Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.Heilsanstalt, den Alten u. Neuen Bund; in zweiter Bedeutung werden die Urkunden, die Schriften der Bünde A. u. N. T. genannt; s. Bibel. Testament, letzte Willensverordnung, mit Erbeseinsetzung, deßhalb unterschieden vom Vermächtniß ohne Erbeinsetzung (Codicill, Legat). Die Befähigung, ein T. zu errichten od. als T. serbe eingesetzt zu werden (testamentifactio activa et passiva) hängt in der Regel von der Rechtsfähigkeit überhaupt ab. Ohne die sehr begränzten Enterbungsgründe (Lebensnachstellung, grobe Injurie, wüstes oder verbrecherisches Leben) muß der Erblasser (Testator) seinen Notherben den Pflichttheil, welcher je nach der Verwandtschaftsnähe oder Abstammung des Vermögens 9/10 bis nur 1/4 ihres ordentlichen Intestaterbtheiles beträgt, unverkürzt hinterlassen. - In der Form unterscheidet man das öffentliche T. (t. publicum) mit amtlicher Mitwirkung; das private T. schriftlich od. mündlich und niedergeschrieben, mit Zuzug von Zeugen (t. privatum, scriptum, nuncupativum); u. die formlosen T.e für Ausnahmsfälle wie im Krieg (t. militare), auf dem Lande (t. ruri conditum), zu Pestzeiten (t. tempore pestis conditum), zu frommen Zwecken (t. ad pias causas). Auch können in der gleichen T.surkunde sich 2 Personen gegenseitig zu Erben einsetzen, wie namentlich Ehegatten (t. reciprocum). - Das T. erlischt durch Vernichtung und Widerruf, durch Errichtung eines spätern T.s, durch Geburt eines Kindes nach der T.serrichtung, durch Eintritt des Erblassers in eine andere Familie mittelst Adoption, u. durch Verzicht der T.serben. - Nach dem Tode des Erblassers wird das T. vor Gericht oder privat in Gegenwart aller Erbbetheiligten eröffnet (T.publikation), worauf innerhalb gesetzlicher Frist die Intestaterben dasselbe anzuerkennen oder anzufechten haben (querela nullitatis, inofficiosi testamenti). Teste (Test), Jean Baptiste, geb. 1780 zu Bagnols, Polizeibeamter und Advokat, wurde als leidenschaftlicher Bonapartist unter der Restauration viel verfolgt, 1830 Deputirter, 1839 Justizminister, 1840 Minister der öffentlichen Bauten, 1843 Präsident des Cassationshofs, 1847 wegen Bestechlichkeit verurtheilt, st. 1852. Testificiren, lat.-deutsch, durch Zeugen beweisen; Testification, ein solcher Beweis. Testikeln, lat. testiculi, die Hoden. Testimonium, lat., Zeugniß; t. integritatis, Leumundszeugniß, Ledigkeitszeugniß; t. maturitatis, Zeugniß der Reise für die Universität; t. morum, Sittenzeugniß; t. paupertatis, Armuthszeugniß; testimoniales (literae), Zeugniß, das der Bischof einem Ordinanden seiner Diöcese gibt, welcher in einer andern eine Pfründe erhalten, od. Zeugniß eines abgehenden Bischofs, das der Ordinande dem neuen Bischofe zu übergeben hat. Testiren, lat.-deutsch, bezeugen, ein Testament machen; testamentarisch, dem letzten Willen gemäß; testamentarius, Vollzieher des letzten Willens; testatorisch, nach dem Willen des Testators, des Erblassers. Teston, altfranz. Silbermünze, ungefähr = 15 Sgr. = 44 kr. C.-M.; T., Testao, portug. Münze = 5 Sgr. = 141/2 kr. C.-M.; T. a, Münze in einigen italien. Staaten = 13 Sgr. = 38 kr. C.-M. Testudo, lat., Schildkröte, Schildkrötenschale, Sturmdach. Tet (Tä), frz. Küstenfluß, entspringt in den Pyrenäen, mündet bei Perpignan. Tetanus, griech., der Starrkrampf. Tete (täht), frz., Kopf, Spitze; t. a t., unter 4 Augen. Teterow, mecklenb.