Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.worin er im Widerspruch mit allen modernen staatsrechtlichen Doctrinen das Staatsrecht als ein Recht des Besitzes auffaßte; lieferte außerdem viele Rechtsgutachten u. Abhandlungen, namentlich war er der erste in Deutschland, der die Ansprüche der Königin Isabella von Spanien vertheidigte, schrieb neuestens über Mißheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern, dann "die Demokratie in Deutschland" (Stuttg. 1853), ferner über hohen Adel und Ebenbürtigkeit u. a. m. Zofingen, das röm. Tobinium, von dem sich einige Reste erhalten haben, Stadt im schweiz. Kanton Aargau, mit 3600 E., wichtige Baumwolleindustrie. Zoiatrie, griech.-deutsch, Thierheilkunst; Zoiater, Thierarzt; zoisch, thierisch, ernährend; Zoismus, der thierische Lebensproceß; Zöon, Thier; Zoe, Leben (Liebkosungswort der alten Griechen). Zoilus, ein griech. Rhetor des 3. Jahrh. v. Chr., gebürtig aus Amphipolis in Thrakien, ein cynischer, hämischer Mensch, der über alles schimpfte, jedermann widersprach und gegen den Homer, den Religionslehrer der Hellenen, so bitter und bei jedem Anlasse loszog, daß er den Beinamen Homeromastix d. h. Geißel Homers, erhielt. Mit Anspielung auf diesen Z. nennen die Gelehrten noch heute einen ungerechten bösartigen Kritiker Z. Zolkjewski, Stanislaus, poln. Held, geb. 1547 zu Turynka in Galizien, bezwang 1596 die aufständischen Kosacken, eroberte unter Sigismund III. Moskau, blieb 1620 bei Cecora am Dniestr gegen die Türken und Tataren. Zoll (vom lat. telonium), Mauth, Abgabe von ein-, aus- u. durchgeführten Waaren erhoben, also entweder Ein-, Aus- od. Durchfuhr-Z., eine Form der indirecten Besteurung, die so lange unleugbare Vorzüge besitzt als sie Verkehr und Industrie nicht beeinträchtigt. Vergl. darüber Handelsfreiheit, Schutzzollsystem, Nationalökonomie. Zoll, Maß, durch '' bezeichnet, der 12., nach dem Decimalmaß der 10. Theil eines Fußes, wird wiederum in 12 od. 10 Linien abgetheilt. Zollikofer, Georg Joach., prot. Theolog und vortrefflicher Kanzelredner, geb. 1730 zu St. Gallen, seit 1754 Prediger zu Murten und in anderen Orten der Schweiz, 1758 der reformirten Gemeinde zu Leipzig, wo er 1788 st.; ausgezeichnete Betrachtungen über das Uebel in der Welt und Predigten über die Würde des Menschen. Ueber seinen vortrefflichen Charakter schrieb Chr. Garve (Lpz. 1788), ebenso P. Scheitlin (St. Gallen 1832). Zollverein, Verbindung mehrer Staaten zur gemeinschaftlichen Erhebung der Zölle und zu gleichem Zollsysteme, von Handelsverträgen dadurch unterschieden, daß er nicht einen einzelnen Handelszweig betrifft, sondern den allgemeinen Verkehr u. zugleich die Verwaltung der Zölle. Ein solcher ist endlich in Deutschland zu Stande gekommen, nachdem seit dem 14. Jahrhundert die vielen Staaten Deutschlands wetteifernd Zollschranken gegen einander errichtet und dadurch dem deutschen Handel und Verkehr tiefere Wunden geschlagen hatten als die feindseligsten Nachbarvölker. Den Anfang des Z.s machten 1828 Bayern u. Württemberg durch ihren Zollvertrag, gleichzeitig Preußen und Hessen-Darmstadt anderseits. Der Anstrengung Preußens, dessen Zollsystem sich die kleinen enclavirten Staaten gern oder ungern angeschlossen hatten, gelang es allmälig, dem Z. seine große nationale Bedeutung und Ausdehnung zu geben; 1831 trat Kurhessen bei, 1833 