Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.gibt es auch bei unbekannt Abwesenden, Verschollenen, um die Erbsfragen u. s. w. zu ordnen, eine gerichtliche T. eserklärung, nach öffentlicher Vorladung und beim Nachweis, daß der Verschollene ein Alter von 70, 80 oder 100 Jahren erfüllt hätte. Jeder spätere Beweis, daß er noch lebe oder jene Erklärung wenigstens überlebt habe, hebt dieselbe mit ihren Wirkungen auf. - Unter bürgerlichem T. versteht man die Ausstoßung aus aller Rechtsgemeinschaft, der Lebende hört für das Rechtsgebiet zu existiren auf, als wäre er gestorben: alte Aechtlosigkeit, jetzt noch bisweilen Folge der Verurtheilung zu lebenslänglicher Gefängnißstrafe oder Deportation oder T.esstrafe, auch wo sie wegen Abwesenheit nicht vollzogen werden kann. Tod, engl. Gewicht = 26,9 Zollpfd. Todaustreiben, Todaustragen, im östl. Deutschland der Gebrauch, daß junge Leute eine Strohpuppe jubelnd in das Freie tragen und dann in das Wasser werfen od. verbrennen, der Rest der altheidnischen Frühlingsfeuer, wo der Strohmann den flüchtigen Winterriesen darstellte; in Süddeutschland verbrennt die Jugend Fackeln und Holzstöße (Funkensonntag). Todbestände, Güterlehen auf Lebenszeit des Bauern. Toddy, schott., was Grog. Todesstrafe, tilgt als schwerste Strafe nur noch die schwersten Verbrechen, wie Mord, Brandstiftung, Raub, Diebstahl in mehrmaligem Rückfall, Hochverrath, Aufruhr, Militärverbrechen. Früher wurde die T. weit häufiger angewendet, selbst auf Handlungen, die jetzt viel gelinder (Ehebruch) od. als gar keine Vergehen mehr angesehen werden (Ketzerei, Hexerei). Seit Beccaria, geb. 1738, entwickelte sich ein großer Streit über die Rechtmäßigkeit der T. Manche Staaten hoben sie geradezu auf, häufig im Gefolge von Freiheitsrevolutionen, die meisten aber führten sie wieder ein. Die Frage der Rechtmäßigkeit muß mit der Frage über den letzten Grund des Strafrechts überhaupt gelöst werden. Fordert das Verbrechen um der Gerechtigkeit willen (Gottesordnung, Vergeltung) zur Sühne die Strafe d. h. die Zufügung eines Uebels, so ist die Berechtigung hiezu, ob nun Vermögen od. Freiheit od. Ehre od. Gesundheit od. das Leben entzogen werde, an sich durchaus gleichmäßig vorhanden. Ruht aber die Strafe auf dem Zwecke der Abschreckung, Warnung, so ist die T. nur insoweit gerechtfertigt, als sie hiefür zweckmäßig (nothwendig und dienlich) ist. Soll endlich die Strafe nicht sowohl ein Vergeltungsübel, sondern eine Besserungsschule sein (Pönitentiarsystem), so läßt sich die Besserungsmöglichkeit bei keinem Menschen gänzlich leugnen u. es wäre deßhalb die T., welche jene absolut abschneidet, gar nicht zulässig. - Die früheren Zeiten verschärften die T. mit allerhand Zugaben, wie vor der Hinrichtung Auspeitschen, Schleifen auf die Richtstätte, Zwicken mit glühenden Zangen, Abhauen der Hand, der Zunge u. s. w., od. nachher Radflechten des Leichnams, Aufstecken des Kopfes, Verbrennen. Jetzt beschränkt man sich in der Regel auf mildere T.arten u. deren einfache Vollziehung. Das gemeine deutsche Recht kennt besonders die Enthauptung (Schwert, Beil, Guillotine, Yatagan), das Henken (Strick um den Hals die Leiter hinauf an den Galgen oder, wie in England, Wegzug des Bretterbodens, auf welchem der angeknüpfte Delinquent unter dem Galgen stand), das Rädern von unten (Brechen der Glieder vom Fuß an aufwärts mittelst Rad oder Keule, zuletzt der Herzstoß) oder von oben (in umgekehrter Reihenfolge), das Ertränken (in Säcken, worin sich etwa auch Thiere befanden, als