III. Noch einige Bemerkungen von Wahlconven- ten, Kreisversammlungen und Trennung der beiden Religionstheile.
I. II. Ausser den drey Orten Wien, Regensburg und Wetzlar, wo die Reichsverfassung noch immer fortwährend sichtbar ist, zeigt sich dieselbe von Zeit zu Zeit auch bey Kaiserwahlen oder Römischen Königswahlen; -- III. und bey Reichsdeputationen, insonderheit zur Visitation des Cammergerichts. -- IV. Auch können besondere collegiali- sche Versammlungen angestellt werden, wie sonst häufiger von Churfürsten und Reichsstädten geschehen ist, -- V. be- sonders von altweltlichen Fürsten, Reichsprälaten und Reichs- grafen. -- VI. So stehen mit der Reichsverfassung auch noch die besonderen Kreisversammlungen in Verbindung, insonderheit in Schwaben, Franken, Baiern und den Rhei- nischen Kreisen; -- VII. wie auch die abgesonderten Be- rathschlagungen eines jeden Religionstheils; -- VIII. IX. wozu insonderheit das evangelische Corpus wegen der ge- genseitigen Mehrheit der Stimmen und intoleranten Ge- sinnungen bisher die größte Ursache gehabt hat. -- X. XI. Wenn gleich aufgeklärte Catholiken anders denken, so sind doch die Quellen der Intoleranz noch nicht verstopft; -- XII. XIII. wovon die bisherigen Folgen und deren weitere Besorgnisse unvermeidlich sind. -- XIV. Doch muß man wünschen und hoffen, daß das Teutsche Reich noch zum Beyspiele dienen möge, wie verschiedene Religionsverwand- ten auch in einem Reiche friedlich und glücklich bey einan- der wohnen können.
Wie die Reichsverfassung an den drey OrtenI. zu Wien, Regensburg und Wetzlar auf die bisher beschriebene Art sich noch vorzüglich in ihrer fortwährenden Thätigkeit zeiget, so gibt es doch außerdem von Zeit zu Zeit auch noch beson- dere Vorfälle, wo sie ebenfalls noch sichtbar er- scheinet.
Von
Q 3
3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile.
III. Noch einige Bemerkungen von Wahlconven- ten, Kreisverſammlungen und Trennung der beiden Religionstheile.
I. II. Auſſer den drey Orten Wien, Regensburg und Wetzlar, wo die Reichsverfaſſung noch immer fortwaͤhrend ſichtbar iſt, zeigt ſich dieſelbe von Zeit zu Zeit auch bey Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen Koͤnigswahlen; — III. und bey Reichsdeputationen, inſonderheit zur Viſitation des Cammergerichts. — IV. Auch koͤnnen beſondere collegiali- ſche Verſammlungen angeſtellt werden, wie ſonſt haͤufiger von Churfuͤrſten und Reichsſtaͤdten geſchehen iſt, — V. be- ſonders von altweltlichen Fuͤrſten, Reichspraͤlaten und Reichs- grafen. — VI. So ſtehen mit der Reichsverfaſſung auch noch die beſonderen Kreisverſammlungen in Verbindung, inſonderheit in Schwaben, Franken, Baiern und den Rhei- niſchen Kreiſen; — VII. wie auch die abgeſonderten Be- rathſchlagungen eines jeden Religionstheils; — VIII. IX. wozu inſonderheit das evangeliſche Corpus wegen der ge- genſeitigen Mehrheit der Stimmen und intoleranten Ge- ſinnungen bisher die groͤßte Urſache gehabt hat. — X. XI. Wenn gleich aufgeklaͤrte Catholiken anders denken, ſo ſind doch die Quellen der Intoleranz noch nicht verſtopft; — XII. XIII. wovon die bisherigen Folgen und deren weitere Beſorgniſſe unvermeidlich ſind. — XIV. Doch muß man wuͤnſchen und hoffen, daß das Teutſche Reich noch zum Beyſpiele dienen moͤge, wie verſchiedene Religionsverwand- ten auch in einem Reiche friedlich und gluͤcklich bey einan- der wohnen koͤnnen.
Wie die Reichsverfaſſung an den drey OrtenI. zu Wien, Regensburg und Wetzlar auf die bisher beſchriebene Art ſich noch vorzuͤglich in ihrer fortwaͤhrenden Thaͤtigkeit zeiget, ſo gibt es doch außerdem von Zeit zu Zeit auch noch beſon- dere Vorfaͤlle, wo ſie ebenfalls noch ſichtbar er- ſcheinet.
Von
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3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile.
III.
Noch einige Bemerkungen von Wahlconven-
ten, Kreisverſammlungen und Trennung der
beiden Religionstheile.
I. II. Auſſer den drey Orten Wien, Regensburg und
Wetzlar, wo die Reichsverfaſſung noch immer fortwaͤhrend
ſichtbar iſt, zeigt ſich dieſelbe von Zeit zu Zeit auch bey
Kaiſerwahlen oder Roͤmiſchen Koͤnigswahlen; — III. und
bey Reichsdeputationen, inſonderheit zur Viſitation des
Cammergerichts. — IV. Auch koͤnnen beſondere collegiali-
ſche Verſammlungen angeſtellt werden, wie ſonſt haͤufiger
von Churfuͤrſten und Reichsſtaͤdten geſchehen iſt, — V. be-
ſonders von altweltlichen Fuͤrſten, Reichspraͤlaten und Reichs-
grafen. — VI. So ſtehen mit der Reichsverfaſſung auch
noch die beſonderen Kreisverſammlungen in Verbindung,
inſonderheit in Schwaben, Franken, Baiern und den Rhei-
niſchen Kreiſen; — VII. wie auch die abgeſonderten Be-
rathſchlagungen eines jeden Religionstheils; — VIII. IX.
wozu inſonderheit das evangeliſche Corpus wegen der ge-
genſeitigen Mehrheit der Stimmen und intoleranten Ge-
ſinnungen bisher die groͤßte Urſache gehabt hat. — X. XI.
Wenn gleich aufgeklaͤrte Catholiken anders denken, ſo ſind
doch die Quellen der Intoleranz noch nicht verſtopft; —
XII. XIII. wovon die bisherigen Folgen und deren weitere
Beſorgniſſe unvermeidlich ſind. — XIV. Doch muß man
wuͤnſchen und hoffen, daß das Teutſche Reich noch zum
Beyſpiele dienen moͤge, wie verſchiedene Religionsverwand-
ten auch in einem Reiche friedlich und gluͤcklich bey einan-
der wohnen koͤnnen.
Wie die Reichsverfaſſung an den drey Orten
zu Wien, Regensburg und Wetzlar auf
die bisher beſchriebene Art ſich noch vorzuͤglich in
ihrer fortwaͤhrenden Thaͤtigkeit zeiget, ſo gibt es
doch außerdem von Zeit zu Zeit auch noch beſon-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/279>, abgerufen am 03.07.2024.
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