nicht mehr erhält (Renten, ewige Renten, frz. rentes perpetuelles engl. perpetual annuities, Consols); od. b) Anleihen mit einer Rente, welche Zins u. allmälige Tilgung des Kapitals umfaßt, wie die Zeitrenten auf bestimmte Jahre, Leibrenten auf Lebenszeit (frz. rentes viageres engl. annuities for life) u. Tontinen oder Gesellschaftsrenten; od. c) Lotterieanleihen, wobei zur Rückzahlung eine Reihe Nummern (Serien) gezogen u. diese selbst dann wieder zur Vertheilung der Gewinnste unter sich verlooset werden (Loose, Serien-, Partialloose, Partialobligationen, Partiale, Prämienscheine). Die Zinsen der S. werden meist halbjährlich bezahlt, gegen Quittung, zu welchem Zwecke den S.n schon bei der Ausgabe sog. Zinsbogen beigefügt werden, von denen dann im einzelnen Zinsfall die im Voraus mit Datum u. Zinssumme genau gedruckte Quittung abgeschnitten (Coupons, Zinsleisten) und gegen Einsendung (Legitimation) das Zinsgeld bezogen wird. Der Staat reducirt bisweilen den Zinsfuß (wenn viel Geld vorhanden d. h. leicht zu haben ist), wobei dem Gläubiger die Kündigung des Kapitals eingeräumt werden muß, oft erhöht er ihn (wenn das Geld rar, theuer ist), um kündbare Kapitalien nicht zu verlieren. Bisweilen aber, in Zeiten der Noth, reducirt der Staat den Zinsfuß oder die Schuld eigenmächtig, stellt auch die Zinszahlung ganz ein, mit od. ohne Kapitalisation der Zinsen (Staatsbankerott). Die Tilgung der S. schulden erfolgt mittelst Heimzahlung des vollen Nennwerthes (remboursement) oder mittelst Rückkauf nach dem Börsencurse (rachat). Der Handel mit S.n geht nach den allgemeinen Regeln des Papierhandels. Der Werth od. Curs der S. (Curs-, Börsenzettel) richtet sich nach dem Staatskredit u. nach den Verhältnissen des Geldmarktes. Der Käufer speculirt in Zeiten der niedersten, der Verkäufer bei höchster Werthung. Der Börsenhandel nimmt die verschiedensten Formen an (Tageskauf, Zeitkauf, Prämien-, Stell-, Wandel-, Nach-, Prolongations-, Heuer-, Assecuranzgeschäft), nicht selten den Charakter der Wette od. des Spiels (Differenzgeschäft, Windhandel, Stockjobberey, agiotage, jeu de la bourse).
Staatsrath, in den europ. Monarchien eine Behörde, mit der die Regenten sich über Staatsangelegenheiten berathen.
Staatsrecht, s. Staat.
Staatsschatz, soviel als Staatskasse; auch eine von dem Staate für gewisse Ereignisse, namentlich Krieg, hinterlegte Summe, jetzt als unzweckmäßig erkannt, weil dieselbe unproductiv daliegt und wenn der Krieg eintritt, doch nie zureicht.
Staatsschuld, s. Staatspapiere.
Staatsservitut, besonderes Recht, das ein Staat auf seinem Gebiete einem anderen gestattet z. B. Militärstraßen, Besatzungsrecht in festen Plätzen etc.
Staatsstreich frz. coup d'etat, von der höchsten Staatsgewalt ausgehende Handlung, durch welche die bestehende Staatsordnung umgestoßen od. wesentlich verletzt wird; das classische Land der S.e ist Frankreich.
Staatsverbrechen, unpassende Benennung der sog. Verbrechen gegen die Rechte des Staates; im engsten Sinne Aufruhr, Hochverrath; im weitern Amtsverbrechen, Fälschung öffentlicher Urkunden u. s. w.
Staatsverfassung, s. Verfassung.
