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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweig Burgk: vnd Haußfrieden / de dato 25. Martij Anno 1592.

Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebugk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Prälaten / Graffen / Herrn / Rittern / Edeleuten / Stadthaltern / Cantzlern / Räthen / Vögten / Drosten / Haubt: vnd Ambtleuten / Hoffdienern / Cantzleyen / Rentereien / Bürgermeistern / Bürgern / Vnterthanen / Verwandten / auch frembden Geistlichen vnd Weltlichen vnd allen dieses Brieffs ansichtigern / oder den dauon glaubwirdige Abschrifft zu lesen fürkömpt / oder hören werden / wes Standes oder Wesens die sein / vnsern Gnedigen / Günstigen Gruß / Gnad / Gunst / vnd alles guts zuuorn / vnd thun menniglich zuwissen / Nach dem Weiland die Hochgeborne Fürsten Herr Heinrich der Elter / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / etc. Hertzo-

Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweig Burgk: vnd Haußfrieden / de dato 25. Martij Anno 1592.

Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebugk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Prälaten / Graffen / Herrn / Rittern / Edeleuten / Stadthaltern / Cantzlern / Räthen / Vögten / Drosten / Haubt: vnd Ambtleuten / Hoffdienern / Cantzleyen / Rentereien / Bürgermeistern / Bürgern / Vnterthanen / Verwandten / auch frembden Geistlichen vnd Weltlichen vnd allen dieses Brieffs ansichtigern / oder den dauon glaubwirdige Abschrifft zu lesen fürkömpt / oder hören werdẽ / wes Standes oder Wesens die sein / vnsern Gnedigen / Günstigen Gruß / Gnad / Gunst / vnd alles guts zuuorn / vnd thun menniglich zuwissen / Nach dem Weiland die Hochgeborne Fürsten Herr Heinrich der Elter / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / etc. Hertzo-

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[0083] Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweig Burgk: vnd Haußfrieden / de dato 25. Martij Anno 1592. Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebugk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Prälaten / Graffen / Herrn / Rittern / Edeleuten / Stadthaltern / Cantzlern / Räthen / Vögten / Drosten / Haubt: vnd Ambtleuten / Hoffdienern / Cantzleyen / Rentereien / Bürgermeistern / Bürgern / Vnterthanen / Verwandten / auch frembden Geistlichen vnd Weltlichen vnd allen dieses Brieffs ansichtigern / oder den dauon glaubwirdige Abschrifft zu lesen fürkömpt / oder hören werdẽ / wes Standes oder Wesens die sein / vnsern Gnedigen / Günstigen Gruß / Gnad / Gunst / vnd alles guts zuuorn / vnd thun menniglich zuwissen / Nach dem Weiland die Hochgeborne Fürsten Herr Heinrich der Elter / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / etc. Hertzo-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/83>, abgerufen am 30.12.2024.