Hund, Schlange, Hahn, Affe, Katze), das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen am Pfahl, das Viertheilen (Ausreißen der 4 Glieder durch Pferde), das Pfählen (lebendig in der Erde begraben, mit einem Pfahl ins Herz geschlagen) und das Erschießen beim Militär. Anderweitige T. arten: Kreuzigung bei Hebräern und Römern, Giftbecher bei den Griechen, Dichotomie (Gliederabschneiden) bei den Chaldäern u. Chinesen, Versägen, Steinigung, vom Felsen stürzen, Vorwerfen vor wilde Thiere, Sieden in Wasser, Oel od. Blei, Spießen an einen spitzigen Pfahl, Spießruthenlaufen, Erdrosselung (bei Römern, gibt es auch bei unbekannt Abwesenden, Verschollenen, um die Erbsfragen u. s. w. zu ordnen, eine gerichtliche T. eserklärung, nach öffentlicher Vorladung und beim Nachweis, daß der Verschollene ein Alter von 70, 80 oder 100 Jahren erfüllt hätte. Jeder spätere Beweis, daß er noch lebe oder jene Erklärung wenigstens überlebt habe, hebt dieselbe mit ihren Wirkungen auf. – Unter bürgerlichem T. versteht man die Ausstoßung aus aller Rechtsgemeinschaft, der Lebende hört für das Rechtsgebiet zu existiren auf, als wäre er gestorben: alte Aechtlosigkeit, jetzt noch bisweilen Folge der Verurtheilung zu lebenslänglicher Gefängnißstrafe oder Deportation oder T.esstrafe, auch wo sie wegen Abwesenheit nicht vollzogen werden kann. Tod, engl. Gewicht = 26,9 Zollpfd. Todaustreiben, Todaustragen, im östl. Deutschland der Gebrauch, daß junge Leute eine Strohpuppe jubelnd in das Freie tragen und dann in das Wasser werfen od. verbrennen, der Rest der altheidnischen Frühlingsfeuer, wo der Strohmann den flüchtigen Winterriesen darstellte; in Süddeutschland verbrennt die Jugend Fackeln und Holzstöße (Funkensonntag). Todbestände, Güterlehen auf Lebenszeit des Bauern. Toddy, schott., was Grog. Todesstrafe, tilgt als schwerste Strafe nur noch die schwersten Verbrechen, wie Mord, Brandstiftung, Raub, Diebstahl in mehrmaligem Rückfall, Hochverrath, Aufruhr, Militärverbrechen. Früher wurde die T. weit häufiger angewendet, selbst auf Handlungen, die jetzt viel gelinder (Ehebruch) od. als gar keine Vergehen mehr angesehen werden (Ketzerei, Hexerei). Seit Beccaria, geb. 1738, entwickelte sich ein großer Streit über die Rechtmäßigkeit der T. Manche Staaten hoben sie geradezu auf, häufig im Gefolge von Freiheitsrevolutionen, die meisten aber führten sie wieder ein. Die Frage der Rechtmäßigkeit muß mit der Frage über den letzten Grund des Strafrechts überhaupt gelöst werden. Fordert das Verbrechen um der Gerechtigkeit willen (Gottesordnung, Vergeltung) zur Sühne die Strafe d. h. die Zufügung eines Uebels, so ist die Berechtigung hiezu, ob nun Vermögen od. Freiheit od. Ehre od. Gesundheit od. das Leben entzogen werde, an sich durchaus gleichmäßig vorhanden. Ruht aber die Strafe auf dem Zwecke der Abschreckung, Warnung, so ist die T. nur insoweit gerechtfertigt, als sie hiefür zweckmäßig (nothwendig und dienlich) ist. Soll endlich die Strafe nicht sowohl ein Vergeltungsübel, sondern eine Besserungsschule sein (Pönitentiarsystem), so läßt sich die Besserungsmöglichkeit bei keinem Menschen gänzlich leugnen u. es wäre deßhalb die T., welche jene absolut abschneidet, gar nicht zulässig. – Die früheren Zeiten verschärften die T. mit allerhand Zugaben, wie vor der Hinrichtung Auspeitschen, Schleifen auf die Richtstätte, Zwicken mit glühenden Zangen, Abhauen der Hand, der Zunge u. s. w., od. nachher Radflechten des Leichnams, Aufstecken des Kopfes, Verbrennen. Jetzt beschränkt man sich in der Regel auf mildere T.arten u. deren einfache Vollziehung. Das gemeine deutsche Recht kennt