[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd wennsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen. XXVI. Von den Cramern. DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen. Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd weñsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen. XXVI. Von den Cramern. DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen. Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0057"/> lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd weñsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXVI.</hi> Von den Cramern.</head><lb/> <p>DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen.</p> <p>Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren </p> </div> </body> </text> </TEI> [0057]
lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd weñsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen.
XXVI. Von den Cramern.
DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen.
Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/57>, abgerufen am 07.07.2024. |