[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.[Tabelle] XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern. WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht. Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz- [Tabelle] XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern. WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht. Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0053"/> <table> <row> <cell/> </row> </table> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXIII.</hi> Von Wirdten vnd Gastgebern.</head><lb/> <p>WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht.</p> <p>Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0053]
XXIII. Von Wirdten vnd Gastgebern.
WEr hinfuhro in vnser Heinrichstadt wil einen Gasthoff halten / der sol / wie in andrn wolbestalten Communen gebreuchlich / ein Zeichen oder Taffel außhengen / damit ein frembder Wandersman wissen möge / wo er könne einkehren / vnd außerhalb denselben sol kein Bürger sich vnterstehen jemandts frembdes / der nicht bekandt / oder sonsten bey jhme pflegen einzukehren / vnd vieleicht Verdechtig müchte sein / noch jemandts anders / wie oben gerürt einzunehmen / vnd zu beherbergen / sondernschuldig sein / Dieselben in die offne Gasthöfe zuweisen / bey Poen ein Viertheil Heinrichstädtischen Marck für jede Nacht.
Die Wirdte sollen auff frembde vnd vnbekandte / vnd sonderlich die jenigen / denen jrgendt Verdacht nachhenget / gute fleißige Achtung haben / auff das kein Schade jhnen vnd der gantz-
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