[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen. IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren. WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen. IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren. WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0014"/> <p>SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen.</p> </div> <div> <head>IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch <hi rendition="#i">Calumnijren.</hi></head><lb/> <p>WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
SO viel / zum Dritten Hurerey vnd Vnzucht / so ledige Personen miteinander treiben / anlangt / sollen angeregte Bürgermeister vnd Rath neben vnd mit vnserm Schuldtheissen alhier darüber zuerkennen / vnd dieselben / wie auch in denselben fellen die Hurenwirte vnd Koplerische / wann keine Leibsstraff dießfals mit vnterleufft / zustraffen / vnd hiebey vnsere sub dato den 3. lanuarij vnd den 8. Decembris Anno 93. publicirte Mandata (die wir / so viel diese Stadt vnd obgesetzte felle betrifft / dahin hiemit restringirt vnd verstanden haben wollen) in fleißige acht nehmen / Sonsten aber in andern fellen mit der erkantnüs vnd straffe vnsere Beambten alhier vermüge jetzberürter vnser Mandaten zuuerfahren / durchaus vngehindert gewehren lassen.
IIII. Vom Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren.
WIR wollen auch in specie ferner vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath alhier vber Schmehen vnd Schelten auch Calumnijren zuerkennen vnd zustraffen zugelassen / gleichwol die Injurias vnd Calumnias, so vns vnd andern Fürstlichen Personen / Desgleichen vnserer Regierung / Räthen vnd andern fürnehmen Dienern so mit dem Rathe nichts zuschaffen wiederfahren / Vns allein wieder Menniglichen vorbehalten / vnd mehrbenanten vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnnd
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/14>, abgerufen am 07.07.2024. |