Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen.

V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen.

OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je-

Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen.

V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen.

OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0015"/>
Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die                      jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten                      einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der                      vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd                      Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres                      vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort                      verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen /                      so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden                      Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst                      straffen sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen                      in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen.</head><lb/>
        <p>OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch                      possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere                      gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene                      Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen                      einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0015] Raths verwandten ernstlich eingebunden haben / das sie die jennigen / welche mit Schelten / Schmehen vnd Calumnijren in gelagen vnd sonsten einen andern offentlich oder heimblich zugesetzet / wenn an wissenschafft der vorgeworffenen oder auffgesagten hendel vns / vnserer Regierung / Land vnd Leuten oder auch gemeiner Stadt nicht gelegen / zu keinem beweis jhres vnzimblichen beginnens lassen / Sondern solches im Rechten vnd Gottes Wort verbottenes Schelten / Schmehen vnd Calumnijren nach gelegenheit der Personen / so das gethan vnd gelitten / Wie auch des Orts / Zeit vnd deren anwesenden Personen / do es geschehen vnd nach befindung des handels an sich selbst straffen sollen. V. Von erkandtnüs des Raths in Realsachen. Item vom Veldtvoigte vnd Pfandungen in Garten / Desgleichen vom außfordern vnd Balgen. OB wir wol quo ad actionesreales nicht allein in petitorio, sondern auch possessorio vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier keine weitere gerichtbarigkeit als allein vber die Bürgerheuser / vnd die negst daran gelegene Höffe / die die Bürger vnd solang sie dieselben bewohnen / obberürter massen einreumen wollen / So können wir doch geschehen lassen / wenn je-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/15
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/15>, abgerufen am 30.12.2024.