Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.vierzehendes Capitel. que Gesetzen vor unehrlich erkläretwird/ gehet der gute Nahme gäntzlich verlohren. Und zwar auff die Weise/ daß er entweder zugleich mit am Le- ben gestraffet/ und also auch sein Ge- dächtniß mit dergleichen Schimpff beleget; oder daß er aus dem Lande getrieben/ oder da er ja in demselben verbleibet/ anders doch nicht/ als ein Ehren-verlustiges faules Gliedmaß geachtet werde. §. 10. Und demnach ists offenbahr/ der
vierzehendes Capitel. que Geſetzen vor unehrlich erklaͤretwird/ gehet der gute Nahme gaͤntzlich verlohren. Und zwar auff die Weiſe/ daß er entweder zugleich mit am Le- ben geſtraffet/ und alſo auch ſein Ge- daͤchtniß mit dergleichen Schimpff beleget; oder daß er aus dem Lande getrieben/ oder da er ja in demſelben verbleibet/ anders doch nicht/ als ein Ehren-verluſtiges faules Gliedmaß geachtet werde. §. 10. Und demnach iſts offenbahr/ der
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vierzehendes Capitel.
que Geſetzen vor unehrlich erklaͤret
wird/ gehet der gute Nahme gaͤntzlich
verlohren. Und zwar auff die Weiſe/
daß er entweder zugleich mit am Le-
ben geſtraffet/ und alſo auch ſein Ge-
daͤchtniß mit dergleichen Schimpff
beleget; oder daß er aus dem Lande
getrieben/ oder da er ja in demſelben
verbleibet/ anders doch nicht/ als ein
Ehren-verluſtiges faules Gliedmaß
geachtet werde.
§. 10. Und demnach iſts offenbahr/
daß die einfache Achtung/ oder na-
tuͤrliche Ehre ohne Urſache/ und
nach dero bloſſem Belieben nieman-
den von der hohen Obrigkeit koͤnne
abgenommen werden; ſintemahl die-
ſes einer Republique im geringſten
nicht zu Nutze gereichet/ und man al-
ſo nicht ſehen kan/ wie ihr dergleichen
Macht jemahls eingeraͤumet wor-
den. Gleichwie es im Gegentheil
auch kein warhafftiger Schimpff o-
der
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