besonders die Enthauptung (Schwert, Beil, Guillotine, Yatagan), das Henken (Strick um den Hals die Leiter hinauf an den Galgen oder, wie in England, Wegzug des Bretterbodens, auf welchem der angeknüpfte Delinquent unter dem Galgen stand), das Rädern von unten (Brechen der Glieder vom Fuß an aufwärts mittelst Rad oder Keule, zuletzt der Herzstoß) oder von oben (in umgekehrter Reihenfolge), das Ertränken (in Säcken, worin sich etwa auch Thiere befanden, als Hund, Schlange, Hahn, Affe, Katze), das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen am Pfahl, das Viertheilen (Ausreißen der 4 Glieder durch Pferde), das Pfählen (lebendig in der Erde begraben, mit einem Pfahl ins Herz geschlagen) und das Erschießen beim Militär. Anderweitige T. arten: Kreuzigung bei Hebräern und Römern, Giftbecher bei den Griechen, Dichotomie (Gliederabschneiden) bei den Chaldäern u. Chinesen, Versägen, Steinigung, vom Felsen stürzen, Vorwerfen vor wilde Thiere, Sieden in Wasser, Oel od. 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Seit Beccaria, geb. 1738, entwickelte sich ein großer Streit über die Rechtmäßigkeit der T. Manche Staaten hoben sie geradezu auf, häufig im Gefolge von Freiheitsrevolutionen, die meisten aber führten sie wieder ein. Die Frage der Rechtmäßigkeit muß mit der Frage über den letzten Grund des Strafrechts überhaupt gelöst werden. Fordert das Verbrechen um der Gerechtigkeit willen (Gottesordnung, Vergeltung) zur Sühne die Strafe d. h. die Zufügung eines Uebels, so ist die Berechtigung hiezu, ob nun Vermögen od. Freiheit od. Ehre od. Gesundheit od. das Leben entzogen werde, an sich durchaus gleichmäßig vorhanden. Ruht aber die Strafe auf dem Zwecke der Abschreckung, Warnung, so ist die T. nur insoweit gerechtfertigt, als sie hiefür zweckmäßig (nothwendig und dienlich) ist. Soll endlich die Strafe nicht sowohl ein Vergeltungsübel, sondern eine Besserungsschule sein (Pönitentiarsystem), so läßt sich die Besserungsmöglichkeit bei keinem Menschen gänzlich leugnen u. es wäre deßhalb die T., welche jene absolut abschneidet, gar nicht zulässig. – Die früheren Zeiten verschärften die T. mit allerhand Zugaben, wie vor der Hinrichtung Auspeitschen, Schleifen auf die Richtstätte, Zwicken mit glühenden Zangen, Abhauen der Hand, der Zunge u. s. w., od. nachher Radflechten des Leichnams, Aufstecken des Kopfes, Verbrennen. Jetzt beschränkt man sich in der Regel auf mildere T.arten u. deren einfache Vollziehung. Das gemeine deutsche Recht kennt besonders die Enthauptung (Schwert, Beil, Guillotine, Yatagan), das Henken (Strick um den Hals die Leiter hinauf an den Galgen oder, wie in England, Wegzug des Bretterbodens, auf welchem der angeknüpfte Delinquent unter dem Galgen stand), das Rädern von unten (Brechen der Glieder vom Fuß an aufwärts mittelst Rad oder Keule, zuletzt der Herzstoß) oder von oben (in umgekehrter Reihenfolge), das Ertränken (in Säcken, worin sich etwa auch Thiere befanden, als Hund, Schlange, Hahn, Affe, Katze), das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen am Pfahl, das Viertheilen (Ausreißen der 4 Glieder durch Pferde), das Pfählen (lebendig in der Erde begraben, mit einem Pfahl ins Herz geschlagen) und das Erschießen beim Militär. Anderweitige T. arten: Kreuzigung bei Hebräern und Römern, Giftbecher bei den Griechen, Dichotomie (Gliederabschneiden) bei den Chaldäern u. Chinesen, Versägen, Steinigung, vom Felsen stürzen, Vorwerfen vor wilde Thiere, Sieden in Wasser, Oel od. 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Tod, engl. Gewicht = 26,9 Zollpfd.
