VII. Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref- fend.
I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer- gerichte wurde für bekannt angenommen, und nur den Vorwürfen entgegengearbeitet. -- II. Zur Proceßordnung sollte die Cammergerichtsordnung dienen, -- III. und eine eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, -- die Ferdi- nand der III. hernach für sich machen ließ. -- IV. Die Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeschränkt. -- V. Eine Visitation sollte erst künftig berichtiget werden. -- VI. VII. Zum Rechtsmittel sollte eine Revision gleich der am Cammergerichte statt finden.
I.
Nun blieb in den Westphälischen Friedenshand- lungen noch der wichtige Punct vom Reichs- hofrathe zu erörtern übrig. Derselbe wurde von den kaiserlichen Ministern solchem Eifer betrieben, daß sie mehrmalen äußerten: Das hieße, dem Kaiser an Krone und Scepter greifen, wenn man in Ansehung des Reichshofraths Einschränkungen machen wollte. Nichts desto weniger kam die Hauptfrage, wie sie bisher aufgestellt war: ob der Kaiser oder vielmehr der Reichshofrath noch eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam- mergerichte behaupten könne? gerade zu im West- phälischen Frieden nicht zur ausdrücklichen Ent- scheidung. Man wußte aber von Seiten der Kaiserlichen die Sache so einzuleiten, daß nur ein- zelne Anstände, die man dem Reichshofrathe ent- gegensetzte, durch besondere Verordnungen geho- ben wurden; die Sache selbst schien man eben damit schon als bekannt anzunehmen.
So
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
VII. Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref- fend.
I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer- gerichte wurde fuͤr bekannt angenommen, und nur den Vorwuͤrfen entgegengearbeitet. — II. Zur Proceßordnung ſollte die Cammergerichtsordnung dienen, — III. und eine eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, — die Ferdi- nand der III. hernach fuͤr ſich machen ließ. — IV. Die Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeſchraͤnkt. — V. Eine Viſitation ſollte erſt kuͤnftig berichtiget werden. — VI. VII. Zum Rechtsmittel ſollte eine Reviſion gleich der am Cammergerichte ſtatt finden.
I.
Nun blieb in den Weſtphaͤliſchen Friedenshand- lungen noch der wichtige Punct vom Reichs- hofrathe zu eroͤrtern uͤbrig. Derſelbe wurde von den kaiſerlichen Miniſtern ſolchem Eifer betrieben, daß ſie mehrmalen aͤußerten: Das hieße, dem Kaiſer an Krone und Scepter greifen, wenn man in Anſehung des Reichshofraths Einſchraͤnkungen machen wollte. Nichts deſto weniger kam die Hauptfrage, wie ſie bisher aufgeſtellt war: ob der Kaiſer oder vielmehr der Reichshofrath noch eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam- mergerichte behaupten koͤnne? gerade zu im Weſt- phaͤliſchen Frieden nicht zur ausdruͤcklichen Ent- ſcheidung. Man wußte aber von Seiten der Kaiſerlichen die Sache ſo einzuleiten, daß nur ein- zelne Anſtaͤnde, die man dem Reichshofrathe ent- gegenſetzte, durch beſondere Verordnungen geho- ben wurden; die Sache ſelbſt ſchien man eben damit ſchon als bekannt anzunehmen.
So
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
VII.
Friedenshandlungen, den Reichshofrath betref-
fend.
I. Des Reichshofraths Concurrenz mit dem Cammer-
gerichte wurde fuͤr bekannt angenommen, und nur den
Vorwuͤrfen entgegengearbeitet. — II. Zur Proceßordnung
ſollte die Cammergerichtsordnung dienen, — III. und eine
eigne Reichshofrathsordnung gemacht werden, — die Ferdi-
nand der III. hernach fuͤr ſich machen ließ. — IV. Die
Religionsgleichheit blieb ebenfalls eingeſchraͤnkt. — V. Eine
Viſitation ſollte erſt kuͤnftig berichtiget werden. — VI.
VII. Zum Rechtsmittel ſollte eine Reviſion gleich der am
Cammergerichte ſtatt finden.
Nun blieb in den Weſtphaͤliſchen Friedenshand-
lungen noch der wichtige Punct vom Reichs-
hofrathe zu eroͤrtern uͤbrig. Derſelbe wurde von
den kaiſerlichen Miniſtern ſolchem Eifer betrieben,
daß ſie mehrmalen aͤußerten: Das hieße, dem
Kaiſer an Krone und Scepter greifen, wenn man
in Anſehung des Reichshofraths Einſchraͤnkungen
machen wollte. Nichts deſto weniger kam die
Hauptfrage, wie ſie bisher aufgeſtellt war: ob
der Kaiſer oder vielmehr der Reichshofrath noch
eine concurrirende Gerichtbarkeit mit dem Cam-
mergerichte behaupten koͤnne? gerade zu im Weſt-
phaͤliſchen Frieden nicht zur ausdruͤcklichen Ent-
ſcheidung. Man wußte aber von Seiten der
Kaiſerlichen die Sache ſo einzuleiten, daß nur ein-
zelne Anſtaͤnde, die man dem Reichshofrathe ent-
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damit ſchon als bekannt anzunehmen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/138>, abgerufen am 21.11.2024.
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