Quantz, Johann Joachim: Versuch einer Anweisung die Flöte traversiere zu spielen. Berlin, 1752.Des XVII. Hauptstücks VII. Abschnitt. Von den Pflichten welche alle begleitenden Jn- strumentisten überhaupt in Acht zu nehmen haben. 1. §. Soll ein Orchester recht gute Wirkung thun: so müssen nicht nur alle 2. §. Es könnte für einen Ueberfluß angesehen werden, wenn ich wegen der 3. §. Wer
Des XVII. Hauptſtuͤcks VII. Abſchnitt. Von den Pflichten welche alle begleitenden Jn- ſtrumentiſten uͤberhaupt in Acht zu nehmen haben. 1. §. Soll ein Orcheſter recht gute Wirkung thun: ſo muͤſſen nicht nur alle 2. §. Es koͤnnte fuͤr einen Ueberfluß angeſehen werden, wenn ich wegen der 3. §. Wer
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Des XVII. Hauptſtuͤcks
VII. Abſchnitt.
Von den Pflichten welche alle begleitenden Jn-
ſtrumentiſten uͤberhaupt in Acht zu nehmen haben.
1. §.
Soll ein Orcheſter recht gute Wirkung thun: ſo muͤſſen nicht nur alle
Mitglieder deſſelben mit guten und reinen Jnſtrumenten verſehen
ſeyn; ſondern ſie muͤſſen dieſelben auch richtig und gleichlautend einzuſtim-
men wiſſen.
2. §.
Es koͤnnte fuͤr einen Ueberfluß angeſehen werden, wenn ich wegen der
Stimmung der Bogeninſtrumente einige Erinnerungen mache: denn
was ſcheint leichter zu ſeyn, als ein mit vier Seyten bezogenes Jnſtru-
ment in Quinten rein zu ſtimmen? da ja das Gehoͤr natuͤrlicher Weiſe
eher das Jntervall der Quinte, als die uͤbrigen, begreifen lernet. Deſ-
ſen ungeachtet lehret es die Erfahrung, daß, wenn auch einige erfahr-
ne Violiniſten, oder andere Jnſtrumentiſten, ſich in dieſem Stuͤcke ihrer
Pflicht gemaͤß verhalten; dennoch der meiſte Theil, entweder aus Un-
wiſſenheit, oder aus Nachlaͤſſigkeit, dawider handelt: ſo daß, wenn man,
bey einem zahlreichen Accompagnement, die Jnſtrumente einzeln unter-
ſuchen ſollte, man finden wuͤrde, daß nicht nur faſt ein jedes Jnſtru-
ment in ſich ſelbſt unrein geſtimmet ſeyn, ſondern auch oͤfters nicht zwey
oder drey mit einander uͤbereinſtimmen wuͤrden: welches aber, an der gu-
ten Ausnahme der Muſik uͤberhaupt, eine große Hinderniß zu wege
bringt.
3. §. Wer
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