StaatsverwaltungStaatsadministration, die Ausführung der Gesetze in einem Staate durch die Staatsbehörden.
Staatswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie.
Staatswissenschaften, s. Staat.
Stab, Längenmaß, in Frankreich u. der Schweiz = 5265/6 Par. Lin.; in Berlin = 13/4 Elle, in Frankfurt a. M. = 21/6 Elle, in Tyrol Bergwerksmaß = 395 Par. Lin.
Stab , in der Militärsprache die Offiziere vom Major an aufwärts; dazu komm en noch die Geistlichen, Zahlmeister, Auditeure, Oberärzte etc.; man unterscheidet Bataillons-, Regiments-, Brigade-, Divisions-S. General-, Generalquartiermeister-S., das dem Commandanten bei Anordnung der Märsche, der strategischen u. taktischen Operationen, zur Recognoscirung, Terrainaufnahme, Truppenverpflegung zugeordnete Offiziercorps.
nicht mehr erhält (Renten, ewige Renten, frz. rentes perpétuelles engl. perpetual annuities, Consols); od. b) Anleihen mit einer Rente, welche Zins u. allmälige Tilgung des Kapitals umfaßt, wie die Zeitrenten auf bestimmte Jahre, Leibrenten auf Lebenszeit (frz. rentes viagères engl. annuities for life) u. Tontinen oder Gesellschaftsrenten; od. c) Lotterieanleihen, wobei zur Rückzahlung eine Reihe Nummern (Serien) gezogen u. diese selbst dann wieder zur Vertheilung der Gewinnste unter sich verlooset werden (Loose, Serien-, Partialloose, Partialobligationen, Partiale, Prämienscheine). Die Zinsen der S. werden meist halbjährlich bezahlt, gegen Quittung, zu welchem Zwecke den S.n schon bei der Ausgabe sog. Zinsbogen beigefügt werden, von denen dann im einzelnen Zinsfall die im Voraus mit Datum u. Zinssumme genau gedruckte Quittung abgeschnitten (Coupons, Zinsleisten) und gegen Einsendung (Legitimation) das Zinsgeld bezogen wird. Der Staat reducirt bisweilen den Zinsfuß (wenn viel Geld vorhanden d. h. leicht zu haben ist), wobei dem Gläubiger die Kündigung des Kapitals eingeräumt werden muß, oft erhöht er ihn (wenn das Geld rar, theuer ist), um kündbare Kapitalien nicht zu verlieren. Bisweilen aber, in Zeiten der Noth, reducirt der Staat den Zinsfuß oder die Schuld eigenmächtig, stellt auch die Zinszahlung ganz ein, mit od. ohne Kapitalisation der Zinsen (Staatsbankerott). Die Tilgung der S. schulden erfolgt mittelst Heimzahlung des vollen Nennwerthes (remboursement) oder mittelst Rückkauf nach dem Börsencurse (rachat). Der Handel mit S.n geht nach den allgemeinen Regeln des Papierhandels. Der Werth od. Curs der S. (Curs-, Börsenzettel) richtet sich nach dem Staatskredit u. nach den Verhältnissen des Geldmarktes. Der Käufer speculirt in Zeiten der niedersten, der Verkäufer bei höchster Werthung. Der Börsenhandel nimmt die verschiedensten Formen an (Tageskauf, Zeitkauf, Prämien-, Stell-, Wandel-, Nach-, Prolongations-, Heuer-, Assecuranzgeschäft), nicht selten den Charakter der Wette od. des Spiels (Differenzgeschäft, Windhandel, Stockjobberey, agiotage, jeu de la bourse).
Staatsrath, in den europ. Monarchien eine Behörde, mit der die Regenten sich über Staatsangelegenheiten berathen.
Staatsrecht, s. Staat.
Staatsschatz, soviel als Staatskasse; auch eine von dem Staate für gewisse Ereignisse, namentlich Krieg, hinterlegte Summe, jetzt als unzweckmäßig erkannt, weil dieselbe unproductiv daliegt und wenn der Krieg eintritt, doch nie zureicht.
