Schlesische privilegirte Zeitung. Breslau, 20. März 1813.dienern, welche Drohungen nachzugeben geneigt sind, durch die Gewißheit größerer Gefahr, 1. Jeder, der ohne durch vaterländische Behörden dazu beauftragt zu seyn, mit dem Feinde soll vor ein Kriegs-Gericht gestellt und hingerichtet werden.in Verbindung bleibt, oder in solche tritt, sey es durch schriftliche oder mündliche Mit- theilungen, 2. jeder, der dem Feinde Pferde, Waffen, Munition, oder Kleidungsbedürfnisse zukommen läßt, 3. jeder, der dem Feinde erweisliche Fourage oder Mundbedürfnisse zuführt, ohne anders als durch überwiegende, durch Gewalt nicht abzutreibende Militair-Macht dazu gezwun- gen zu seyn, 4. Das Kriegs-Gericht wird von dem commandirenden Generale in dessen Bereich das Verbrechen vorfällt, in der gewöhnlichen Form ernannt. Es muß jedoch ein Staats- diener der nächsten höheren Civil-Behörde, als Mitglied des Kriegs-Gerichts, zugezo- gen werden. 5. Der Beweis muß zur Ueberzeugung der Mitglieder des Kriegs-Gerichts geführt seyn und 6. auf den Grund desselben ausgesprochen werden: ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig, oder Meiner Gnade zu empfehlen ist. 7. Jm ersten Falle, wird gegen den Angeklagten als Verbrecher eine Stunde nach dem Aus- spruche des Kriegs-Gerichts das Urtheil vollzogen; im zweiten wird er entlassen; im dritten wird Mir berichtet, und der Angeklagte unterdessen nach einer Festung gesandt. 8. Zwei Drittheile der Stimmen entscheiden. Nach diesen Vorschriften, welche der Staats-Kanzler zur allgemeinen Kenntniß im Va- Friedrich Wilhelm. An Verbot. Es wird hiermit bei harter Ahndung verboten, auf den Ortschaften, wo Nervenfieber gras- Breslau den 17ten März 1813. (L. S.) Polizei-Deputation der Königl. Bresl. Regierung von Schlesien. Publicandum. Bei dem uns rühmlichst bekannten Patriotismus unserer guten Mitbürger und bei den dienern, welche Drohungen nachzugeben geneigt ſind, durch die Gewißheit groͤßerer Gefahr, 1. Jeder, der ohne durch vaterlaͤndiſche Behoͤrden dazu beauftragt zu ſeyn, mit dem Feinde ſoll vor ein Kriegs-Gericht geſtellt und hingerichtet werden.in Verbindung bleibt, oder in ſolche tritt, ſey es durch ſchriftliche oder muͤndliche Mit- theilungen, 2. jeder, der dem Feinde Pferde, Waffen, Munition, oder Kleidungsbeduͤrfniſſe zukommen laͤßt, 3. jeder, der dem Feinde erweisliche Fourage oder Mundbeduͤrfniſſe zufuͤhrt, ohne anders als durch uͤberwiegende, durch Gewalt nicht abzutreibende Militair-Macht dazu gezwun- gen zu ſeyn, 4. Das Kriegs-Gericht wird von dem commandirenden Generale in deſſen Bereich das Verbrechen vorfaͤllt, in der gewoͤhnlichen Form ernannt. Es muß jedoch ein Staats- diener der naͤchſten hoͤheren Civil-Behoͤrde, als Mitglied des Kriegs-Gerichts, zugezo- gen werden. 5. Der Beweis muß zur Ueberzeugung der Mitglieder des Kriegs-Gerichts gefuͤhrt ſeyn und 6. auf den Grund deſſelben ausgeſprochen werden: ob der Angeklagte ſchuldig oder unſchuldig, oder Meiner Gnade zu empfehlen iſt. 7. Jm erſten Falle, wird gegen den Angeklagten als Verbrecher eine Stunde nach dem Aus- ſpruche des Kriegs-Gerichts das Urtheil vollzogen; im zweiten wird er entlaſſen; im dritten wird Mir berichtet, und der Angeklagte unterdeſſen nach einer Feſtung geſandt. 8. Zwei Drittheile der Stimmen entſcheiden. Nach dieſen Vorſchriften, welche der Staats-Kanzler zur allgemeinen Kenntniß im Va- Friedrich Wilhelm. An Verbot. Es wird hiermit bei harter Ahndung verboten, auf den Ortſchaften, wo Nervenfieber graſ- Breslau den 17ten Maͤrz 1813. (L. S.) Polizei-Deputation der Koͤnigl. Bresl. Regierung von Schleſien. Publicandum. 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dienern, welche Drohungen nachzugeben geneigt ſind, durch die Gewißheit groͤßerer Gefahr,
von Uebelthaten abzuhalten; ſetze Jch Folgendes feſt:
1. Jeder, der ohne durch vaterlaͤndiſche Behoͤrden dazu beauftragt zu ſeyn, mit dem Feinde
in Verbindung bleibt, oder in ſolche tritt, ſey es durch ſchriftliche oder muͤndliche Mit-
theilungen,
2. jeder, der dem Feinde Pferde, Waffen, Munition, oder Kleidungsbeduͤrfniſſe zukommen
laͤßt,
3. jeder, der dem Feinde erweisliche Fourage oder Mundbeduͤrfniſſe zufuͤhrt, ohne anders als
durch uͤberwiegende, durch Gewalt nicht abzutreibende Militair-Macht dazu gezwun-
gen zu ſeyn,
ſoll vor ein Kriegs-Gericht geſtellt und hingerichtet werden.
