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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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mandts vorm Thor an vnd in den Garten schade geschicht / das durch vnsers Schuldtheissen vnd Raths hierzu verordenten Veldvoigt Pfande genommen / vnd dieselben / wenn der theter ein Bürger oder von desselben Gesinde vnserm Schuldtheissen / Sonsten aber vnserm Großvoigt eingebracht / auch beyderseits / ehe nicht wieder gefolget werden / der theter habe dann dem Veldtvoigte gebührliches Pfandegelt erlegt / Den Schaden aber dem jenigen dem derselbige wiederfahren / nach befindlichen dingen gegolten / Vnd wann es vorsetzlich vnd vielmals geschehen vnd der Schade groß / laut vnser hiebeuor dieser wegen publicirten constitution sich der straffe halben bey dem Großvoigt / oder Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhie respective abgefunden / wie sie dan auch die Bürgere vnd jhre angehörige / so wissendliche schadhafftige Thiere / vnd Gisinde / welche den Leuten mit schaden thun / nachhengen vnd verdechtig sein / bey sich haben / behalten / hausen vnd hegen / Item die Bürgere vnd jhre angehörige / welche einen andern ohne vnsere vnd vnserer Nachkommen außtrückliche vnterschriebene vnd versiegelte zulassuug / provociren, vnd zu Balgen / außfordern (denen dan provocirte ohne einigen verweis nicht volgen oder gleichmeßiger straffe gewertig sein sol) wen es in terminis provocationis bleiben vnd nicht zu wircklichem Balgen geraten wirdet / nach befindung der sachen zu straffen befugt sein sollen.

VI. Wie vnd von wehme gemeine Schlegerey zu straffen.

mandts vorm Thor an vnd in den Garten schade geschicht / das durch vnsers Schuldtheissen vnd Raths hierzu verordenten Veldvoigt Pfande genommen / vnd dieselben / wenn der theter ein Bürger oder von desselben Gesinde vnserm Schuldtheissen / Sonsten aber vnserm Großvoigt eingebracht / auch beyderseits / ehe nicht wieder gefolget werden / der theter habe dann dem Veldtvoigte gebührliches Pfandegelt erlegt / Den Schaden aber dem jenigen dem derselbige wiederfahren / nach befindlichen dingen gegolten / Vnd wann es vorsetzlich vnd vielmals geschehen vnd der Schade groß / laut vnser hiebeuor dieser wegen publicirten constitution sich der straffe halben bey dem Großvoigt / oder Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhie respectivè abgefunden / wie sie dan auch die Bürgere vnd jhre angehörige / so wissendliche schadhafftige Thiere / vnd Gisinde / welche den Leuten mit schaden thun / nachhengen vnd verdechtig sein / bey sich haben / behalten / hausen vnd hegen / Item die Bürgere vnd jhre angehörige / welche einen andern ohne vnsere vnd vnserer Nachkommen außtrückliche vnterschriebene vnd versiegelte zulassuug / provociren, vnd zu Balgen / außfordern (denen dan provocirte ohne einigen verweis nicht volgen oder gleichmeßiger straffe gewertig sein sol) wen es in terminis provocationis bleiben vnd nicht zu wircklichem Balgen geraten wirdet / nach befindung der sachen zu straffen befugt sein sollen.

VI. Wie vnd von wehme gemeine Schlegerey zu straffen.
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[0016] mandts vorm Thor an vnd in den Garten schade geschicht / das durch vnsers Schuldtheissen vnd Raths hierzu verordenten Veldvoigt Pfande genommen / vnd dieselben / wenn der theter ein Bürger oder von desselben Gesinde vnserm Schuldtheissen / Sonsten aber vnserm Großvoigt eingebracht / auch beyderseits / ehe nicht wieder gefolget werden / der theter habe dann dem Veldtvoigte gebührliches Pfandegelt erlegt / Den Schaden aber dem jenigen dem derselbige wiederfahren / nach befindlichen dingen gegolten / Vnd wann es vorsetzlich vnd vielmals geschehen vnd der Schade groß / laut vnser hiebeuor dieser wegen publicirten constitution sich der straffe halben bey dem Großvoigt / oder Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhie respectivè abgefunden / wie sie dan auch die Bürgere vnd jhre angehörige / so wissendliche schadhafftige Thiere / vnd Gisinde / welche den Leuten mit schaden thun / nachhengen vnd verdechtig sein / bey sich haben / behalten / hausen vnd hegen / Item die Bürgere vnd jhre angehörige / welche einen andern ohne vnsere vnd vnserer Nachkommen außtrückliche vnterschriebene vnd versiegelte zulassuug / provociren, vnd zu Balgen / außfordern (denen dan provocirte ohne einigen verweis nicht volgen oder gleichmeßiger straffe gewertig sein sol) wen es in terminis provocationis bleiben vnd nicht zu wircklichem Balgen geraten wirdet / nach befindung der sachen zu straffen befugt sein sollen. VI. Wie vnd von wehme gemeine Schlegerey zu straffen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/16>, abgerufen am 21.11.2024.