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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern.

WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht.

Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz-

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XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern.

WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht.

Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz-

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[0053] XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern. WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht. Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/53>, abgerufen am 21.12.2024.