Pataky, Sophie: Lexikon deutscher Frauen der Feder. 1. Band: A-L. Berlin, 1898.[Kempin, Frau Emilie, Dr. jur.] #Kempin, Frau Emilie, Dr. jur., Berlin, Unter den Linden 40II, geboren den 18. März 1853, ist Gattin des Advokaten Walther Kempin. - Die Ehefrau im künftigen Privatrecht der Schweiz. 8. (22) Zürich 1894, A. Müllers Verlag. n -.40 - Die Haftung des Verkäufers einer fremden Sache. Zürich 1887. - Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika mit vornehmlicher Berücksichtigung des bürgerlichen Rechts. 8. (80) Zürich 1892, Artistisches Institut Orell, Füsslis Verlag. n 3.- - Die Rechtsstellung der Frau. 3. Tausend. 8. (37) Berlin 1895, Rich. Taendler. n -.60 - Die Stellung der Frau nach den zur Zeit in Deutschland gültigen Gesetzesbestimmungen, sowie nach dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 12. (118) Leipzig 1892, M. Schäfer. n -.20 - Frauenrecht. Red. E. K. 2 Jahrg. 1894. 12 Nrn. Fol. (No. 1. 4) Zürich, Verlags-Magazin. n 2.50 Erschien bisher als Beilage zur "Züricher Post". - Rechtsbrevier für deutsche Ehefrauen. 52 Merksprüche aus dem bürgerl. Gesetzbuch m. Erläutergn. 8. (62) Berlin 1897, J. J. Heines Verlag. n 1.- [Kempner, Frl. Friederike] *Kempner, Frl. Friederike, Friederikenhof b. Reichthal, Kreis Namslau, Schwester des Schriftstellers und Stadtverordneten in Breslau, David Kempner, wurde am 25. Juni 1836 zu Opatow, Pr. Posen als die Tochter eines Gutspächters geboren. Sie wurde von ihrer Mutter, Marie, geb. Aschkenasy, einer hochherzigen, humanen und gelehrten Frau und von Hauslehrern erzogen. Als Kind widmete sie sich bereits der Krankenpflege und verbrachte ihre freie Zeit an dem Krankenlager der armen Dorfbewohner. Die ihr vorschwebende Möglichkeit des Lebendigbegraben-werdens gab ihr die Idee, für Errichtung von Leichenhäusern zum Zwecke einer längeren Frist vor der Bestattung einzutreten, nachdem sie sich zuvor durch das Studium der Medizin überzeugt hatte, dass ihre Befürchtung von den meisten und grössten Autoritäten geteilt wurde. Ihre "Denkschrift über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Einführung von Leichenhäusern" ist 1867 in der 6. Auflage erschienen und hat ihr von hervorragenden Fürstlichkeiten und gelehrten Männern Europas die ehrendsten Anerkennungen gebracht, so von Kaiser Wilhelm I., Napoleon III., dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm, späterem Kaiser Friedrich III., Kaiser Alexander II., König Leopold I. von Belgien, dem Könige von Württemberg und Anderen, ferner von der Königin von England, der Kaiserin Augusta, welche sich ganz besonders dafür interessierte. Die Leopoldinisch-Karolinische Akademie der Naturforscher ernannte sie seinerzeit zum Mitgliede der Akademie, was sie jedoch ihrer Jugend wegen bescheiden ablehnte. Sie baute auf dem Gute ihrer Eltern ein kleines Leichenhaus und hatte die Genugthuung, dass das königliche Ministerium die Frist von 5-7 Tagen vor der Beerdigung durch ein Reskript vom 7. März 1871 für vollkommen zulässig erklärte, wenn nicht im einzelnen Falle polizeiliche Bedenken vorkommen. Auch für die Leichenverbrennung und gegen die Einzelhaft hat sie ihr lebhaftes Interesse in entsprechenden Denkschriften Ausdruck gegeben. Ihr Eintreten für die Beseitigung der Einzelhaft war insofern von Erfolg begleitet, als die Einzelhaft "für Lebenszeit" aufgehoben wurde. Im Jahre 1864 kaufte sich [Kempin, Frau Emilie, Dr. jur.] □Kempin, Frau Emilie, Dr. jur., Berlin, Unter den Linden 40II, geboren den 18. März 1853, ist Gattin des Advokaten Walther Kempin. ‒ Die Ehefrau im künftigen Privatrecht der Schweiz. 8. (22) Zürich 1894, A. Müllers Verlag. n –.40 ‒ Die Haftung des Verkäufers einer fremden Sache. Zürich 1887. ‒ Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika mit vornehmlicher Berücksichtigung des bürgerlichen Rechts. 8. (80) Zürich 1892, Artistisches Institut Orell, Füsslis Verlag. n 3.– ‒ Die Rechtsstellung der Frau. 3. Tausend. 8. (37) Berlin 1895, Rich. Taendler. n –.60 ‒ Die Stellung der Frau nach den zur Zeit in Deutschland gültigen Gesetzesbestimmungen, sowie nach dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 12. (118) Leipzig 1892, M. Schäfer. n –.20 ‒ Frauenrecht. Red. E. K. 2 Jahrg. 1894. 12 Nrn. Fol. (No. 1. 4) Zürich, Verlags-Magazin. n 2.50 Erschien bisher als Beilage zur »Züricher Post«. ‒ Rechtsbrevier für deutsche Ehefrauen. 