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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Die Andere Constitutio.

VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Stadthaltern / Cantzlern / Marschalck / Großvogt / Räthen / Ambt vnd: Haubtleuten / Bürgermeistern vnd allen andern / so sich alhie bey vnserm Hofflager / auff der Thamveste / in der Heinrichstadt / wie auch für dem Kayser: vnd Mühlen Thore in vnserm Dienste oder sonsten auffenthalten / negst entbietung vnsers geneigten Willens Gunstes vnd Grusses hiemit zu wissen.

Ob wir wol im anfang dieses noch wehrenden 93. Jahrs zuuerhütung Ehebruchs / Hurerey vnd Vnzucht eine scharffe Constitution publiciren lassen / Darob wir dann auch nochmaln ernstlich zuhalten gentzlich gemeint / So befinden wir doch mit nicht geringen Vnwillen / das sonderlich alhier bey vnserm Hofflager soche Constitutio die Leute von Sünden vnd Schanden nicht viel abgehalten / sondern einer dem andern heimblich vber geholffen / das sie mit gebührender Straffe nicht haben belegt werden können. Damit man nun desto mehr vnd besser dahinter kommen vnd die verordente Straffe an den schüldigen vnnachleßig exequiren müge / So wollen wir euch sambt vnd sonders ernstlich aufferlegt vnd einem jeden bey Poen 20. Golt beuohlen haben / das ein jeder / er sey auch wer er wolle / welcher in seinem Hause oder Wohnung eine Ammen oder Frawen Magt / so ausser der Ehe Kinder zur Welt geboren / oder damit schwanger gewesen /

Die Andere Constitutio.

VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Stadthaltern / Cantzlern / Marschalck / Großvogt / Räthen / Ambt vñ: Haubtleuten / Bürgermeistern vnd allen andern / so sich alhie bey vnserm Hofflager / auff der Thamveste / in der Heinrichstadt / wie auch für dem Kayser: vnd Mühlen Thore in vnserm Dienste oder sonsten auffenthalten / negst entbietung vnsers geneigten Willens Gunstes vnd Grusses hiemit zu wissen.

Ob wir wol im anfang dieses noch wehrenden 93. Jahrs zuuerhütung Ehebruchs / Hurerey vnd Vnzucht eine scharffe Constitution publiciren lassen / Darob wir dann auch nochmaln ernstlich zuhalten gentzlich gemeint / So befinden wir doch mit nicht geringen Vnwillen / das sonderlich alhier bey vnserm Hofflager soche Constitutio die Leute von Sünden vnd Schanden nicht viel abgehalten / sondern einer dem andern heimblich vber geholffen / das sie mit gebührender Straffe nicht haben belegt werden können. Damit man nun desto mehr vnd besser dahinter kommẽ vnd die verordente Straffe an den schüldigen vnnachleßig exequiren müge / So wollen wir euch sambt vnd sonders ernstlich aufferlegt vnd einem jeden bey Poen 20. Golt beuohlen haben / das ein jeder / er sey auch wer er wolle / welcher in seinem Hause oder Wohnung eine Ammen oder Frawen Magt / so ausser der Ehe Kinder zur Welt geboren / oder damit schwanger gewesen /

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[0078] Die Andere Constitutio. VOn Gottes gnaden wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern Stadthaltern / Cantzlern / Marschalck / Großvogt / Räthen / Ambt vñ: Haubtleuten / Bürgermeistern vnd allen andern / so sich alhie bey vnserm Hofflager / auff der Thamveste / in der Heinrichstadt / wie auch für dem Kayser: vnd Mühlen Thore in vnserm Dienste oder sonsten auffenthalten / negst entbietung vnsers geneigten Willens Gunstes vnd Grusses hiemit zu wissen. Ob wir wol im anfang dieses noch wehrenden 93. Jahrs zuuerhütung Ehebruchs / Hurerey vnd Vnzucht eine scharffe Constitution publiciren lassen / Darob wir dann auch nochmaln ernstlich zuhalten gentzlich gemeint / So befinden wir doch mit nicht geringen Vnwillen / das sonderlich alhier bey vnserm Hofflager soche Constitutio die Leute von Sünden vnd Schanden nicht viel abgehalten / sondern einer dem andern heimblich vber geholffen / das sie mit gebührender Straffe nicht haben belegt werden können. Damit man nun desto mehr vnd besser dahinter kommẽ vnd die verordente Straffe an den schüldigen vnnachleßig exequiren müge / So wollen wir euch sambt vnd sonders ernstlich aufferlegt vnd einem jeden bey Poen 20. Golt beuohlen haben / das ein jeder / er sey auch wer er wolle / welcher in seinem Hause oder Wohnung eine Ammen oder Frawen Magt / so ausser der Ehe Kinder zur Welt geboren / oder damit schwanger gewesen /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/78>, abgerufen am 21.11.2024.