[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkommen / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge. IX. Von Fluchen vnd Schweren. DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkom̃en / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge. IX. Von Fluchen vnd Schweren. DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0021"/> <p>SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkom̃en / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge.</p> </div> <div> <head>IX. Von Fluchen vnd Schweren.</head><lb/> <p>DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [0021]
SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkom̃en / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge.
IX. Von Fluchen vnd Schweren.
DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/21>, abgerufen am 07.07.2024. |