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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIV. Heutige Verfassung.


IV.
Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re-
gierung der besonderen Teutschen Staaten Ver-
fügungen des Reichstages oder des kaiserlichen
Hofes erforderlich sind, und was davon
abhängt.


I. Jedes einzelne Teutsche Gebiet wird jetzt meist nur
nach seiner eignen Convenienz, nicht etwa in Gleichförmig-
keit des ganzen Reichs, regiert. -- Höchstens zeigt sich noch
etwa einige Rücksicht auf Nachbarschaft oder Kreisverfas-
sung. -- II. Allgemeine Reichsschlüsse über Dinge, die in die
innere Verfassung der besonderen Staaten einschlagen, wer-
den immer seltener und schwieriger. -- III. Daraus er-
wächst nun eine immer größere Verschiedenheit in sothaner
Verfassung jeder einzelnen Gebiete; -- IV. wovon zu ih-
rem Glücke ein vortheilhafter Gebrauch gemacht werden
kann. -- Doch gibt es noch einige kaiserliche Reservatrech-
te, die hier in Betrachtung kommen. -- V. So hat der
Kaiser noch jetzt in ganz Teutschland das Recht Standeser-
höhungen zu ertheilen, -- ingleichen kaiserliche Hofpfalzgra-
fen und Notarien zu ernennen; -- VI. Zölle hat zwar der
Kaiser selbst nicht mehr; es kann sie aber auch kein Reichs-
stand ohne kaiserliche Concession haben; -- so auch das
Recht der Münze; -- VII. und Universitäten. -- VIII.
Einige Gegenstände sind streitig, oder doch einer genauern
Bestimmung unterworfen, -- als Jahrmärkte und Mes-
sen; -- IX. X. Stadtrecht und Zünfte; -- XI. XII. Mo-
ratorien. -- XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz
gewisser kaiserlicher und landesherrlicher Hoheitsrechte, --
als in Ergänzung der Volljährigkeit und Legitimation un-
ehelicher Kinder. -- XIV. Kaiserliche Concessionen für ganz
Teutschland können den Reichsständen in ihren Ländern nicht
vorgreifen. -- XV. Auch mit Bücherprivilegien hat es eine
ganz eigne Bewandtniß. -- XVI. So läßt sich ungefähr
zwischen kaiserlichen Reservatrechten und landesherrlichen
Rechten eine richtige Gränzlinie ziehen. -- XVII. Außer-
dem werden unsere Reichsstände in ihren Regierungsrechten
anderen Europäischen Mächten meist gleich gehalten; --
XVIII. selbst in Kriegen, Bündnissen, Repressalien, und
allen Gattungen gegenseitiger Verträge. -- XIX. Ein Ver-
zeichniß aller Europäischen Mächte darf deswegen die Teut-
schen besonderen Staaten nicht auslassen. -- XX. XXI.

Nur
XIV. Heutige Verfaſſung.


IV.
Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re-
gierung der beſonderen Teutſchen Staaten Ver-
fuͤgungen des Reichstages oder des kaiſerlichen
Hofes erforderlich ſind, und was davon
abhaͤngt.


I. Jedes einzelne Teutſche Gebiet wird jetzt meiſt nur
nach ſeiner eignen Convenienz, nicht etwa in Gleichfoͤrmig-
keit des ganzen Reichs, regiert. — Hoͤchſtens zeigt ſich noch
etwa einige Ruͤckſicht auf Nachbarſchaft oder Kreisverfaſ-
ſung. — II. Allgemeine Reichsſchluͤſſe uͤber Dinge, die in die
innere Verfaſſung der beſonderen Staaten einſchlagen, wer-
den immer ſeltener und ſchwieriger. — III. Daraus er-
waͤchſt nun eine immer groͤßere Verſchiedenheit in ſothaner
Verfaſſung jeder einzelnen Gebiete; — IV. wovon zu ih-
rem Gluͤcke ein vortheilhafter Gebrauch gemacht werden
kann. — Doch gibt es noch einige kaiſerliche Reſervatrech-
te, die hier in Betrachtung kommen. — V. So hat der
Kaiſer noch jetzt in ganz Teutſchland das Recht Standeser-
hoͤhungen zu ertheilen, — ingleichen kaiſerliche Hofpfalzgra-
fen und Notarien zu ernennen; — VI. Zoͤlle hat zwar der
Kaiſer ſelbſt nicht mehr; es kann ſie aber auch kein Reichs-
ſtand ohne kaiſerliche Conceſſion haben; — ſo auch das
Recht der Muͤnze; — VII. und Univerſitaͤten. — VIII.
Einige Gegenſtaͤnde ſind ſtreitig, oder doch einer genauern
Beſtimmung unterworfen, — als Jahrmaͤrkte und Meſ-
ſen; — IX. X. Stadtrecht und Zuͤnfte; — XI. XII. Mo-
ratorien. — XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz
gewiſſer kaiſerlicher und landesherrlicher Hoheitsrechte, —
als in Ergaͤnzung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation un-
ehelicher Kinder. — XIV. Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz
Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern nicht
vorgreifen. — XV. Auch mit Buͤcherprivilegien hat es eine
ganz eigne Bewandtniß. — XVI. So laͤßt ſich ungefaͤhr
zwiſchen kaiſerlichen Reſervatrechten und landesherrlichen
Rechten eine richtige Graͤnzlinie ziehen. — XVII. Außer-
dem werden unſere Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten
anderen Europaͤiſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; —
XVIII. ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und
allen Gattungen gegenſeitiger Vertraͤge. — XIX. Ein Ver-
zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut-
ſchen beſonderen Staaten nicht auslaſſen. — XX. XXI.