-strelitz. Stadt am gleichnamigen See, mit 3900 E. Tethrippon, griech., Viergespann. Tethys d. h. Ernährerin, Amme, nicht zu verwechseln mit Thetis, der Titanide, des Uranos und der Gäa Tochter, durch den Okeanos Mutter der Okeaniden. Tetra griech., in Zusammensetzungen = 4 z. B.: T.chord, Scala von 4 Tonstufen, wornach die Griechen ihr Tonsystem theilten; T. dynamia, bei Linne Blüten mit 4 langen u. 2 kurzen Staubfäden, die 15. Klasse; T. eder, im weitern Sinne die 3seitige Pyramide, im engern ein von 4 gleichseitigen Dreiecken eingeschlossener Körper; T. gon, Viereck; T. grammaton, 4buchstabiges Wort; Heilsanstalt, den Alten u. Neuen Bund; in zweiter Bedeutung werden die Urkunden, die Schriften der Bünde A. u. N. T. genannt; s. Bibel. Testament, letzte Willensverordnung, mit Erbeseinsetzung, deßhalb unterschieden vom Vermächtniß ohne Erbeinsetzung (Codicill, Legat). Die Befähigung, ein T. zu errichten od. als T. serbe eingesetzt zu werden (testamentifactio activa et passiva) hängt in der Regel von der Rechtsfähigkeit überhaupt ab. Ohne die sehr begränzten Enterbungsgründe (Lebensnachstellung, grobe Injurie, wüstes oder verbrecherisches Leben) muß der Erblasser (Testator) seinen Notherben den Pflichttheil, welcher je nach der Verwandtschaftsnähe oder Abstammung des Vermögens 9/10 bis nur 1/4 ihres ordentlichen Intestaterbtheiles beträgt, unverkürzt hinterlassen. – In der Form unterscheidet man das öffentliche T. (t. publicum) mit amtlicher Mitwirkung; das private T. schriftlich od. mündlich und niedergeschrieben, mit Zuzug von Zeugen (t. privatum, scriptum, nuncupativum); u. die formlosen T.e für Ausnahmsfälle wie im Krieg (t. militare), auf dem Lande (t. ruri conditum), zu Pestzeiten (t. tempore pestis conditum), zu frommen Zwecken (t. ad pias causas). Auch können in der gleichen T.surkunde sich 2 Personen gegenseitig zu Erben einsetzen, wie namentlich Ehegatten (t. reciprocum). – Das T. erlischt durch Vernichtung und Widerruf, durch Errichtung eines spätern T.s, durch Geburt eines Kindes nach der T.serrichtung, durch Eintritt des Erblassers in eine andere Familie mittelst Adoption, u. durch Verzicht der T.serben. – Nach dem Tode des Erblassers wird das T. vor Gericht oder privat in Gegenwart aller Erbbetheiligten eröffnet (T.publikation), worauf innerhalb gesetzlicher Frist die Intestaterben dasselbe anzuerkennen oder anzufechten haben (querela nullitatis, inofficiosi testamenti). Teste (Test), Jean Baptiste, geb. 1780 zu Bagnols, Polizeibeamter und Advokat, wurde als leidenschaftlicher Bonapartist unter der Restauration viel verfolgt, 1830 Deputirter, 1839 Justizminister, 1840 Minister der öffentlichen Bauten, 1843 Präsident des Cassationshofs, 1847 wegen Bestechlichkeit verurtheilt, st. 1852. Testificiren, lat.-deutsch, durch Zeugen beweisen; Testification, ein solcher Beweis. Testikeln, lat. testiculi, die Hoden. Testimonium, lat., Zeugniß; t. integritatis, Leumundszeugniß, Ledigkeitszeugniß; t. maturitatis, Zeugniß der Reise für die Universität; t. morum, Sittenzeugniß; t. paupertatis, Armuthszeugniß; testimoniales (literae), Zeugniß, das der Bischof einem Ordinanden seiner Diöcese gibt, welcher in einer andern eine Pfründe erhalten, od. Zeugniß eines abgehenden Bischofs, das der Ordinande dem neuen Bischofe zu übergeben hat. Testiren, lat.-deutsch, bezeugen, ein Testament machen; testamentarisch, dem letzten Willen gemäß; testamentarius, Vollzieher des letzten Willens; testatorisch, nach dem Willen des Testators, des Erblassers. Teston, altfranz. Silbermünze, ungefähr = 15 Sgr. = 44 kr. C.-M.; T., Testao, portug. Münze = 5 Sgr. = 141/2 kr. C.-M.; T. a, Münze in einigen italien. Staaten = 13 Sgr. = 38 kr. C.-M. Testudo, lat., Schildkröte, Schildkrötenschale, Sturmdach. 