[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden. Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden. Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werden soll. XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten. OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebten Herrn Vaters jhnen en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden. Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden. Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werdẽ soll. XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten. OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebtẽ Herrn Vaters jhnen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0054"/> en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden.</p> <p>Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden.</p> <p>Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werdẽ soll.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXIIII.</hi> Von Jahr: vnd Wochenmarckten.</head><lb/> <p>OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebtẽ Herrn Vaters jhnen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0054]
en Gemeine begegnen müge / Vnd da sie etwas vermercken / es dem Fürstlichen Großvogt vnd Haubtleuten anmelden.
Wan sie vornehmen das frembde HERrn oder derselben Gesandten vnd Diener / wie auch andere furnehme Personen bey jhnen eingekehrt / vnd sich nicht kundt geben wollen / sollen sie solche vnserm Stadthalter / Großvogt vnd Vestungs Haubtman anzeigen vnd nicht vorschweigen bey Poen eines halben Gülden.
Die Wirtte sollen einen jeden zu Wagen / Roß vud Fuß auffzunehmen schüldig sein / denselben gütlich thun / vnd vber die Billigkeit nicht beschweren / Auch eine verschlossene Eiserne oder Kupfferne Büchsen hengen haben / zu behueff der armen Leuthe / darin nach gelegenheit mitzutheilen / welche Büchse dann alle Quartal durch die Kirchuäter ledig gemacht / vnd was darin befunden wirdt / den Armen im Gotteshause ausgetheilet werdẽ soll.
XXIIII. Von Jahr: vnd Wochenmarckten.
OB wol vnser geliebter Herr Vater Hochlöblicher gedechtnus vor dieser zeit aus Wichtigem bedencken Vier Jahrmarckte ausschreiben lassen / dieselbe auch bishero im schwange gewesen / so werden wir doch berichtet / das die Cramer sich beklagen / das solche gesetzte zeit jhnen vnd andern frembden Kauffleuten zu lang wehren / vnd die Märckte zu schleunig auff einander volgen sollen / Seindt derowegen friedlich / das Jehrlichs hinfuro nur Zwene Jahrmarckte vermüge Hochgedachtes vnsers geliebtẽ Herrn Vaters jhnen
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