Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.II. Abth. IV. Cap. Von der behalten worden b). Dieses hat auch mit gutem Recht undFug geschehen können. währendeWallfahrt. §. XXIX. Bey denen Papisten ist ferner gebräuch- kom- lis Tuschus pract. conclus. tom. 2. conc. 686. lit. c. und andere, die Beyer cit. l. anführet. b) Jst auch bey
Protestirenden gewöhnlich.Denn in unterschiedenen Protestirenden Kirchen, sind die Ver- ordnungen des Canonischen Rechts, von Geheimhaltung der Beichte, expreß wiederhohlet worden. Denn obwohl diesel- ben die Erzehlung der Sünden nicht verlangen, so wehren sie doch solche nicht. Dieserwegen stehen in der Sächsischen Kir- chen-Ordnung art. gen. 7. folgende Worte: Wie aber die Leute zur papistischen Erzehlung der Sünden nicht ge- zwungen werden sollen, also sollen auch die Kirchen-Die- ner nicht vorwitziger Weise von ihren Beicht-Kindern, wie etwan beschehen, fragen, was ihnen nicht gebeichtet worden, denn diese Beichte nicht zu einer inquisition der heimlichen und verborgenen Sünden, sondern fürnehm- lich und allein zur Lehr der unverständigen und zum Trost der betrübten angefochtenen Gewissen verordnet. etc. Am Ende befinden sich folgende Worte: Nachdem auch mehr- mahls grosse Beschwernüssen erfolget, wenn entweder die Kirchen-Diener, oder die verhörten Personen aus der Beicht geschwatzet, soll ihnen allen aufferlegt, besonders aber den Kirchen-Dienern eingebunden werden, was ihnen für Gewissens-Händel in der Beicht vertrauet, niemand, wer der auch seyn möchte, bey Vermeidung ernstlicher Straffe zu offenbahren, sondern, wie sichs gebühret, ver- schwiegen zu halten, darnach sich ein jeder wisse zu richten. Der Hertzog zu Sachsen, Joh. Casimirus, hat selbst den Superin- tendenten zu Römhild, weil er aus der Beichte geschwatzet, ab- zusetzen befohlen. vid. Beyer cit. l. §. 11. a) Man II. Abth. IV. Cap. Von der behalten worden b). Dieſes hat auch mit gutem Recht undFug geſchehen koͤnnen. waͤhrendeWallfahrt. §. XXIX. Bey denen Papiſten iſt ferner gebraͤuch- kom- lis Tuſchus pract. concluſ. tom. 2. conc. 686. lit. c. und andere, die Beyer cit. l. anfuͤhret. b) Jſt auch bey
Proteſtirenden gewoͤhnlich.Denn in unterſchiedenen Proteſtirenden Kirchen, ſind die Ver- ordnungen des Canoniſchen Rechts, von Geheimhaltung der Beichte, expreß wiederhohlet worden. Denn obwohl dieſel- ben die Erzehlung der Suͤnden nicht verlangen, ſo wehren ſie doch ſolche nicht. Dieſerwegen ſtehen in der Saͤchſiſchen Kir- chen-Ordnung art. gen. 7. folgende Worte: Wie aber die Leute zur papiſtiſchen Erzehlung der Suͤnden nicht ge- zwungen werden ſollen, alſo ſollen auch die Kirchen-Die- ner nicht vorwitziger Weiſe von ihren Beicht-Kindern, wie etwan beſchehen, fragen, was ihnen nicht gebeichtet worden, denn dieſe Beichte nicht zu einer inquiſition der heimlichen und verborgenen Suͤnden, ſondern fuͤrnehm- lich und allein zur Lehr der unverſtaͤndigen und zum Troſt der betruͤbten angefochtenen Gewiſſen verordnet. ꝛc. Am Ende befinden ſich