Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.in Cumberland, wo er die größere Hälfte seines Lebens zugebracht hatte. Seine 1854 in London neu aufgelegten Dichtungen umfassen 10 Bände; wir nennen Thalaba (1803), Madoe (1805), den Fluch des Kehama (1813), Roderich, den letzten Gothen (1814), dazu das Carmen triumphale, worin er 1814 den Kaiser Alexander I. von Rußland, Ludwig XVIII. und den Prinz-Regenten (s. Georg IV.) in Oden verherrlichte, sowie das Gedicht "the vision of judgement", worin er den Lord Byron keineswegs ohne Grund das Haupt der Schule des Satans nannte. Nicht geringes Verdienst erwarb sich S. auch um die Bearbeitung alter Romanzen und Romane (Amadis de Gaul, Palmerin of England, the chronicle of the Cid). Als Historiker lieferte er eine Geschichte Brasiliens, Lebensbeschreibungen von Nelson, Wellington u. a. m. Sein Sohn Charles Cuthbert gab in 6 Bdn. heraus: Life and correspondence of the late R. S., Lond. 1849-50. Southwark, s. London. Souverän, frz.-deutsch (vom lat. superior, der Höhere, Herr), der Inhaber der S.ität eines Staats. Diese besteht in allen Regierungsrechten, sowohl nach Innen (ausübende u. gesetzgebende Gewalt) als nach Außen (Krieg, Verträge). In unumschränkten monarchischen Staaten ist der Landesherr der S. (daher S. - regierender Fürst), in einzelnen constitutionellen Monarchien (z. B. England, Norwegen, Belgien) aber übt der Monarch nicht alle S.itätsrechte aus; in Republiken endlich beruht die S.ität auf den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also in der Wählerschaft bei Wahlen von Staatsbehörden, sodann in den Staatsbehörden; in einigen schweiz. Kantonen üben die Landsgemeinden, in andern die bezirksweise sich versammelnden Vetogemeinden unmittelbare S.itätsrechte aus (vgl. Veto). Das Wort Volks-S.ität hat nur dann einen Sinn, wenn damit das Wahlrecht der Staatsbürger für das Parlament, ferner die gesetzliche Gewalt des Parlaments (oder wie die repräsentative Versammlung heißen mag) darunter versteht, ist also jedenfalls eine ungenaue Bezeichnung; soll es aber (was 1792 aufgebracht wurde) bedeuten, das Volk d. h. die Mehrzahl der Staatsangehörigen, könne die Staatsverfassung nach Belieben ändern, Beamte absetzen, die Repräsentanten abrufen u. dergl., so heißt dies nichts anderes als: wer stark genug ist, mag revolutioniren, wann es ihm einfällt; eine solche Volks-S.ität brütet die fortwährende Revolution aus und richtet den Staat zu Grunde, wenn ihr nicht durch die Gewaltherrschaft eines Einzelnen (durch die Militärdiktatur) Schranken gesetzt werden. Souvestre (Suwästr), Emile, geb. 1808 zu Morlaix, gest. 1854, französ. Reiseschriftsteller, Romanen-, Dramen- und Vaudevilledichter; auch seine Frau Nanine ist Romanenschriftstellerin. Souza (Susa), Adele, Marquise von, für die vornehme Welt schreibende Romanenschriftstellerin, eine 1760 geborne Filleul, verlor ihren ersten Mann, den Grafen Flahault, 1793 durch die Guillotine der Jakobiner, rettete sich in England mit ihrem Söhnlein (dem spätern General Flahault) durch Schriftstellerei aus bitterer Noth, heirathete in Paris 1802 den portug. Gesandten Jose Maria de S.-Botelho, wurde 1825 abermals Wittwe und st. 1836. Oeuvres completes, Par. 1821 bis 1822, 12 Bde. Sovereign (söwwerihn), engl. Goldmünze = 1 Pfd. Sterl. Sowas, Mischmetall aus Gold und japanischem Kupfer. Sozomenos, Hermias, ein Fortsetzer der Kirchengeschichte des Eusebius von Cäsarea (s. d.), gebürtig aus Palästina, Sachwalter zu Konstantinopel im 5. Jahrh.; er schrieb seine Fortsetzung, welche die Jahre 324-423 umfaßt, vor 446, wurde aber von seinem Zeit- und Standesgenossen Sokrates überflügelt, denn S. schrieb gekünstelter und minder fließend als dieser, war herber im Urtheile und