Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.Viertes Buch. Der neueren Zeiten erster Abschnitt vom Kaiser Max dem I. 1493--1519. I. Landfriede, Cammergericht und Eintheilung des Reichs in Kreise. I-III. Landfriede und Cammergericht, als unzertrenn- Unter Max dem I. erfolgte endlich die wich-I. der U 2
Viertes Buch. Der neueren Zeiten erſter Abſchnitt vom Kaiſer Max dem I. 1493—1519. I. Landfriede, Cammergericht und Eintheilung des Reichs in Kreiſe. I-III. Landfriede und Cammergericht, als unzertrenn- Unter Max dem I. erfolgte endlich die wich-I. der U 2
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Viertes Buch.
Der neueren Zeiten erſter Abſchnitt
vom
Kaiſer Max dem I.
1493—1519.
I.
Landfriede, Cammergericht und Eintheilung des
Reichs in Kreiſe.
I-III. Landfriede und Cammergericht, als unzertrenn-
lich, wurden an einem Tage errichtet; — IV. der erſtere
mit allgemeiner und ewiger Aufhebung aller Befehdungen. —
V. VI. Das Cammergericht bekam gleich eine collegialiſche
Verfaſſung mit einem Cammerrichter und einer Anzahl be-
ſtaͤndiger Urtheiler oder Beyſitzer. — VII. Wegen der letz-
teren wurde den Churfuͤrſten und Kreiſen ein Praͤſentations-
recht ertheilet. — VIII. Unterhalt und Matrikel des Cam-
mergerichts. — IX. Erſte Veranlaßung der Viſitation des
Cammergerichts. — X. Anfangs noch mangelhafte Anſtalt
in Anſehung der Huͤlfsvollſtreckung. — XI. Endlich haupt-
ſaͤchlich dazu gewidmete Kreisverfaſſung.
Unter Max dem I. erfolgte endlich die wich-
tigſte und laͤngſt gewuͤnſchte Veraͤnderung fuͤr
die innere Wohlfahrt des ganzen Teutſchen Reichs,
daß auf einmal das bisherige Fauſtrecht mittelſt
eines ewigen allgemeinen Landfriedens gaͤnzlich auf-
gehoben, und zu gleicher Zeit unter dem Namen
des Cammergerichts ein Tribunal errichtet wurde,
von dem man hoffen durfte, daß es die Stelle
der
I.
U 2
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