Pufendorf, Samuel von: Bericht Vom Zustande des Teutschen Reichs. [s. l.], 1667.des Teutschen Reichs. §. 28. Man kan aber auch leichte darauß was K vij
des Teutſchen Reichs. §. 28. Man kan aber auch leichte darauß was K vij
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des Teutſchen Reichs.
§. 28.
Man kan aber auch leichte darauß
vernehmen/ was den Staͤnden an der
hoͤchſten Gewalt noch mangele/ nemlich
an die meiſten unter ihnen das Recht ihre
Unterthanen auch am Leben zu ſtraffen;
Sie geben Geſetze die auch dem gemeinen
Recht zu wieder ſeyn; Sie haben die
Religions Freyheit; Sie nehmen alle
Einkuͤnffte ihrer Laͤnder zu ſich; Sie le-
gen Tribut auff; Sie machen unter ſich
und mit Außlaͤndiſchen Verbuͤndniſſe/
wenn ſie nur nicht dem Kaͤyſer oder dem
Reich zu wieder ſeyn. vid. inſtrum, pa-
cis art. 8. §. 2. & capitul. Leopold. cap.
6. & 8. Welches Recht den mittelbah-
ren Buͤrgern des Reichs außdruͤcklich
benommen/ art. 9. capitul. Leopold.
Sie verthaͤtigen ſich mit Waffen/ oder
raͤchen das ihnen angethane Unrecht mit
Gewalt/ vornemlich wieder die Außlaͤn-
der. Sie bauen Feſtungen in ihren Laͤn
dern; Sie laſſen Muͤntze ſchlagen; Und
was
K vij
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