IV. Andere Veränderungen in der Reichsverfassung unter Carl dem IV. und seinen ersten Nachfol- gern bis 1414.
I. Verschiedene Keime nachheriger Staatsveränderun- gen. -- II. Abnahme der kaiserlichen Hoheitsrechte und Cammergüter. -- III. Nothwendigkeit einen Kaiser zu weh- len, der eigne Erblande hat. -- IV. Kaiserliche Residenz in den Erblanden an statt des ehemaligen wandelbaren Hof- lagers. -- V. Anfang eigentlicher Standeserhöhungen, -- VI. insonderheit gefürsteter Prälaten und Grafen, -- VII. und Erhöhung gräflicher Häuser und Länder zu herzoglichen. -- VIII. IX. Wirkungen dieser Standeserhöhungen in Ansehung der Stimmen auf dem Reichstage, und zum Nachtheile des Grafenstandes. -- X. Art der Erbfolge in fürstlichen Häu- sern, ohne noch der Erstgebuhrt einen Vorzug zu geben. -- XI. Bedenkliche Beyspiele vom Einflusse Römischer Rechts- grundsätze zum Nachtheile der stammsvetterlichen Erbfolge. -- XII. Verdoppelte Vorsicht dagegen in fürstlichen Hausver- trägen. -- XIII. Besondere Vergrößerung der Macht des Hauses Burgund. -- XIV. Universität zu Prag, die erste in allen Wendischen und Teutschen Ländern. -- XV. Nach- her mehrere derselben zu Wien, Heidelberg, Leipzig etc. -- XVI. Einfluß dieser hohen Schulen auf mehr verbreitete Aufklärung.
I.
Außer dem, was die goldene Bulle enthielt, und doch zum Theil selbst nur aus Herkom- men in ein schriftliches Grundgesetz verwandelt hatte, blieb die Teutsche Reichsverfassung im übri- gen meist, wie sie war. Nur einige Umstände, die sich in der Folge noch immer mehr entwickel- ten, fiengen schon hier an in ihren ersten Kei- men merklich zu werden.
II.
Wie von der Zeit her, da Teutschland so ent- schieden die Eigenschaft eines Wahlreichs angenom-
men
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
IV. Andere Veraͤnderungen in der Reichsverfaſſung unter Carl dem IV. und ſeinen erſten Nachfol- gern bis 1414.
I. Verſchiedene Keime nachheriger Staatsveraͤnderun- gen. — II. Abnahme der kaiſerlichen Hoheitsrechte und Cammerguͤter. — III. Nothwendigkeit einen Kaiſer zu weh- len, der eigne Erblande hat. — IV. Kaiſerliche Reſidenz in den Erblanden an ſtatt des ehemaligen wandelbaren Hof- lagers. — V. Anfang eigentlicher Standeserhoͤhungen, — VI. inſonderheit gefuͤrſteter Praͤlaten und Grafen, — VII. und Erhoͤhung graͤflicher Haͤuſer und Laͤnder zu herzoglichen. — VIII. IX. Wirkungen dieſer Standeserhoͤhungen in Anſehung der Stimmen auf dem Reichstage, und zum Nachtheile des Grafenſtandes. — X. Art der Erbfolge in fuͤrſtlichen Haͤu- ſern, ohne noch der Erſtgebuhrt einen Vorzug zu geben. — XI. Bedenkliche Beyſpiele vom Einfluſſe Roͤmiſcher Rechts- grundſaͤtze zum Nachtheile der ſtammsvetterlichen Erbfolge. — XII. Verdoppelte Vorſicht dagegen in fuͤrſtlichen Hausver- traͤgen. — XIII. Beſondere Vergroͤßerung der Macht des Hauſes Burgund. — XIV. Univerſitaͤt zu Prag, die erſte in allen Wendiſchen und Teutſchen Laͤndern. — XV. Nach- her mehrere derſelben zu Wien, Heidelberg, Leipzig ꝛc. — XVI. Einfluß dieſer hohen Schulen auf mehr verbreitete Aufklaͤrung.
I.
Außer dem, was die goldene Bulle enthielt, und doch zum Theil ſelbſt nur aus Herkom- men in ein ſchriftliches Grundgeſetz verwandelt hatte, blieb die Teutſche Reichsverfaſſung im uͤbri- gen meiſt, wie ſie war. Nur einige Umſtaͤnde, die ſich in der Folge noch immer mehr entwickel- ten, fiengen ſchon hier an in ihren erſten Kei- men merklich zu werden.
II.
Wie von der Zeit her, da Teutſchland ſo ent- ſchieden die Eigenſchaft eines Wahlreichs angenom-
men
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
IV.
Andere Veraͤnderungen in der Reichsverfaſſung
unter Carl dem IV. und ſeinen erſten Nachfol-
gern bis 1414.
I. Verſchiedene Keime nachheriger Staatsveraͤnderun-
gen. — II. Abnahme der kaiſerlichen Hoheitsrechte und
Cammerguͤter. — III. Nothwendigkeit einen Kaiſer zu weh-
len, der eigne Erblande hat. — IV. Kaiſerliche Reſidenz
in den Erblanden an ſtatt des ehemaligen wandelbaren Hof-
lagers. — V. Anfang eigentlicher Standeserhoͤhungen, —
VI. inſonderheit gefuͤrſteter Praͤlaten und Grafen, — VII.
und Erhoͤhung graͤflicher Haͤuſer und Laͤnder zu herzoglichen. —
VIII. IX. Wirkungen dieſer Standeserhoͤhungen in Anſehung
der Stimmen auf dem Reichstage, und zum Nachtheile des
Grafenſtandes. — X. Art der Erbfolge in fuͤrſtlichen Haͤu-
ſern, ohne noch der Erſtgebuhrt einen Vorzug zu geben. —
XI. Bedenkliche Beyſpiele vom Einfluſſe Roͤmiſcher Rechts-
grundſaͤtze zum Nachtheile der ſtammsvetterlichen Erbfolge. —
XII. Verdoppelte Vorſicht dagegen in fuͤrſtlichen Hausver-
traͤgen. — XIII. Beſondere Vergroͤßerung der Macht des
Hauſes Burgund. — XIV. Univerſitaͤt zu Prag, die erſte
in allen Wendiſchen und Teutſchen Laͤndern. — XV. Nach-
her mehrere derſelben zu Wien, Heidelberg, Leipzig ꝛc. —
XVI. Einfluß dieſer hohen Schulen auf mehr verbreitete
Aufklaͤrung.
Außer dem, was die goldene Bulle enthielt,
und doch zum Theil ſelbſt nur aus Herkom-
men in ein ſchriftliches Grundgeſetz verwandelt
hatte, blieb die Teutſche Reichsverfaſſung im uͤbri-
gen meiſt, wie ſie war. Nur einige Umſtaͤnde,
die ſich in der Folge noch immer mehr entwickel-
ten, fiengen ſchon hier an in ihren erſten Kei-
men merklich zu werden.
Wie von der Zeit her, da Teutſchland ſo ent-
ſchieden die Eigenſchaft eines Wahlreichs angenom-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/296>, abgerufen am 22.02.2025.
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