Bayern, Württemberg, Hohenzollern, Sachsen, die sächs. Herzogthümer, die Schwarzburgischen u. Reußischen Länder; 1835 Baden, Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1841 Lippe und Braunschweig theilweise, Waldeck, 1842 Luxemburg, 1844 das ganze Braunschweig, 1851 Hannover, Schaumburg-Lippe, 1852 Oldenburg, so daß der Z. eine Bevölkerung von mehr als 33 Mill. umfaßt u. die Reineinnahme im Jahre 1855 nicht weniger als 23411728 Thlr. betrug. Ursprünglich war der Z. eine Anstalt mit nur fiskalischen Zwecken, insofern die beitretenden Staaten durch die Verlegung der Zölle an eine gemeinschaftliche Gränze die Erhebungskosten um das Dreifache verminderten u. durch worin er im Widerspruch mit allen modernen staatsrechtlichen Doctrinen das Staatsrecht als ein Recht des Besitzes auffaßte; lieferte außerdem viele Rechtsgutachten u. Abhandlungen, namentlich war er der erste in Deutschland, der die Ansprüche der Königin Isabella von Spanien vertheidigte, schrieb neuestens über Mißheirathen in den deutschen regierenden Fürstenhäusern, dann „die Demokratie in Deutschland“ (Stuttg. 1853), ferner über hohen Adel und Ebenbürtigkeit u. a. m. Zofingen, das röm. 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Zollverein, Verbindung mehrer Staaten zur gemeinschaftlichen Erhebung der Zölle und zu gleichem Zollsysteme, von Handelsverträgen dadurch unterschieden, daß er nicht einen einzelnen Handelszweig betrifft, sondern den allgemeinen Verkehr u. zugleich die Verwaltung der Zölle. Ein solcher ist endlich in Deutschland zu Stande gekommen, nachdem seit dem 14. Jahrhundert die vielen Staaten Deutschlands wetteifernd Zollschranken gegen einander errichtet und dadurch dem deutschen Handel und Verkehr tiefere Wunden geschlagen hatten als die feindseligsten Nachbarvölker. Den Anfang des Z.s machten 1828 Bayern u. Württemberg durch ihren Zollvertrag, gleichzeitig Preußen und Hessen-Darmstadt anderseits. Der Anstrengung Preußens, dessen Zollsystem sich die kleinen enclavirten Staaten gern oder ungern angeschlossen hatten, gelang es allmälig, dem Z. seine große nationale Bedeutung und Ausdehnung zu geben; 1831 trat Kurhessen bei, 1833 Bayern, Württemberg, Hohenzollern, Sachsen, die sächs. Herzogthümer, die Schwarzburgischen u. Reußischen Länder; 1835 Baden, Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1841 Lippe und Braunschweig theilweise, Waldeck, 1842 Luxemburg, 1844 das ganze Braunschweig, 1851 Hannover, Schaumburg-Lippe, 1852 Oldenburg, so daß der Z. eine Bevölkerung von mehr als 33 Mill. umfaßt u. die Reineinnahme im Jahre 1855 nicht weniger als 23411728 Thlr. betrug. Ursprünglich war der Z. eine Anstalt mit nur fiskalischen Zwecken, insofern die beitretenden Staaten durch die Verlegung der Zölle an eine gemeinschaftliche Gränze die Erhebungskosten um das Dreifache verminderten u. durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0790" n="789"/> worin er im Widerspruch mit allen modernen staatsrechtlichen Doctrinen das Staatsrecht als ein Recht des <hi rendition="#g">Besitzes</hi> auffaßte; lieferte außerdem viele Rechtsgutachten u. 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Zoïatrie, griech.-deutsch, Thierheilkunst; Zoïater, Thierarzt; zoïsch, thierisch, ernährend; Zoïsmus, der thierische Lebensproceß; Zöon, Thier; Zoë, Leben (Liebkosungswort der alten Griechen).