52 Merksprüche aus dem bürgerl. Gesetzbuch m. Erläutergn. 8. (62) Berlin 1897, J. J. Heines Verlag. n 1.– [Kempner, Frl. Friederike] *Kempner, Frl. Friederike, Friederikenhof b. Reichthal, Kreis Namslau, Schwester des Schriftstellers und Stadtverordneten in Breslau, David Kempner, wurde am 25. Juni 1836 zu Opatow, Pr. Posen als die Tochter eines Gutspächters geboren. Sie wurde von ihrer Mutter, Marie, geb. Aschkenasy, einer hochherzigen, humanen und gelehrten Frau und von Hauslehrern erzogen. Als Kind widmete sie sich bereits der Krankenpflege und verbrachte ihre freie Zeit an dem Krankenlager der armen Dorfbewohner. Die ihr vorschwebende Möglichkeit des Lebendigbegraben-werdens gab ihr die Idee, für Errichtung von Leichenhäusern zum Zwecke einer längeren Frist vor der Bestattung einzutreten, nachdem sie sich zuvor durch das Studium der Medizin überzeugt hatte, dass ihre Befürchtung von den meisten und grössten Autoritäten geteilt wurde. Ihre »Denkschrift über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Einführung von Leichenhäusern« ist 1867 in der 6. Auflage erschienen und hat ihr von hervorragenden Fürstlichkeiten und gelehrten Männern Europas die ehrendsten Anerkennungen gebracht, so von Kaiser Wilhelm I., Napoleon III., dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm, späterem Kaiser Friedrich III., Kaiser Alexander II., König Leopold I. von Belgien, dem Könige von Württemberg und Anderen, ferner von der Königin von England, der Kaiserin Augusta, welche sich ganz besonders dafür interessierte. Die Leopoldinisch-Karolinische Akademie der Naturforscher ernannte sie seinerzeit zum Mitgliede der Akademie, was sie jedoch ihrer Jugend wegen bescheiden ablehnte. Sie baute auf dem Gute ihrer Eltern ein kleines Leichenhaus und hatte die Genugthuung, dass das königliche Ministerium die Frist von 5–7 Tagen vor der Beerdigung durch ein Reskript vom 7. März 1871 für vollkommen zulässig erklärte, wenn nicht im einzelnen Falle polizeiliche Bedenken vorkommen. Auch für die Leichenverbrennung und gegen die Einzelhaft hat sie ihr lebhaftes Interesse in entsprechenden Denkschriften Ausdruck gegeben. Ihr Eintreten für die Beseitigung der Einzelhaft war insofern von Erfolg begleitet, als die Einzelhaft »für Lebenszeit« aufgehoben wurde. Im Jahre 1864 kaufte sich <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0437"/> <div type="lexiconEntry"> <head> <supplied> <persName>Kempin, Frau Emilie, Dr. jur.</persName> </supplied> </head><lb/> <p><hi rendition="#b">□Kempin,</hi> Frau Emilie, Dr. jur., Berlin, Unter den Linden 40<hi rendition="#sup">II</hi>, geboren den 18. März 1853, ist Gattin des Advokaten Walther Kempin.</p><lb/> <p>‒ Die Ehefrau im künftigen Privatrecht der Schweiz. 8. (22) Zürich 1894, A. Müllers Verlag. n –.40</p><lb/> <p>‒ Die Haftung des Verkäufers einer fremden Sache. Zürich 1887.</p><lb/> <p>‒ Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika mit vornehmlicher Berücksichtigung des bürgerlichen Rechts. 8. 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Auflage erschienen und hat ihr von hervorragenden Fürstlichkeiten und gelehrten Männern Europas die ehrendsten Anerkennungen gebracht, so von Kaiser Wilhelm I., Napoleon III., dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm, späterem Kaiser Friedrich III., Kaiser Alexander II., König Leopold I. von Belgien, dem Könige von Württemberg und Anderen, ferner von der Königin von England, der Kaiserin Augusta, welche sich ganz besonders dafür interessierte. Die Leopoldinisch-Karolinische Akademie der Naturforscher ernannte sie seinerzeit zum Mitgliede der Akademie, was sie jedoch ihrer Jugend wegen bescheiden ablehnte. Sie baute auf dem Gute ihrer Eltern ein kleines Leichenhaus und hatte die Genugthuung, dass das königliche Ministerium die Frist von 5–7 Tagen vor der Beerdigung durch ein Reskript vom 7. März 1871 für vollkommen zulässig erklärte, wenn nicht im einzelnen Falle polizeiliche Bedenken vorkommen. Auch für die Leichenverbrennung und gegen die Einzelhaft hat sie ihr lebhaftes Interesse in entsprechenden Denkschriften Ausdruck gegeben. Ihr Eintreten für die Beseitigung der Einzelhaft war insofern von Erfolg begleitet, als die Einzelhaft »für Lebenszeit« aufgehoben wurde. Im Jahre 1864 kaufte sich </p> </div> </body> </text> </TEI> [0437]
Kempin, Frau Emilie, Dr. jur.
