[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen. V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen. OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je- Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen. V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen. OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0015"/> Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen.</p> </div> <div> <head>V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen.</head><lb/> <p>OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0015]
Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen.
V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen.
OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je-
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