Todaustreiben, Todaustragen, im östl. Deutschland der Gebrauch, daß junge Leute eine Strohpuppe jubelnd in das Freie tragen und dann in das Wasser werfen od. verbrennen, der Rest der altheidnischen Frühlingsfeuer, wo der Strohmann den flüchtigen Winterriesen darstellte; in Süddeutschland verbrennt die Jugend Fackeln und Holzstöße (Funkensonntag).
Todbestände, Güterlehen auf Lebenszeit des Bauern.
Toddy, schott., was Grog.
Todesstrafe, tilgt als schwerste Strafe nur noch die schwersten Verbrechen, wie Mord, Brandstiftung, Raub, Diebstahl in mehrmaligem Rückfall, Hochverrath, Aufruhr, Militärverbrechen. Früher wurde die T. weit häufiger angewendet, selbst auf Handlungen, die jetzt viel gelinder (Ehebruch) od. als gar keine Vergehen mehr angesehen werden (Ketzerei, Hexerei). Seit Beccaria, geb. 1738, entwickelte sich ein großer Streit über die Rechtmäßigkeit der T. Manche Staaten hoben sie geradezu auf, häufig im Gefolge von Freiheitsrevolutionen, die meisten aber führten sie wieder ein. Die Frage der Rechtmäßigkeit muß mit der Frage über den letzten Grund des Strafrechts überhaupt gelöst werden. Fordert das Verbrechen um der Gerechtigkeit willen (Gottesordnung, Vergeltung) zur Sühne die Strafe d. h. die Zufügung eines Uebels, so ist die Berechtigung hiezu, ob nun Vermögen od. Freiheit od. Ehre od. Gesundheit od. das Leben entzogen werde, an sich durchaus gleichmäßig vorhanden. Ruht aber die Strafe auf dem Zwecke der Abschreckung, Warnung, so ist die T. nur insoweit gerechtfertigt, als sie hiefür zweckmäßig (nothwendig und dienlich) ist. Soll endlich die Strafe nicht sowohl ein Vergeltungsübel, sondern eine Besserungsschule sein (Pönitentiarsystem), so läßt sich die Besserungsmöglichkeit bei keinem Menschen gänzlich leugnen u. es wäre deßhalb die T., welche jene absolut abschneidet, gar nicht zulässig. – Die früheren Zeiten verschärften die T. mit allerhand Zugaben, wie vor der Hinrichtung Auspeitschen, Schleifen auf die Richtstätte, Zwicken mit glühenden Zangen, Abhauen der Hand, der Zunge u. s. w., od. nachher Radflechten des Leichnams, Aufstecken des Kopfes, Verbrennen. Jetzt beschränkt man sich in der Regel auf mildere T.arten u. deren einfache Vollziehung. Das gemeine deutsche Recht kennt besonders die Enthauptung (Schwert, Beil, Guillotine, Yatagan), das Henken (Strick um den Hals die Leiter hinauf an den Galgen oder, wie in England, Wegzug des Bretterbodens, auf welchem der angeknüpfte Delinquent unter dem Galgen stand), das Rädern von unten (Brechen der Glieder vom Fuß an aufwärts mittelst Rad oder Keule, zuletzt der Herzstoß) oder von oben (in umgekehrter Reihenfolge), das Ertränken (in Säcken, worin sich etwa auch Thiere befanden, als Hund, Schlange, Hahn, Affe, Katze), das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen am Pfahl, das Viertheilen (Ausreißen der 4 Glieder durch Pferde), das Pfählen (lebendig in der Erde begraben, mit einem Pfahl ins Herz geschlagen) und das Erschießen beim Militär. Anderweitige T. arten: Kreuzigung bei Hebräern und Römern, Giftbecher bei den Griechen, Dichotomie (Gliederabschneiden) bei den Chaldäern u. Chinesen, Versägen, Steinigung, vom Felsen stürzen, Vorwerfen vor wilde Thiere, Sieden in Wasser, Oel od. Blei, Spießen an einen spitzigen Pfahl, Spießruthenlaufen, Erdrosselung (bei Römern,
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