Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XII. Franz der I. 1748-1764. IV. Reichsexecutionskrieg 1757., und was dabey in Ansehung der Reichskriegsverfassung vor- gekommen. I. Mängel der Reichskriegsverfassung, wie sie inson- I. Unsere ganze bisherige Reichskriegsverfassung Reichs- (a) Bald nach der Schlacht bey Roßbach wur-
den zwey Aufsätze bekannt, unter der Aufschrift: "Verbesserung der bey der Reichsarmee wahrge- nommenen Gebrechen und Mängel," und: "Nota ein und anderer Gebrechen, so sich bey der Reichs- armee XII. Franz der I. 1748-1764. IV. Reichsexecutionskrieg 1757., und was dabey in Anſehung der Reichskriegsverfaſſung vor- gekommen. I. Maͤngel der Reichskriegsverfaſſung, wie ſie inſon- I. Unſere ganze bisherige Reichskriegsverfaſſung Reichs- (a) Bald nach der Schlacht bey Roßbach wur-
den zwey Aufſaͤtze bekannt, unter der Aufſchrift: ”Verbeſſerung der bey der Reichsarmee wahrge- nommenen Gebrechen und Maͤngel,” und: ”Nota ein und anderer Gebrechen, ſo ſich bey der Reichs- armee <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0132" n="98"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XII.</hi> Franz der <hi rendition="#aq">I.</hi> 1748-1764.</fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/> Reichsexecutionskrieg 1757., und was dabey<lb/> in Anſehung der Reichskriegsverfaſſung vor-<lb/> gekommen.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <argument> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Maͤngel der Reichskriegsverfaſſung, wie ſie inſon-<lb/> derheit bey der Schlacht bey Roßbach entdeckt worden; —<lb/> beſonders wegen der jedem Reichsſtande uͤberlaßenen Unter-<lb/> haltung ſeines Contingents; — <hi rendition="#aq">II.</hi> wegen der deswegen<lb/> erforderlichen vielen Beckereyen, — <hi rendition="#aq">III.</hi> wegen Verſchie-<lb/> denheit der Loͤhnung; — <hi rendition="#aq">IV.</hi> wegen Mangels vieler Kriegs-<lb/> beduͤrfniſſe und ungleicher Caliber ꝛc. — <hi rendition="#aq">V.</hi> Reichsopera-<lb/> tionscaſſe von bewilligten Roͤmermonathen, — <hi rendition="#aq">VI.</hi> und<lb/> deren Berechnung. — <hi rendition="#aq">VII. VIII.</hi> Aſſignationen und Com-<lb/> penſationen, ſo dabey vorzukommen pflegen. — <hi rendition="#aq">IX.</hi> Be-<lb/> ſteurung der Unterthanen zu den Roͤmermonathen; — de-<lb/> ren Vervielfaͤltigung fuͤr nicht bewaffnete Staͤnde. — <hi rendition="#aq">X.</hi><lb/> Reichsgeneralitaͤt, — <hi rendition="#aq">XI.</hi> die jetzt auch in Friedenszeit<lb/> unterhalten wird, — <hi rendition="#aq">XII.</hi> aber nur bey wuͤrklichen Feld-<lb/> zuͤgen Vortheile zu genießen hat. — <hi rendition="#aq">XIII.</hi> Ueber die Be-<lb/> fehlshabung des Reichskriegsheeres wird jedesmal beſondere<lb/> Verfuͤgung getroffen. — <hi rendition="#aq">XIV.</hi> Ein Reichskriegsrath, der<lb/> vermoͤge der Wahlcapitulation von beiden Religionstheilen<lb/> beſtellt werden ſollte, iſt wuͤrklich nicht in Uebung.</p> </argument><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">I.</hi> </note> <p><hi rendition="#in">U</hi>nſere ganze bisherige <hi rendition="#fr">Reichskriegsverfaſſung</hi><lb/> kann durch nichts in ſo helles Licht geſetzt<lb/> werden, als durch die Beobachtungen, wozu die<lb/> Niederlage der Reichsarmee bey Roßbach Anlaß<lb/> gab <note xml:id="seg2pn_4_1" next="#seg2pn_4_2" place="foot" n="(a)">Bald nach der Schlacht bey Roßbach wur-<lb/> den zwey Aufſaͤtze bekannt, unter der Aufſchrift:<lb/> ”Verbeſſerung der bey der Reichsarmee wahrge-<lb/> nommenen Gebrechen und Maͤngel,” und: ”Nota<lb/> ein und anderer Gebrechen, ſo ſich bey der Reichs-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">armee</fw></note>. Der Hauptumſtand iſt, daß ein jeder<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Reichs-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [98/0132]
XII. Franz der I. 1748-1764.
IV.
Reichsexecutionskrieg 1757., und was dabey
in Anſehung der Reichskriegsverfaſſung vor-
gekommen.
I. Maͤngel der Reichskriegsverfaſſung, wie ſie inſon-
derheit bey der Schlacht bey Roßbach entdeckt worden; —
beſonders wegen der jedem Reichsſtande uͤberlaßenen Unter-
haltung ſeines Contingents; — II. wegen der deswegen
erforderlichen vielen Beckereyen, — III. wegen Verſchie-
denheit der Loͤhnung; — IV. wegen Mangels vieler Kriegs-
beduͤrfniſſe und ungleicher Caliber ꝛc. — V. Reichsopera-
tionscaſſe von bewilligten Roͤmermonathen, — VI. und
deren Berechnung. — VII. VIII. Aſſignationen und Com-
penſationen, ſo dabey vorzukommen pflegen. — IX. Be-
ſteurung der Unterthanen zu den Roͤmermonathen; — de-
ren Vervielfaͤltigung fuͤr nicht bewaffnete Staͤnde. — X.
Reichsgeneralitaͤt, — XI. die jetzt auch in Friedenszeit
unterhalten wird, — XII. aber nur bey wuͤrklichen Feld-
zuͤgen Vortheile zu genießen hat. — XIII. Ueber die Be-
fehlshabung des Reichskriegsheeres wird jedesmal beſondere
Verfuͤgung getroffen. — XIV. Ein Reichskriegsrath, der
vermoͤge der Wahlcapitulation von beiden Religionstheilen
beſtellt werden ſollte, iſt wuͤrklich nicht in Uebung.
Unſere ganze bisherige Reichskriegsverfaſſung
kann durch nichts in ſo helles Licht geſetzt
werden, als durch die Beobachtungen, wozu die
Niederlage der Reichsarmee bey Roßbach Anlaß
gab (a). Der Hauptumſtand iſt, daß ein jeder
Reichs-
(a) Bald nach der Schlacht bey Roßbach wur-
den zwey Aufſaͤtze bekannt, unter der Aufſchrift:
”Verbeſſerung der bey der Reichsarmee wahrge-
nommenen Gebrechen und Maͤngel,” und: ”Nota
ein und anderer Gebrechen, ſo ſich bey der Reichs-
armee
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