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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.

Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.

Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.

Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.

XXV. Vom Holtzkauff.

WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tamm / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden.

Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen.

Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben.

Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen.

XXV. Vom Holtzkauff.

WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

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[0056] wol des Abendts zuuor / als des Morgens in: vnd ausserhalb der Stadt verbotten sein / vnd von vnserm Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Rath die Vbertretter nach gelegenheit des Verkauffs mit verursachter Straffe / wie billig / belegt werden. Wan aber die Fahne vom Marckmeister vmb Zwolff Vhren / wan die in der Heinrichstadt geschlagen / eingenohmen / so sol es einem jeden frey stehen. Ein Vorkeuffer sol das Korn / so eingekaufft / Achte Tage vffm Bodem liggen lassen / ehe ehrs wieder verkaufft / auff den gegenfal sol er für jeden Scheffel fünff Groschen vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath zur straffe geben. Kein Bürger sol einem Frembden zu gute in seinem nahmen einigerley Korn einkeuffen / bey Poen eines Gülden vor jeden Scheffel / Es sollen auch Crafft dieses vnsers Privilegij alle die jennigen / so von andern Ortern einigerley Getreidig zu feilem Kauff alhie durchzuführen gemeint / schuldig sein / mit denselben in jhrem Durchzuge zum wenigsten uff dem Marckte Drey Stunde stil zuhalten / vnd also daran vnsern Heinrichstedtern den Vorkauff zu gönnen. XXV. Vom Holtzkauff. WEil es auch mit dem Holtzkauff seltzamb hergehet / so sol für den Thoren nichts gekauffet / sondern alles Holtz erstlich in die Thore / entweder für die alten Cantzley auffm Tam̃ / oder auff dem Platz einwerts der Heinrichstadt vorm Käyser Thor ge-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/56>, abgerufen am 03.12.2024.