Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkommen / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge.

IX. Von Fluchen vnd Schweren.

DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein

SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkom̃en / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge.

IX. Von Fluchen vnd Schweren.

DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0021"/>
        <p>SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd                      vnsere Nachkom&#x0303;en / an vnsern diesfals ohne streit habendem                      volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser                      Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen                      / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths                      mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches                      Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so                      jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis                      gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die                      Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge.</p>
      </div>
      <div>
        <head>IX. Von Fluchen vnd Schweren.</head><lb/>
        <p>DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie                      obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen                      würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib                      vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben                      nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen                      nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0021] SO viel die bestellung der Kirchen vnd Schulen antrifft / wissen wir vns vnd vnsere Nachkom̃en / an vnsern diesfals ohne streit habendem volnkomnem Rechtennichts zubegeben / noch dem Rath mehr / als in vnser Fürstlichen Kirchen Ordnung / dabey wir es durchaus pleiben lassen / begreiffen / einzureumen / Jedoch können wir geschehen lassen / das etliche aus des Raths mittel neben vnserm Superintendenten vnd andern so vnser Geistliches Consistorium darzu jedesmals verordnen wirdet / den Examinibus Scholarium, so jerliches zweymal als vierzehen Tage vor Ostern vnd vierzehen Tage vor Michaelis gehalten werden sollen / mit beywohnen / vnd dahin sehen helffen / das die Jugendt wol vnterrichtet vnd erzogen werden müge. IX. Von Fluchen vnd Schweren. DO Jemandts von denen darüber vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / wie obstehet / zugebieten / fluchen / schweren vnd Gottes lesterung sich gebrauchen würde / wofern es nicht darumb also geschaffen / das derselbe des wegen an Leib vnd Leben zustraffen / oder des Landes zuuerweisen sey / Sollen sie denselben nach befindung jederzeit zustraffen befugt: Do sie aber von andern / so jhnen nicht vntergeben / dergleichen oder in gemein ein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/21
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/21>, abgerufen am 21.12.2024.