folgende Worte: Nachdem auch mehr- mahls groſſe Beſchwernuͤſſen erfolget, wenn entweder die Kirchen-Diener, oder die verhoͤrten Perſonen aus der Beicht geſchwatzet, ſoll ihnen allen aufferlegt, beſonders aber den Kirchen-Dienern eingebunden werden, was ihnen fuͤr Gewiſſens-Haͤndel in der Beicht vertrauet, niemand, wer der auch ſeyn moͤchte, bey Vermeidung ernſtlicher Straffe zu offenbahren, ſondern, wie ſichs gebuͤhret, ver- ſchwiegen zu halten, darnach ſich ein jeder wiſſe zu richten. Der Hertzog zu Sachſen, Joh. Caſimirus, hat ſelbſt den Superin- tendenten zu Roͤmhild, weil er aus der Beichte geſchwatzet, ab- zuſetzen befohlen. vid. Beyer cit. l. §. 11. a) Man <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0359" n="340"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Abth. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Cap. Von der</hi></fw><lb/> behalten worden <note place="foot" n="b)"><note place="left">Jſt auch bey<lb/> Proteſtirenden<lb/> gewoͤhnlich.</note>Denn in unterſchiedenen <hi rendition="#aq">Proteſti</hi>renden Kirchen, ſind die Ver-<lb/> ordnungen des Canoniſchen Rechts, von Geheimhaltung der<lb/> Beichte, <hi rendition="#aq">expreß</hi> wiederhohlet worden. Denn obwohl dieſel-<lb/> ben die Erzehlung der Suͤnden nicht verlangen, ſo wehren ſie<lb/> doch ſolche nicht. Dieſerwegen ſtehen in der <hi rendition="#fr">Saͤchſiſchen Kir-<lb/> chen-Ordnung</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">art. gen. 7.</hi></hi> folgende Worte: <hi rendition="#fr">Wie aber die<lb/> Leute zur papiſtiſchen Erzehlung der Suͤnden nicht ge-<lb/> zwungen werden ſollen, alſo ſollen auch die Kirchen-Die-<lb/> ner nicht vorwitziger Weiſe von ihren Beicht-Kindern,<lb/> wie etwan beſchehen, fragen, was ihnen nicht gebeichtet<lb/> worden, denn dieſe Beichte nicht zu einer</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">inquiſition</hi></hi> <hi rendition="#fr">der<lb/> heimlichen und verborgenen Suͤnden, ſondern fuͤrnehm-<lb/> lich und allein zur Lehr der unverſtaͤndigen und zum Troſt<lb/> der betruͤbten angefochtenen Gewiſſen verordnet. ꝛc.</hi> Am<lb/> Ende befinden ſich folgende Worte: <hi rendition="#fr">Nachdem auch mehr-<lb/> mahls groſſe Beſchwernuͤſſen erfolget, wenn entweder die<lb/> Kirchen-Diener, oder die verhoͤrten Perſonen aus der<lb/> Beicht geſchwatzet, ſoll ihnen allen aufferlegt, beſonders<lb/> aber den Kirchen-Dienern eingebunden werden, was ihnen<lb/> fuͤr Gewiſſens-Haͤndel in der Beicht vertrauet, niemand,<lb/> wer der auch ſeyn moͤchte, bey Vermeidung ernſtlicher<lb/> Straffe zu offenbahren, ſondern, wie ſichs gebuͤhret, ver-<lb/> ſchwiegen zu halten, darnach ſich ein jeder wiſſe zu richten.</hi><lb/> Der Hertzog zu Sachſen, <hi rendition="#aq">Joh. Caſimirus,</hi> hat ſelbſt den <hi rendition="#aq">Superin-<lb/> tenden</hi>ten zu Roͤmhild, weil er aus der Beichte geſchwatzet, ab-<lb/> zuſetzen befohlen. <hi rendition="#aq">vid. Beyer <hi rendition="#i">cit. l.</hi></hi> §. <hi rendition="#i">11.