Nur
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[258/0292] XIV. Heutige Verfaſſung. IV. Einige Bemerkungen, wie weit noch jetzt in Re- gierung der beſonderen Teutſchen Staaten Ver- fuͤgungen des Reichstages oder des kaiſerlichen Hofes erforderlich ſind, und was davon abhaͤngt. I. Jedes einzelne Teutſche Gebiet wird jetzt meiſt nur nach ſeiner eignen Convenienz, nicht etwa in Gleichfoͤrmig- keit des ganzen Reichs, regiert. — Hoͤchſtens zeigt ſich noch etwa einige Ruͤckſicht auf Nachbarſchaft oder Kreisverfaſ- ſung. — II. Allgemeine Reichsſchluͤſſe uͤber Dinge, die in die innere Verfaſſung der beſonderen Staaten einſchlagen, wer- den immer ſeltener und ſchwieriger. — III. Daraus er- waͤchſt nun eine immer groͤßere Verſchiedenheit in ſothaner Verfaſſung jeder einzelnen Gebiete; — IV. wovon zu ih- rem Gluͤcke ein vortheilhafter Gebrauch gemacht werden kann. — Doch gibt es noch einige kaiſerliche Reſervatrech- te, die hier in Betrachtung kommen. — V. So hat der Kaiſer noch jetzt in ganz Teutſchland das Recht Standeser- hoͤhungen zu ertheilen, — ingleichen kaiſerliche Hofpfalzgra- fen und Notarien zu ernennen; — VI. Zoͤlle hat zwar der Kaiſer ſelbſt nicht mehr; es kann ſie aber auch kein Reichs- ſtand ohne kaiſerliche Conceſſion haben; — ſo auch das Recht der Muͤnze; — VII. und Univerſitaͤten. — VIII. Einige Gegenſtaͤnde ſind ſtreitig, oder doch einer genauern Beſtimmung unterworfen, — als Jahrmaͤrkte und Meſ- ſen; — IX. X. Stadtrecht und Zuͤnfte; — XI. XII. Mo- ratorien. — XIII. Bisweilen gilt noch eine Concurrenz gewiſſer kaiſerlicher und landesherrlicher Hoheitsrechte, — als in Ergaͤnzung der Volljaͤhrigkeit und Legitimation un- ehelicher Kinder. — XIV. Kaiſerliche Conceſſionen fuͤr ganz Teutſchland koͤnnen den Reichsſtaͤnden in ihren Laͤndern nicht vorgreifen. — XV. Auch mit Buͤcherprivilegien hat es eine ganz eigne Bewandtniß. — XVI. So laͤßt ſich ungefaͤhr zwiſchen kaiſerlichen Reſervatrechten und landesherrlichen Rechten eine richtige Graͤnzlinie ziehen. — XVII. Außer- dem werden unſere Reichsſtaͤnde in ihren Regierungsrechten anderen Europaͤiſchen Maͤchten meiſt gleich gehalten; — XVIII. ſelbſt in Kriegen, Buͤndniſſen, Repreſſalien, und allen Gattungen gegenſeitiger Vertraͤge. — XIX. Ein Ver- zeichniß aller Europaͤiſchen Maͤchte darf deswegen die Teut- ſchen beſonderen Staaten nicht auslaſſen. — XX. XXI. Nur

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/292>, abgerufen am 21.11.2024.