Staatsschuld, s. Staatspapiere.
Staatsservitut, besonderes Recht, das ein Staat auf seinem Gebiete einem anderen gestattet z. B. Militärstraßen, Besatzungsrecht in festen Plätzen etc.
Staatsstreich frz. coup d'état, von der höchsten Staatsgewalt ausgehende Handlung, durch welche die bestehende Staatsordnung umgestoßen od. wesentlich verletzt wird; das classische Land der S.e ist Frankreich.
Staatsverbrechen, unpassende Benennung der sog. Verbrechen gegen die Rechte des Staates; im engsten Sinne Aufruhr, Hochverrath; im weitern Amtsverbrechen, Fälschung öffentlicher Urkunden u. s. w.
Staatsverfassung, s. Verfassung.
StaatsverwaltungStaatsadministration, die Ausführung der Gesetze in einem Staate durch die Staatsbehörden.
Staatswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie.
Staatswissenschaften, s. Staat.
Stab, Längenmaß, in Frankreich u. der Schweiz = 5265/6 Par. Lin.; in Berlin = 13/4 Elle, in Frankfurt a. M. = 21/6 Elle, in Tyrol Bergwerksmaß = 395 Par. Lin.
Stab , in der Militärsprache die Offiziere vom Major an aufwärts; dazu komm en noch die Geistlichen, Zahlmeister, Auditeure, Oberärzte etc.; man unterscheidet Bataillons-, Regiments-, Brigade-, Divisions-S. General-, Generalquartiermeister-S., das dem Commandanten bei Anordnung der Märsche, der strategischen u. taktischen Operationen, zur Recognoscirung, Terrainaufnahme, Truppenverpflegung zugeordnete Offiziercorps.
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Zinssumme genau gedruckte Quittung abgeschnitten (Coupons, Zinsleisten) und gegen Einsendung (Legitimation) das Zinsgeld bezogen wird. Der Staat reducirt bisweilen den Zinsfuß (wenn viel Geld vorhanden d. h. leicht zu haben ist), wobei dem Gläubiger die Kündigung des Kapitals eingeräumt werden muß, oft erhöht er ihn (wenn das Geld rar, theuer ist), um kündbare Kapitalien nicht zu verlieren. Bisweilen aber, in Zeiten der Noth, reducirt der Staat den Zinsfuß oder die Schuld eigenmächtig, stellt auch die Zinszahlung ganz ein, mit od. ohne Kapitalisation der Zinsen (Staatsbankerott). Die Tilgung der S. schulden erfolgt mittelst Heimzahlung des vollen Nennwerthes <hirendition="#i">(remboursement)</hi> oder mittelst Rückkauf nach dem Börsencurse <hirendition="#i">(rachat)</hi>. Der <hirendition="#g">Handel</hi> mit S.n geht nach den allgemeinen Regeln des Papierhandels. Der Werth od. Curs der S. 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[300/0301]
nicht mehr erhält (Renten, ewige Renten, frz. rentes perpétuelles engl. perpetual annuities, Consols); od. b) Anleihen mit einer Rente, welche Zins u. allmälige Tilgung des Kapitals umfaßt, wie die Zeitrenten auf bestimmte Jahre, Leibrenten auf Lebenszeit (frz. rentes viagères engl. annuities for life) u. Tontinen oder Gesellschaftsrenten; od. c) Lotterieanleihen, wobei zur Rückzahlung eine Reihe Nummern (Serien) gezogen u. diese selbst dann wieder zur Vertheilung der Gewinnste unter sich verlooset werden (Loose, Serien-, Partialloose, Partialobligationen, Partiale, Prämienscheine). Die Zinsen der S. werden meist halbjährlich bezahlt, gegen Quittung, zu welchem Zwecke den S.n schon bei der Ausgabe sog. Zinsbogen beigefügt werden, von denen dann im einzelnen Zinsfall die im Voraus mit Datum u. Zinssumme genau gedruckte