</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">a)</hi> Man</fw></note>. Dieſes hat auch mit gutem Recht und<lb/> Fug geſchehen koͤnnen.</p><lb/> <note place="left">2) Jmmer-<lb/> waͤhrendeWallfahrt.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. <hi rendition="#aq">XXIX.</hi></head> <p>Bey denen Papiſten iſt ferner gebraͤuch-<lb/> lich/ daß ſolche Ubertreter mit einem <hi rendition="#fr">ſtaͤts waͤhrenden und<lb/> ſchmaͤhlichen</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">exilio</hi></hi> beleget werden. Es iſt ihnen dadurch<lb/> alle Hoffnung benommen/ wieder in ein geiſtlich Amt zu<lb/> <fw place="bottom" type="catch">kom-</fw><lb/><note xml:id="i36" prev="#i35" place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq">lis Tuſchus <hi rendition="#i">pract. concluſ. tom. 2. conc. 686. lit. c.</hi></hi> und andere, die<lb/><hi rendition="#aq">Beyer <hi rendition="#i">cit. l.</hi></hi> anfuͤhret.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0359]
II. Abth. IV. Cap. Von der
behalten worden b). Dieſes hat auch mit gutem Recht und
Fug geſchehen koͤnnen.
§. XXIX. Bey denen Papiſten iſt ferner gebraͤuch-
lich/ daß ſolche Ubertreter mit einem ſtaͤts waͤhrenden und
ſchmaͤhlichen exilio beleget werden. Es iſt ihnen dadurch
alle Hoffnung benommen/ wieder in ein geiſtlich Amt zu
kom-
(a)
b) Denn in unterſchiedenen Proteſtirenden Kirchen, ſind die Ver-
ordnungen des Canoniſchen Rechts, von Geheimhaltung der
Beichte, expreß wiederhohlet worden. Denn obwohl dieſel-
ben die Erzehlung der Suͤnden nicht verlangen, ſo wehren ſie
doch ſolche nicht. Dieſerwegen ſtehen in der Saͤchſiſchen Kir-
chen-Ordnung art. gen. 7. folgende Worte: Wie aber die
Leute zur papiſtiſchen Erzehlung der Suͤnden nicht ge-
zwungen werden ſollen, alſo ſollen auch die Kirchen-Die-
ner nicht vorwitziger Weiſe von ihren Beicht-Kindern,
wie etwan beſchehen, fragen, was ihnen nicht gebeichtet
worden, denn dieſe Beichte nicht zu einer inquiſition der
heimlichen und verborgenen Suͤnden, ſondern fuͤrnehm-
lich und allein zur Lehr der unverſtaͤndigen und zum Troſt
der betruͤbten angefochtenen Gewiſſen verordnet. ꝛc. Am
Ende befinden ſich folgende Worte: Nachdem auch mehr-
mahls groſſe Beſchwernuͤſſen erfolget, wenn entweder die
Kirchen-Diener, oder die verhoͤrten Perſonen aus der
Beicht geſchwatzet, ſoll ihnen allen aufferlegt, beſonders
aber den Kirchen-Dienern eingebunden werden, was ihnen
fuͤr Gewiſſens-Haͤndel in der Beicht vertrauet, niemand,
wer der auch ſeyn moͤchte, bey Vermeidung ernſtlicher
Straffe zu offenbahren, ſondern, wie ſichs gebuͤhret, ver-
ſchwiegen zu halten, darnach ſich ein jeder wiſſe zu richten.
Der Hertzog zu Sachſen, Joh. Caſimirus, hat ſelbſt den Superin-
tendenten zu Roͤmhild, weil er aus der Beichte geſchwatzet, ab-
zuſetzen befohlen. vid. Beyer cit. l. §. 11.
a) Man
(a) lis Tuſchus pract. concluſ. tom. 2. conc. 686. lit. c. und andere, die
Beyer cit. l. anfuͤhret.
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