dabei hinsichtlich der Thatsachen nichts weniger als immer genau. Spaa, belg. Stadt 9 St. südöstl. von Lüttich, mit 4100 E., berühmten alkalisch-eisenhaltigen Säuerlingen, daher besuchter Badeort. Spadenrecht, beim Deichbau das Recht, ein Grundstück, dessen Besitzer in Cumberland, wo er die größere Hälfte seines Lebens zugebracht hatte. Seine 1854 in London neu aufgelegten Dichtungen umfassen 10 Bände; wir nennen Thalaba (1803), Madoe (1805), den Fluch des Kehama (1813), Roderich, den letzten Gothen (1814), dazu das Carmen triumphale, worin er 1814 den Kaiser Alexander I. von Rußland, Ludwig XVIII. und den Prinz-Regenten (s. Georg IV.) in Oden verherrlichte, sowie das Gedicht „the vision of judgement“, worin er den Lord Byron keineswegs ohne Grund das Haupt der Schule des Satans nannte. Nicht geringes Verdienst erwarb sich S. auch um die Bearbeitung alter Romanzen und Romane (Amadis de Gaul, Palmerin of England, the chronicle of the Cid). Als Historiker lieferte er eine Geschichte Brasiliens, Lebensbeschreibungen von Nelson, Wellington u. a. m. Sein Sohn Charles Cuthbert gab in 6 Bdn. heraus: Life and correspondence of the late R. S., Lond. 1849–50. Southwark, s. London. Souverän, frz.-deutsch (vom lat. superior, der Höhere, Herr), der Inhaber der S.ität eines Staats. Diese besteht in allen Regierungsrechten, sowohl nach Innen (ausübende u. gesetzgebende Gewalt) als nach Außen (Krieg, Verträge). In unumschränkten monarchischen Staaten ist der Landesherr der S. (daher S. – regierender Fürst), in einzelnen constitutionellen Monarchien (z. B. England, Norwegen, Belgien) aber übt der Monarch nicht alle S.itätsrechte aus; in Republiken endlich beruht die S.ität auf den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also in der Wählerschaft bei Wahlen von Staatsbehörden, sodann in den Staatsbehörden; in einigen schweiz. Kantonen üben die Landsgemeinden, in andern die bezirksweise sich versammelnden Vetogemeinden unmittelbare S.itätsrechte aus (vgl. Veto). Das Wort Volks-S.ität hat nur dann einen Sinn, wenn damit das Wahlrecht der Staatsbürger für das Parlament, ferner die gesetzliche Gewalt des Parlaments (oder wie die repräsentative Versammlung heißen mag) darunter versteht, ist also jedenfalls eine ungenaue Bezeichnung; soll es aber (was 1792 aufgebracht wurde) bedeuten, das Volk d. h. die Mehrzahl der Staatsangehörigen, könne die Staatsverfassung nach Belieben ändern, Beamte absetzen, die Repräsentanten abrufen u. dergl., so heißt dies nichts anderes als: wer stark genug ist, mag revolutioniren, wann es ihm einfällt; eine solche Volks-S.ität brütet die fortwährende Revolution aus und richtet den Staat zu Grunde, wenn ihr nicht durch die Gewaltherrschaft eines Einzelnen (durch die Militärdiktatur) Schranken gesetzt werden. Souvestre (Suwästr), Emile, geb. 1808 zu Morlaix, gest. 1854, französ. Reiseschriftsteller, Romanen-, Dramen- und Vaudevilledichter; auch seine Frau Nanine ist Romanenschriftstellerin. 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Jahrh.; er schrieb seine Fortsetzung, welche die Jahre 324–423 umfaßt, vor 446, wurde aber von seinem Zeit- und Standesgenossen Sokrates überflügelt, denn S. schrieb gekünstelter und minder fließend als dieser, war herber im Urtheile und dabei hinsichtlich der Thatsachen nichts weniger als immer genau. Spaa, belg. Stadt 9 St. südöstl. von Lüttich, mit 4100 E., berühmten alkalisch-eisenhaltigen Säuerlingen, daher besuchter Badeort. Spadenrecht, beim Deichbau das Recht, ein Grundstück, dessen Besitzer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0260" n="259"/> in Cumberland, wo er die größere Hälfte seines Lebens zugebracht hatte. 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Southwark, s. London.