4. Das Kriegs-Gericht wird von dem commandirenden Generale in deſſen Bereich das
Verbrechen vorfaͤllt, in der gewoͤhnlichen Form ernannt. Es muß jedoch ein Staats-
diener der naͤchſten hoͤheren Civil-Behoͤrde, als Mitglied des Kriegs-Gerichts, zugezo-
gen werden.
5. Der Beweis muß zur Ueberzeugung der Mitglieder des Kriegs-Gerichts gefuͤhrt ſeyn und
6. auf den Grund deſſelben ausgeſprochen werden:
ob der Angeklagte ſchuldig
oder unſchuldig,
oder Meiner Gnade zu empfehlen iſt.
7. Jm erſten Falle, wird gegen den Angeklagten als Verbrecher eine Stunde nach dem Aus-
ſpruche des Kriegs-Gerichts das Urtheil vollzogen; im zweiten wird er entlaſſen; im
dritten wird Mir berichtet, und der Angeklagte unterdeſſen nach einer Feſtung geſandt.
8. Zwei Drittheile der Stimmen entſcheiden.
Nach dieſen Vorſchriften, welche der Staats-Kanzler zur allgemeinen Kenntniß im Va-
terlande, und da, wo die Truppen ſonſt hinkommen, bringen wird, haben Sie in vorkommen-
den Faͤllen ſtrenge zu verfahren. Breslau, den 17, Maͤrz 1813.
Friedrich Wilhelm.
An
den General von der Cavallerie von Bluͤcher,
und
an den General-Lieutenant von Yorck.
Verbot.
Es wird hiermit bei harter Ahndung verboten, auf den Ortſchaften, wo Nervenfieber graſ-
ſiren, kranke Bewohner oder Dienſtleute an andere geſunde Orte zu bringen.
Breslau den 17ten Maͤrz 1813.
(L. S.) Polizei-Deputation der Koͤnigl. Bresl. Regierung von Schleſien.
Publicandum.
Bei dem uns ruͤhmlichſt bekannten Patriotismus unſerer guten Mitbuͤrger und bei den
mannigfaltigen, bereits in oͤffentlichen Blaͤttern erſchienenen Anerbiethungen, zu Sammlung
von Beitraͤgen fuͤr die freiwilligen aber unbemittelten Vertheidiger des Vaterlandes, haben wir
es bisher fuͤr uͤberfluͤſſig gehalten, auch uns zu einer ſolchen Sammlung zu erbieten. Um jedoch
den uns geaͤußerten Wuͤnſchen eines anſehnlichen und achtungswerthen Theils der hieſigen wohl-
loͤblichen Buͤrgerſchaft Genuͤge zu leiſten, iſt von uns eine beſondere aus dem Herrn Stadt-Rath
Biebrach und den beiden Stadtverordneten Hrn. Friedr. Wilhelm Kuh und Hrn. Lucius
beſtehende Commiſſion ernannt worden, welche ſich vom 16ten bis 19ten und vom 22ſten bis
25ſten dieſes Monats incluſive, taͤglich Vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf dem rathhaͤuslichen
Fuͤrſtenſaale damit beſchaͤftigen wird, Beitraͤge zu oben gedachtem Zweck, ſie beſtehen in Gelde,
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