Quittung abgeschnitten (Coupons, Zinsleisten) und gegen Einsendung (Legitimation) das Zinsgeld bezogen wird. Der Staat reducirt bisweilen den Zinsfuß (wenn viel Geld vorhanden d. h. leicht zu haben ist), wobei dem Gläubiger die Kündigung des Kapitals eingeräumt werden muß, oft erhöht er ihn (wenn das Geld rar, theuer ist), um kündbare Kapitalien nicht zu verlieren. Bisweilen aber, in Zeiten der Noth, reducirt der Staat den Zinsfuß oder die Schuld eigenmächtig, stellt auch die Zinszahlung ganz ein, mit od. ohne Kapitalisation der Zinsen (Staatsbankerott). Die Tilgung der S. schulden erfolgt mittelst Heimzahlung des vollen Nennwerthes (remboursement) oder mittelst Rückkauf nach dem Börsencurse (rachat). Der Handel mit S.n geht nach den allgemeinen Regeln des Papierhandels. Der Werth od. Curs der S. (Curs-, Börsenzettel) richtet sich nach dem Staatskredit u. nach den Verhältnissen des Geldmarktes. Der Käufer speculirt in Zeiten der niedersten, der Verkäufer bei höchster Werthung. Der Börsenhandel nimmt die verschiedensten Formen an (Tageskauf, Zeitkauf, Prämien-, Stell-, Wandel-, Nach-, Prolongations-, Heuer-, Assecuranzgeschäft), nicht selten den Charakter der Wette od. des Spiels (Differenzgeschäft, Windhandel, Stockjobberey, agiotage, jeu de la bourse).
Staatsrath, in den europ. Monarchien eine Behörde, mit der die Regenten sich über Staatsangelegenheiten berathen.
Staatsrecht, s. Staat.
Staatsschatz, soviel als Staatskasse; auch eine von dem Staate für gewisse Ereignisse, namentlich Krieg, hinterlegte Summe, jetzt als unzweckmäßig erkannt, weil dieselbe unproductiv daliegt und wenn der Krieg eintritt, doch nie zureicht.
Staatsschuld, s. Staatspapiere.
Staatsservitut, besonderes Recht, das ein Staat auf seinem Gebiete einem anderen gestattet z. B. Militärstraßen, Besatzungsrecht in festen Plätzen etc.
Staatsstreich frz. coup d'état, von der höchsten Staatsgewalt ausgehende Handlung, durch welche die bestehende Staatsordnung umgestoßen od. wesentlich verletzt wird; das classische Land der S.e ist Frankreich.
Staatsverbrechen, unpassende Benennung der sog. Verbrechen gegen die Rechte des Staates; im engsten Sinne Aufruhr, Hochverrath; im weitern Amtsverbrechen, Fälschung öffentlicher Urkunden u. s. w.
Staatsverfassung, s. Verfassung.
Staatsverwaltung Staatsadministration, die Ausführung der Gesetze in einem Staate durch die Staatsbehörden.
Staatswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie.
Staatswissenschaften, s. Staat.
Stab, Längenmaß, in Frankreich u. der Schweiz = 5265/6 Par. Lin.; in Berlin = 13/4 Elle, in Frankfurt a. M. = 21/6 Elle, in Tyrol Bergwerksmaß = 395 Par. Lin.
Stab , in der Militärsprache die Offiziere vom Major an aufwärts; dazu komm en noch die Geistlichen, Zahlmeister, Auditeure, Oberärzte etc.; man unterscheidet Bataillons-, Regiments-, Brigade-, Divisions-S. General-, Generalquartiermeister-S., das dem Commandanten bei Anordnung der Märsche, der strategischen u. taktischen Operationen, zur Recognoscirung, Terrainaufnahme, Truppenverpflegung zugeordnete Offiziercorps.
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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/301>, abgerufen am 08.01.2025.
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