Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.bey dem Beicht-Wesen. §. VIII. Wegen des Beicht-Pfennigs ist seit einigerRecht des aber Man ist der Meinung, durch die Aenderung würde der Beicht-änderung des Beicht-Vaters schwerlich zu- zulassen. Vater geschimpfft, da doch kluge Leute keine injurie hieraus er- zwingen können. Ferner heist es, es folgten andere nach. Allein lässet sich ein solches mit Zwang bessern? Jch dencke nicht. Wie- derum will man die Aenderung darum nicht wohl verstatten, weil durch solche der Gehorsam, so der Geistlichkeit zu erweisen, und die Kirchen-disciplin wegfiele. Aber solche raisonneurs solten erstlich erweisen, daß der Geistlichkeit eine Herrschafft und disciplin zustünde. Jch übergehe andere abgeschmackte Ursachen mit Willen, worunter vornehmlich diese zu bemercken, daß man darum schwer in solche Aenderungen willigen könte, weil dabey keine rechte Seelen-Sorge wäre. Man möchte doch bedencken, daß wenn eine Person bey seinem Pfarrer nicht beichten, und sich seiner Seelen-Sorge bedienen will, der Priester entschul- diget sey. Meine Meinung ist diese: Wenn ein Pfarr-Kind eine von denen oben Sect. II. cap. I. erzehlten Ursachen beybringt, die Consistoria gehalten seyn, ihm zu erlauben, bey einem andern zu beichten. a) Jedoch stehet es einem jeden Priester frey, ob er das Beicht-Zur Anneh- mung des Beicht-Pfen- Geld nehmen will, oder nicht. Man kan ihn nicht dazu zwin- gen. Denn ein jeder kan ja denen ihm zu gute eingeführten Ge- y y 3
bey dem Beicht-Weſen. §. VIII. Wegen des Beicht-Pfennigs iſt ſeit einigerRecht des aber Man iſt der Meinung, durch die Aenderung wuͤrde der Beicht-aͤnderung des Beicht-Vaters ſchwerlich zu- zulaſſen. Vater geſchimpfft, da doch kluge Leute keine injurie hieraus er- zwingen koͤnnen. Ferner heiſt es, es folgten andere nach. Allein laͤſſet ſich ein ſolches mit Zwang beſſern? Jch dencke nicht. Wie- derum will man die Aenderung darum nicht wohl verſtatten, weil durch ſolche der Gehorſam, ſo der Geiſtlichkeit zu erweiſen, und die Kirchen-diſciplin wegfiele. Aber ſolche raiſonneurs ſolten erſtlich erweiſen, daß der Geiſtlichkeit eine Herrſchafft und diſciplin zuſtuͤnde. Jch uͤbergehe andere abgeſchmackte Urſachen mit Willen, worunter vornehmlich dieſe zu bemercken, daß man darum ſchwer in ſolche Aenderungen willigen koͤnte, weil dabey keine rechte Seelen-Sorge waͤre. Man moͤchte doch bedencken, daß wenn eine Perſon bey ſeinem Pfarrer nicht beichten, und ſich ſeiner Seelen-Sorge bedienen will, der Prieſter entſchul- diget ſey. Meine Meinung iſt dieſe: Wenn ein Pfarr-Kind eine von denen oben Sect. II. cap. I. erzehlten Urſachen beybringt, die Conſiſtoria gehalten ſeyn, ihm zu erlauben, bey einem andern zu beichten. a) Jedoch ſtehet es einem jeden Prieſter frey, ob er das Beicht-Zur Anneh- mung des Beicht-Pfen- Geld nehmen will, oder nicht. Man kan ihn nicht dazu zwin- gen. Denn ein jeder kan ja denen ihm zu gute eingefuͤhrten Ge- y y 3
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bey dem Beicht-Weſen.
§. VIII. Wegen des Beicht-Pfennigs iſt ſeit einiger
Zeit von verſchiedenen Prieſtern ſelbſt Klage gefuͤhret/ und
deſſelben Abſchaffung gewuͤnſchet worden. Koͤnnen aber
die Conſiſtoria ein ſolches unternehmen? Jch dencke nicht/
daß man es ihnen zugeſtehen wird. Es ſind die Beicht-
Pfennige nun einmahl eingefuͤhret. Sie ſind ein Stuͤck
der Beſoldung der Prieſter. Ja an manchen Orten iſt
dieſes Geld das einige ſoulagement, darauf ſich ein Pfar-
rer verlaſſen kan. Hievon kan kein Conſiſtorium etwas
entziehen/ noch andere Anlagen machen/ wie der Pfarrer
unterhalten werden ſoll. Alles muß mit Vorbewuſt und
Einwilligung der Landes-Herrſchafft geſchehen a). Wenn
aber
(a)
Recht des
Conſiſtorii
bey dem
Beicht-
Pfennig.
a) Jedoch ſtehet es einem jeden Prieſter frey, ob er das Beicht-
Geld nehmen will, oder nicht. Man kan ihn nicht dazu zwin-
gen. Denn ein jeder kan ja denen ihm zu gute eingefuͤhrten
Ge-
(a) Man iſt der Meinung, durch die Aenderung wuͤrde der Beicht-
Vater geſchimpfft, da doch kluge Leute keine injurie hieraus er-
zwingen koͤnnen. Ferner heiſt es, es folgten andere nach. Allein
laͤſſet ſich ein ſolches mit Zwang beſſern? Jch dencke nicht. Wie-
derum will man die Aenderung darum nicht wohl verſtatten, weil
durch ſolche der Gehorſam, ſo der Geiſtlichkeit zu erweiſen, und
die Kirchen-diſciplin wegfiele. Aber ſolche raiſonneurs ſolten
erſtlich erweiſen, daß der Geiſtlichkeit eine Herrſchafft und
diſciplin zuſtuͤnde. Jch uͤbergehe andere abgeſchmackte Urſachen
mit Willen, worunter vornehmlich dieſe zu bemercken, daß man
darum ſchwer in ſolche Aenderungen willigen koͤnte, weil dabey
keine rechte Seelen-Sorge waͤre. Man moͤchte doch bedencken,
daß wenn eine Perſon bey ſeinem Pfarrer nicht beichten, und
ſich ſeiner Seelen-Sorge bedienen will, der Prieſter entſchul-
diget ſey. Meine Meinung iſt dieſe: Wenn ein Pfarr-Kind
eine von denen oben Sect. II. cap. I. erzehlten Urſachen beybringt,
die Conſiſtoria gehalten ſeyn, ihm zu erlauben, bey einem andern
zu beichten.
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