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Testament, letzte Willensverordnung, mit Erbeseinsetzung, deßhalb unterschieden vom Vermächtniß ohne Erbeinsetzung (Codicill, Legat). Die Befähigung, ein T. zu errichten od. als T. serbe eingesetzt zu werden (testamentifactio activa et passiva) hängt in der Regel von der Rechtsfähigkeit überhaupt ab. Ohne die sehr begränzten Enterbungsgründe (Lebensnachstellung, grobe Injurie, wüstes oder verbrecherisches Leben) muß der Erblasser (Testator) seinen Notherben den Pflichttheil, welcher je nach der Verwandtschaftsnähe oder Abstammung des Vermögens 9/10 bis nur 1/4 ihres ordentlichen Intestaterbtheiles beträgt, unverkürzt hinterlassen. – In der Form unterscheidet man das öffentliche T. (t. publicum) mit amtlicher Mitwirkung; das private T. schriftlich od. mündlich und niedergeschrieben, mit Zuzug von Zeugen (t. privatum, scriptum, nuncupativum); u. die formlosen T.e für Ausnahmsfälle wie im Krieg (t. militare), auf dem Lande (t. ruri conditum), zu Pestzeiten (t. tempore pestis conditum), zu frommen Zwecken (t. ad pias causas). Auch können in der gleichen T.surkunde sich 2 Personen gegenseitig zu Erben einsetzen, wie namentlich Ehegatten (t. reciprocum). – Das T. erlischt durch Vernichtung und Widerruf, durch Errichtung eines spätern T.s, durch Geburt eines Kindes nach der T.serrichtung, durch Eintritt des Erblassers in eine andere Familie mittelst Adoption, u. durch Verzicht der T.serben. – Nach dem Tode des Erblassers wird das T. vor Gericht oder privat in Gegenwart aller Erbbetheiligten eröffnet (T.publikation), worauf innerhalb gesetzlicher Frist die Intestaterben dasselbe anzuerkennen oder anzufechten haben (querela nullitatis, inofficiosi testamenti).
Teste (Test), Jean Baptiste, geb. 1780 zu Bagnols, Polizeibeamter und Advokat, wurde als leidenschaftlicher Bonapartist unter der Restauration viel verfolgt, 1830 Deputirter, 1839 Justizminister, 1840 Minister der öffentlichen Bauten, 1843 Präsident des Cassationshofs, 1847 wegen Bestechlichkeit verurtheilt, st. 1852.
Testificiren, lat.-deutsch, durch Zeugen beweisen; Testification, ein solcher Beweis.
Testikeln, lat. testiculi, die Hoden.
Testimonium, lat., Zeugniß; t. integritatis, Leumundszeugniß, Ledigkeitszeugniß; t. maturitatis, Zeugniß der Reise für die Universität; t. morum, Sittenzeugniß; t. paupertatis, Armuthszeugniß; testimoniales (literae), Zeugniß, das der Bischof einem Ordinanden seiner Diöcese gibt, welcher in einer andern eine Pfründe erhalten, od. Zeugniß eines abgehenden Bischofs, das der Ordinande dem neuen Bischofe zu übergeben hat.
Testiren, lat.-deutsch, bezeugen, ein Testament machen; testamentarisch, dem letzten Willen gemäß; testamentarius, Vollzieher des letzten Willens; testatorisch, nach dem Willen des Testators, des Erblassers.
Teston, altfranz. Silbermünze, ungefähr = 15 Sgr. = 44 kr. C.-M.; T., Testao, portug. Münze = 5 Sgr. = 141/2 kr. C.-M.; T. a, Münze in einigen italien. Staaten = 13 Sgr. = 38 kr. C.-M.
Testudo, lat., Schildkröte, Schildkrötenschale, Sturmdach.
Tet (Tä), frz. Küstenfluß, entspringt in den Pyrenäen, mündet bei Perpignan.
Tetanus, griech., der Starrkrampf.
Tête (täht), frz., Kopf, Spitze; t. à t., unter 4 Augen.
Teterow, mecklenb.-strelitz. Stadt am gleichnamigen See, mit 3900 E.
Tethrippon, griech., Viergespann.
Tethys d. h. Ernährerin, Amme, nicht zu verwechseln mit Thetis, der Titanide, des Uranos und der Gäa Tochter, durch den Okeanos Mutter der Okeaniden.
Tetra griech., in Zusammensetzungen = 4 z. B.: T.chord, Scala von 4 Tonstufen, wornach die Griechen ihr Tonsystem theilten; T. dynamia, bei Linné Blüten mit 4 langen u. 2 kurzen Staubfäden, die 15. Klasse; T. ëder, im weitern Sinne die 3seitige Pyramide, im engern ein von 4 gleichseitigen Dreiecken eingeschlossener Körper; T. gon, Viereck; T. grammaton, 4buchstabiges Wort;
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