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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Tode vnd verdamnis / erlöset vnd selig / gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HErr Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe / gegen dem armen Kindelin erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein zu im zu bringen selbst befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat.

Oder es mag nachfolgende Form der vermanung gebraucht werden.

Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Tode vnd verdamnis / erlöset vnd selig / gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HErr Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe / gegen dem armen Kindelin erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein zu im zu bringen selbst befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat.

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[0104] Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Tode vnd verdamnis / erlöset vnd selig / gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn Christo fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweiffelter zuuersicht / vnser lieber HErr Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe / gegen dem armen Kindelin erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein zu im zu bringen selbst befohlen / vnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat. Oder es mag nachfolgende Form der vermanung gebraucht werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/104>, abgerufen am 22.12.2024.