III. Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679. Besetzung der Reichsgeneralität. Reichskrieg mit Frankreich und Nimweger Friede.
I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be- williget, und die Reichsgeneralität bestellt werden. -- III. Wegen der letztern gab ein besonderer Vorfall Anlaß, daß der catholische Religionstheil sich des im Westphälischen Frie- den gegründeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu hemmen, bediente. -- IV. Zu den Nimweger Friedens- handlungen ward dem Kaiser vom Reiche Vollmacht gege- ben; -- doch einzelnen Ständen vorbehalten, den Congreß zu beschicken; -- V. worüber die Fürsten den Churfürsten im Gesandtschaftsrechte gleich zu kommen suchten. -- VI. Von den Friedenshandlungen selbst erfuhr das Reich nichts, bis sie vollendet waren, -- da dem Reiche nichts übrig blieb, als den geschlossenen Frieden zu genehmigen. -- VII. Unter den Friedensbedingungen war der Verlust der Graf- schaft Burgund, -- VIII. nebst der Stadt und dem Erz- stifte Bisanz. -- IX. Aus Philippsburg wurde eine Reichs- festung. -- X. Einige Cessionen an die Häuser Braunschweig und Brandenburg, -- welchem letztern in der Folge noch die Anwartschaft auf Ostfriesland und auf die Grafschaft Limburg in Franken gegeben wurde.
Die beständige Kriegsverfassung, die jetzt nachI. und nach in Teutschland aufkam, galt doch nur von einigen einzelnen Reichsständen. Von Reichs wegen war noch nicht daran zu denken. Da mußte bey jedem bevorstehenden Reichskriege erst einem jeden Reichsstande sein Contingent zu stellen angesagt werden, und die Generalität wur- de jedesmal auf dem Reichstage bestellt, wie man sie zur Befehlshabung der Reichsarmee nöthig fand,
und
3) Rkrieg u. Nimw. Fr. 1672-1679.
III. Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679. Beſetzung der Reichsgeneralitaͤt. Reichskrieg mit Frankreich und Nimweger Friede.
I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be- williget, und die Reichsgeneralitaͤt beſtellt werden. — III. Wegen der letztern gab ein beſonderer Vorfall Anlaß, daß der catholiſche Religionstheil ſich des im Weſtphaͤliſchen Frie- den gegruͤndeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu hemmen, bediente. — IV. Zu den Nimweger Friedens- handlungen ward dem Kaiſer vom Reiche Vollmacht gege- ben; — doch einzelnen Staͤnden vorbehalten, den Congreß zu beſchicken; — V. woruͤber die Fuͤrſten den Churfuͤrſten im Geſandtſchaftsrechte gleich zu kommen ſuchten. — VI. Von den Friedenshandlungen ſelbſt erfuhr das Reich nichts, bis ſie vollendet waren, — da dem Reiche nichts uͤbrig blieb, als den geſchloſſenen Frieden zu genehmigen. — VII. Unter den Friedensbedingungen war der Verluſt der Graf- ſchaft Burgund, — VIII. nebſt der Stadt und dem Erz- ſtifte Biſanz. — IX. Aus Philippsburg wurde eine Reichs- feſtung. — X. Einige Ceſſionen an die Haͤuſer Braunſchweig und Brandenburg, — welchem letztern in der Folge noch die Anwartſchaft auf Oſtfriesland und auf die Grafſchaft Limburg in Franken gegeben wurde.
Die beſtaͤndige Kriegsverfaſſung, die jetzt nachI. und nach in Teutſchland aufkam, galt doch nur von einigen einzelnen Reichsſtaͤnden. Von Reichs wegen war noch nicht daran zu denken. Da mußte bey jedem bevorſtehenden Reichskriege erſt einem jeden Reichsſtande ſein Contingent zu ſtellen angeſagt werden, und die Generalitaͤt wur- de jedesmal auf dem Reichstage beſtellt, wie man ſie zur Befehlshabung der Reichsarmee noͤthig fand,
und
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3) Rkrieg u. Nimw. Fr. 1672-1679.
III.
Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679.
Beſetzung der Reichsgeneralitaͤt. Reichskrieg
mit Frankreich und Nimweger Friede.
I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt
zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be-
williget, und die Reichsgeneralitaͤt beſtellt werden. — III.
Wegen der letztern gab ein beſonderer Vorfall Anlaß, daß
der catholiſche Religionstheil ſich des im Weſtphaͤliſchen Frie-
den gegruͤndeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu
hemmen, bediente. — IV. Zu den Nimweger Friedens-
handlungen ward dem Kaiſer vom Reiche Vollmacht gege-
ben; — doch einzelnen Staͤnden vorbehalten, den Congreß
zu beſchicken; — V. woruͤber die Fuͤrſten den Churfuͤrſten
im Geſandtſchaftsrechte gleich zu kommen ſuchten. — VI.
Von den Friedenshandlungen ſelbſt erfuhr das Reich nichts,
bis ſie vollendet waren, — da dem Reiche nichts uͤbrig
blieb, als den geſchloſſenen Frieden zu genehmigen. — VII.
Unter den Friedensbedingungen war der Verluſt der Graf-
ſchaft Burgund, — VIII. nebſt der Stadt und dem Erz-
ſtifte Biſanz. — IX. Aus Philippsburg wurde eine Reichs-
feſtung. — X. Einige Ceſſionen an die Haͤuſer Braunſchweig
und Brandenburg, — welchem letztern in der Folge noch
die Anwartſchaft auf Oſtfriesland und auf die Grafſchaft
Limburg in Franken gegeben wurde.
Die beſtaͤndige Kriegsverfaſſung, die jetzt nach
und nach in Teutſchland aufkam, galt doch
nur von einigen einzelnen Reichsſtaͤnden. Von
Reichs wegen war noch nicht daran zu denken.
Da mußte bey jedem bevorſtehenden Reichskriege
erſt einem jeden Reichsſtande ſein Contingent zu
ſtellen angeſagt werden, und die Generalitaͤt wur-
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I.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/325>, abgerufen am 21.11.2024.
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