Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.fünftes Capitel. tung des andern zu retten genöthigetwird. Denn weil die Gesetze eine solche mutwillige Gefahr gäntzlich untersagen/ so kan sie auch zur Ent- schuldigung des daraus entstehenden Todschlags das geringste nicht bey- tragen. §. 18. Was bisanhero von der bey
fuͤnftes Capitel. tung des andern zu retten genoͤthigetwird. Denn weil die Geſetze eine ſolche mutwillige Gefahr gaͤntzlich unterſagen/ ſo kan ſie auch zur Ent- ſchuldigung des daraus entſtehenden Todſchlags das geringſte nicht bey- tragen. §. 18. Was bisanhero von der bey
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fuͤnftes Capitel.
tung des andern zu retten genoͤthiget
wird. Denn weil die Geſetze eine
ſolche mutwillige Gefahr gaͤntzlich
unterſagen/ ſo kan ſie auch zur Ent-
ſchuldigung des daraus entſtehenden
Todſchlags das geringſte nicht bey-
tragen.
§. 18. Was bisanhero von der
Beſchuͤtzung des Lebens iſt vor-
bracht worden/ das iſt ebenfalls auch
in Anſehung derer Gliedmaſſen
des Leibes zugelaſſen; Alſo/ daß
derjenige vor unſchuldig geachtet
wird/ der einen gewaltig-anfallenden
Feind/ ſo er ihm ein Glied zu laͤh-
men/ oder hart zu verwunden Wil-
lens geweſen/ mit Verluſt des Le-
bens zuruͤcke treibet. Denn man
entſetzet ſich beydes von Natur vor
einer ſolchen Zerſtimmlung/ oder
ſchweren Verletzung/ und zuweilen
iſt die Verderbung eines/ zumal de-
rer Edlern Gliedmaſſen/ den Leben
bey
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