□Kempin, Frau Emilie, Dr. jur., Berlin, Unter den Linden 40II, geboren den 18. März 1853, ist Gattin des Advokaten Walther Kempin.
‒ Die Ehefrau im künftigen Privatrecht der Schweiz. 8. (22) Zürich 1894, A. Müllers Verlag. n –.40
‒ Die Haftung des Verkäufers einer fremden Sache. Zürich 1887.
‒ Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika mit vornehmlicher Berücksichtigung des bürgerlichen Rechts. 8. (80) Zürich 1892, Artistisches Institut Orell, Füsslis Verlag. n 3.–
‒ Die Rechtsstellung der Frau. 3. Tausend. 8. (37) Berlin 1895, Rich. Taendler. n –.60
‒ Die Stellung der Frau nach den zur Zeit in Deutschland gültigen Gesetzesbestimmungen, sowie nach dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 12. (118) Leipzig 1892, M. Schäfer. n –.20
‒ Frauenrecht. Red. E. K. 2 Jahrg. 1894. 12 Nrn. Fol. (No. 1. 4) Zürich, Verlags-Magazin. n 2.50
Erschien bisher als Beilage zur »Züricher Post«.
‒ Rechtsbrevier für deutsche Ehefrauen. 52 Merksprüche aus dem bürgerl. Gesetzbuch m. Erläutergn. 8. (62) Berlin 1897, J. J. Heines Verlag. n 1.–
Kempner, Frl. Friederike
*Kempner, Frl. Friederike, Friederikenhof b. Reichthal, Kreis Namslau, Schwester des Schriftstellers und Stadtverordneten in Breslau, David Kempner, wurde am 25. Juni 1836 zu Opatow, Pr. Posen als die Tochter eines Gutspächters geboren. Sie wurde von ihrer Mutter, Marie, geb. Aschkenasy, einer hochherzigen, humanen und gelehrten Frau und von Hauslehrern erzogen. Als Kind widmete sie sich bereits der Krankenpflege und verbrachte ihre freie Zeit an dem Krankenlager der armen Dorfbewohner. Die ihr vorschwebende Möglichkeit des Lebendigbegraben-werdens gab ihr die Idee, für Errichtung von Leichenhäusern zum Zwecke einer längeren Frist vor der Bestattung einzutreten, nachdem sie sich zuvor durch das Studium der Medizin überzeugt hatte, dass ihre Befürchtung von den meisten und grössten Autoritäten geteilt wurde. Ihre »Denkschrift über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Einführung von Leichenhäusern« ist 1867 in der 6. Auflage erschienen und hat ihr von hervorragenden Fürstlichkeiten und gelehrten Männern Europas die ehrendsten Anerkennungen gebracht, so von Kaiser Wilhelm I., Napoleon III., dem damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm, späterem Kaiser Friedrich III., Kaiser Alexander II., König Leopold I. von Belgien, dem Könige von Württemberg und Anderen, ferner von der Königin von England, der Kaiserin Augusta, welche sich ganz besonders dafür interessierte. Die Leopoldinisch-Karolinische Akademie der Naturforscher ernannte sie seinerzeit zum Mitgliede der Akademie, was sie jedoch ihrer Jugend wegen bescheiden ablehnte. Sie baute auf dem Gute ihrer Eltern ein kleines Leichenhaus und hatte die Genugthuung, dass das königliche Ministerium die Frist von 5–7 Tagen vor der Beerdigung durch ein Reskript vom 7. März 1871 für vollkommen zulässig erklärte, wenn nicht im einzelnen Falle polizeiliche Bedenken vorkommen. Auch für die Leichenverbrennung und gegen die Einzelhaft hat sie ihr lebhaftes Interesse in entsprechenden Denkschriften Ausdruck gegeben. Ihr Eintreten für die Beseitigung der Einzelhaft war insofern von Erfolg begleitet, als die Einzelhaft »für Lebenszeit« aufgehoben wurde. Im Jahre 1864 kaufte sich
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