Zoilus, ein griech. Rhetor des 3. Jahrh. v. Chr., gebürtig aus Amphipolis in Thrakien, ein cynischer, hämischer Mensch, der über alles schimpfte, jedermann widersprach und gegen den Homer, den Religionslehrer der Hellenen, so bitter und bei jedem Anlasse loszog, daß er den Beinamen Homeromastix d. h. Geißel Homers, erhielt. Mit Anspielung auf diesen Z. nennen die Gelehrten noch heute einen ungerechten bösartigen Kritiker Z.
Zolkjewski, Stanislaus, poln. Held, geb. 1547 zu Turynka in Galizien, bezwang 1596 die aufständischen Kosacken, eroberte unter Sigismund III. Moskau, blieb 1620 bei Cecora am Dniestr gegen die Türken und Tataren.
Zoll (vom lat. telonium), Mauth, Abgabe von ein-, aus- u. durchgeführten Waaren erhoben, also entweder Ein-, Aus- od. Durchfuhr-Z., eine Form der indirecten Besteurung, die so lange unleugbare Vorzüge besitzt als sie Verkehr und Industrie nicht beeinträchtigt. Vergl. darüber Handelsfreiheit, Schutzzollsystem, Nationalökonomie.
Zoll, Maß, durch '' bezeichnet, der 12., nach dem Decimalmaß der 10. Theil eines Fußes, wird wiederum in 12 od. 10 Linien abgetheilt.
Zollikofer, Georg Joach., prot. Theolog und vortrefflicher Kanzelredner, geb. 1730 zu St. Gallen, seit 1754 Prediger zu Murten und in anderen Orten der Schweiz, 1758 der reformirten Gemeinde zu Leipzig, wo er 1788 st.; ausgezeichnete Betrachtungen über das Uebel in der Welt und Predigten über die Würde des Menschen. Ueber seinen vortrefflichen Charakter schrieb Chr. Garve (Lpz. 1788), ebenso P. Scheitlin (St. Gallen 1832).
Zollverein, Verbindung mehrer Staaten zur gemeinschaftlichen Erhebung der Zölle und zu gleichem Zollsysteme, von Handelsverträgen dadurch unterschieden, daß er nicht einen einzelnen Handelszweig betrifft, sondern den allgemeinen Verkehr u. zugleich die Verwaltung der Zölle. Ein solcher ist endlich in Deutschland zu Stande gekommen, nachdem seit dem 14. Jahrhundert die vielen Staaten Deutschlands wetteifernd Zollschranken gegen einander errichtet und dadurch dem deutschen Handel und Verkehr tiefere Wunden geschlagen hatten als die feindseligsten Nachbarvölker. Den Anfang des Z.s machten 1828 Bayern u. Württemberg durch ihren Zollvertrag, gleichzeitig Preußen und Hessen-Darmstadt anderseits. Der Anstrengung Preußens, dessen Zollsystem sich die kleinen enclavirten Staaten gern oder ungern angeschlossen hatten, gelang es allmälig, dem Z. seine große nationale Bedeutung und Ausdehnung zu geben; 1831 trat Kurhessen bei, 1833 Bayern, Württemberg, Hohenzollern, Sachsen, die sächs. Herzogthümer, die Schwarzburgischen u. Reußischen Länder; 1835 Baden, Nassau, 1836 Frankfurt a. M., 1841 Lippe und Braunschweig theilweise, Waldeck, 1842 Luxemburg, 1844 das ganze Braunschweig, 1851 Hannover, Schaumburg-Lippe, 1852 Oldenburg, so daß der Z. eine Bevölkerung von mehr als 33 Mill. umfaßt u. die Reineinnahme im Jahre 1855 nicht weniger als 23411728 Thlr. betrug. Ursprünglich war der Z. eine Anstalt mit nur fiskalischen Zwecken, insofern die beitretenden Staaten durch die Verlegung der Zölle an eine gemeinschaftliche Gränze die Erhebungskosten um das Dreifache verminderten u. durch
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