XIII. Kurze Regierung Josephs des I. 1705-1711., und deren Merkwürdigkeiten für die Teutsche Reichsverfassung.
I-VII. Irrungen mit dem päbstlichen Stuhle über das kaiserliche Recht der ersten Bitte und dessen Ausübung ohne ein päbstliches Indult dazu abzuwarten. -- VIII. Achtser- klärung der Churfürsten von Cölln und Baiern, und des Herzogs von Mantua. -- IX. Neue Berathschlagungen über die beständige Wahlcapitulation. -- Berichtigung des Eingangs und Schlusses derselben, und der Artikel von Achtserklärungen und Römischen Königswahlen. -- X. Ver- wandelung der Herrschaft Mindelheim in ein Reichsfürsten- thum zum Vortheile des Herzogs von Marlborough. -- XI. Andere neue Fürsten, so aber vergeblich um Sitz und Stimme sich bemühten; -- denn auf solchen Fall melde- ten sich jetzt auch alte Fürsten um Vermehrung ihrer Stim- men, -- und in der Wahlcapitulation ward die Sache noch mehr, als zuvor, eingeschränkt.
I.
Die glorreiche aber nur kurze Regierung Jo- sephs des I. zeichnete sich bey dem ununter- brochenen Fortgange der beiden damaligen großen Kriege für die Teutsche Reichsverfassung haupt- sächlich dadurch aus, daß es mit dem päbstlichen Stuhle zu Weiterungen kam, dergleichen man seit Jahrhunderten kaum mehr zu erwarten gewohnt war.
II.
Von jenen Zeiten her, da die Päbste ange- fangen hatten, zu Domherrenstellen und anderen Pfründen Empfehlungen an Bischöfe und Capitel zu ertheilen, die bald in förmliche Vergebungen solcher Stellen verwandelt wurden, hatte endlich
auch
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
XIII. Kurze Regierung Joſephs des I. 1705-1711., und deren Merkwuͤrdigkeiten fuͤr die Teutſche Reichsverfaſſung.
I-VII. Irrungen mit dem paͤbſtlichen Stuhle uͤber das kaiſerliche Recht der erſten Bitte und deſſen Ausuͤbung ohne ein paͤbſtliches Indult dazu abzuwarten. — VIII. Achtser- klaͤrung der Churfuͤrſten von Coͤlln und Baiern, und des Herzogs von Mantua. — IX. Neue Berathſchlagungen uͤber die beſtaͤndige Wahlcapitulation. — Berichtigung des Eingangs und Schluſſes derſelben, und der Artikel von Achtserklaͤrungen und Roͤmiſchen Koͤnigswahlen. — X. Ver- wandelung der Herrſchaft Mindelheim in ein Reichsfuͤrſten- thum zum Vortheile des Herzogs von Marlborough. — XI. Andere neue Fuͤrſten, ſo aber vergeblich um Sitz und Stimme ſich bemuͤhten; — denn auf ſolchen Fall melde- ten ſich jetzt auch alte Fuͤrſten um Vermehrung ihrer Stim- men, — und in der Wahlcapitulation ward die Sache noch mehr, als zuvor, eingeſchraͤnkt.
I.
Die glorreiche aber nur kurze Regierung Jo- ſephs des I. zeichnete ſich bey dem ununter- brochenen Fortgange der beiden damaligen großen Kriege fuͤr die Teutſche Reichsverfaſſung haupt- ſaͤchlich dadurch aus, daß es mit dem paͤbſtlichen Stuhle zu Weiterungen kam, dergleichen man ſeit Jahrhunderten kaum mehr zu erwarten gewohnt war.
II.
Von jenen Zeiten her, da die Paͤbſte ange- fangen hatten, zu Domherrenſtellen und anderen Pfruͤnden Empfehlungen an Biſchoͤfe und Capitel zu ertheilen, die bald in foͤrmliche Vergebungen ſolcher Stellen verwandelt wurden, hatte endlich
auch
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
XIII.
Kurze Regierung Joſephs des I. 1705-1711.,
und deren Merkwuͤrdigkeiten fuͤr die Teutſche
Reichsverfaſſung.
I-VII. Irrungen mit dem paͤbſtlichen Stuhle uͤber das
kaiſerliche Recht der erſten Bitte und deſſen Ausuͤbung ohne
ein paͤbſtliches Indult dazu abzuwarten. — VIII. Achtser-
klaͤrung der Churfuͤrſten von Coͤlln und Baiern, und des
Herzogs von Mantua. — IX. Neue Berathſchlagungen
uͤber die beſtaͤndige Wahlcapitulation. — Berichtigung des
Eingangs und Schluſſes derſelben, und der Artikel von
Achtserklaͤrungen und Roͤmiſchen Koͤnigswahlen. — X. Ver-
wandelung der Herrſchaft Mindelheim in ein Reichsfuͤrſten-
thum zum Vortheile des Herzogs von Marlborough. —
XI. Andere neue Fuͤrſten, ſo aber vergeblich um Sitz und
Stimme ſich bemuͤhten; — denn auf ſolchen Fall melde-
ten ſich jetzt auch alte Fuͤrſten um Vermehrung ihrer Stim-
men, — und in der Wahlcapitulation ward die Sache
noch mehr, als zuvor, eingeſchraͤnkt.
Die glorreiche aber nur kurze Regierung Jo-
ſephs des I. zeichnete ſich bey dem ununter-
brochenen Fortgange der beiden damaligen großen
Kriege fuͤr die Teutſche Reichsverfaſſung haupt-
ſaͤchlich dadurch aus, daß es mit dem paͤbſtlichen
Stuhle zu Weiterungen kam, dergleichen man ſeit
Jahrhunderten kaum mehr zu erwarten gewohnt
war.
Von jenen Zeiten her, da die Paͤbſte ange-
fangen hatten, zu Domherrenſtellen und anderen
Pfruͤnden Empfehlungen an Biſchoͤfe und Capitel
zu ertheilen, die bald in foͤrmliche Vergebungen
ſolcher Stellen verwandelt wurden, hatte endlich
auch
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/410>, abgerufen am 21.11.2024.
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