Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd wennsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen.

XXVI. Von den Cramern.

DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen.

Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren

lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd weñsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen.

XXVI. Von den Cramern.

DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen.

Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0057"/>
lassen werden / da                      dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in                      den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch                      also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht /                      darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol.                      Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen                      hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman /                      deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung                      / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd wen&#x0303;sie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der                      Rahtsherrndarzu mit ziehen.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">XXVI.</hi> Von den Cramern.</head><lb/>
        <p>DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen                      erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in                      billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd                      niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in                      den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch                      Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie                      der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur                      nachrichtung mitzutheilen bitten sollen.</p>
        <p>Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer                      Marck / kein frembder / ausserhalb deren
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0057] lassen werden / da dann ein jeder nach seiner gelegenheit kauffen mag / doch sol ein dem andern in den kauff (wie es auch damit in andern hendeln zuhalten) nicht fallen / noch also den kauff steigern / bey straffe eines Gülden / so offt es geschicht / darauff dann der Marckmeister fleißig vnd ernstlich achtung haben vnd geben sol. Weil aber eben im Holtzkauff bishero die vnsern nicht weinig vbernommen / sollen hiernegst vnsere Stadthalter / Cantzler vnd Räthe / auch Großvogt vnd Ambtman / deswegen auff tregliche wege / damit nach der zeit der wolfeiligkeit vnd teurung / auch das Holtz in rechter massen gelassen werde / gedencken / vnd weñsie es nötig erachten werden / die Bürgermeister vnd etliche der Rahtsherrndarzu mit ziehen. XXVI. Von den Cramern. DIe Cramer alhie / wie auch frembde / wenn jhnen von vns alhie außzustehen erlaubt wirdet / sollen guete düchtige Kauffnahme wahren haben / dieselbige in billigen kauff geben / an einem zimblichen Gewin sich begnügen lassen / vnd niemandt zur vngebühr vbersetzen / sondern es in dem Kauff geben / wie mans in den benachbarten / auch vnsern andern Stedten haben kan / Darumb dann auch Bürgermeister vnd Rath alle halbe Jahre an die benachbarten schreiben / vnd wie der Kauff an allen Wahren daselbst lauffe vnd gestattet werde / jhnen zur nachrichtung mitzutheilen bitten sollen. Ausserhalb der Jahr: vnd Wochenmarckten / sol bey Poen Fünff Heinrichstedtischer Marck / kein frembder / ausserhalb deren

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/57
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/57>, abgerufen am 03.12.2024.