Souverän, frz.-deutsch (vom lat. superior, der Höhere, Herr), der Inhaber der S.ität eines Staats. Diese besteht in allen Regierungsrechten, sowohl nach Innen (ausübende u. gesetzgebende Gewalt) als nach Außen (Krieg, Verträge). In unumschränkten monarchischen Staaten ist der Landesherr der S. (daher S. – regierender Fürst), in einzelnen constitutionellen Monarchien (z. B. England, Norwegen, Belgien) aber übt der Monarch nicht alle S.itätsrechte aus; in Republiken endlich beruht die S.ität auf den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also in der Wählerschaft bei Wahlen von Staatsbehörden, sodann in den Staatsbehörden; in einigen schweiz. Kantonen üben die Landsgemeinden, in andern die bezirksweise sich versammelnden Vetogemeinden unmittelbare S.itätsrechte aus (vgl. Veto). Das Wort Volks-S.ität hat nur dann einen Sinn, wenn damit das Wahlrecht der Staatsbürger für das Parlament, ferner die gesetzliche Gewalt des Parlaments (oder wie die repräsentative Versammlung heißen mag) darunter versteht, ist also jedenfalls eine ungenaue Bezeichnung; soll es aber (was 1792 aufgebracht wurde) bedeuten, das Volk d. h. die Mehrzahl der Staatsangehörigen, könne die Staatsverfassung nach Belieben ändern, Beamte absetzen, die Repräsentanten abrufen u. dergl., so heißt dies nichts anderes als: wer stark genug ist, mag revolutioniren, wann es ihm einfällt; eine solche Volks-S.ität brütet die fortwährende Revolution aus und richtet den Staat zu Grunde, wenn ihr nicht durch die Gewaltherrschaft eines Einzelnen (durch die Militärdiktatur) Schranken gesetzt werden.
Souvestre (Suwästr), Emile, geb. 1808 zu Morlaix, gest. 1854, französ. Reiseschriftsteller, Romanen-, Dramen- und Vaudevilledichter; auch seine Frau Nanine ist Romanenschriftstellerin.
Souza (Susa), Adèle, Marquise von, für die vornehme Welt schreibende Romanenschriftstellerin, eine 1760 geborne Filleul, verlor ihren ersten Mann, den Grafen Flahault, 1793 durch die Guillotine der Jakobiner, rettete sich in England mit ihrem Söhnlein (dem spätern General Flahault) durch Schriftstellerei aus bitterer Noth, heirathete in Paris 1802 den portug. Gesandten José Maria de S.-Botelho, wurde 1825 abermals Wittwe und st. 1836. Oeuvres complètes, Par. 1821 bis 1822, 12 Bde.
Sovereign (söwwerihn), engl. Goldmünze = 1 Pfd. Sterl.
Sowas, Mischmetall aus Gold und japanischem Kupfer.
Sozomenos, Hermias, ein Fortsetzer der Kirchengeschichte des Eusebius von Cäsarea (s. d.), gebürtig aus Palästina, Sachwalter zu Konstantinopel im 5. Jahrh.; er schrieb seine Fortsetzung, welche die Jahre 324–423 umfaßt, vor 446, wurde aber von seinem Zeit- und Standesgenossen Sokrates überflügelt, denn S. schrieb gekünstelter und minder fließend als dieser, war herber im Urtheile und dabei hinsichtlich der Thatsachen nichts weniger als immer genau.
Spaa, belg. Stadt 9 St. südöstl. von Lüttich, mit 4100 E., berühmten alkalisch-eisenhaltigen Säuerlingen, daher besuchter Badeort.
Spadenrecht, beim Deichbau das Recht, ein Grundstück, dessen Besitzer
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