Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 89. Von den Flachsrothen. ES sol niemandt in der Ouker zwischen der Stadt vnd Runingen / auch nicht im Bruche oder in den Stadt vnd newen Stadt Marschgraben / Flachsrothen / Wer aber sein Flachs in vnuorbotten Wasser orte in die Rothe leget / sol sich der Torue aus dem Anger zu stechen / vnd darauff zu legen / enthalten / sondern wem des von nöten / mag die Mode aus der grundt des Wassers nemen / vnd auff das Flachs schütten / vnd wenn das Flachs gerothet ist / sol alles Holtzwerck / Stro vnd steine / damit das Flachs beleget gewesen / daruon gebracht / vnd in dem Wasser nicht gelassen werden / bey straffe einer festunge. TITVLVS 90. Von den gepflantzten Weiden. NIemandt sol gepflantzte Weiden / an vnsern Stadtgraben / gemeinen Weiden / Wiesen / Eckern / Garten / oder anders- TITVLVS 89. Von den Flachsrothen. ES sol niemandt in der Ouker zwischen der Stadt vnd Runingen / auch nicht im Bruche oder in den Stadt vnd newen Stadt Marschgraben / Flachsrothẽ / Wer aber sein Flachs in vnuorbotten Wasser orte in die Rothe leget / sol sich der Torue aus dem Anger zu stechen / vnd darauff zu legen / enthalten / sondern wem des von nöten / mag die Mode aus der grundt des Wassers nemen / vnd auff das Flachs schütten / vnd wenn das Flachs gerothet ist / sol alles Holtzwerck / Stro vnd steine / damit das Flachs beleget gewesen / daruon gebracht / vnd in dem Wasser nicht gelassen werden / bey straffe einer festunge. TITVLVS 90. Von den gepflantzten Weiden. NIemandt sol gepflantzte Weiden / an vnsern Stadtgraben / gemeinen Weiden / Wiesen / Eckern / Garten / oder anders- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0094"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 89.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den Flachsrothen.</head><lb/> <p>ES sol niemandt in der Ouker zwischen der Stadt vnd Runingen / auch nicht im Bruche oder in den Stadt vnd newen Stadt Marschgraben / Flachsrothẽ / Wer aber sein Flachs in vnuorbotten Wasser orte in die Rothe leget / sol sich der Torue aus dem Anger zu stechen / vnd darauff zu legen / enthalten / sondern wem des von nöten / mag die Mode aus der grundt des Wassers nemen / vnd auff das Flachs schütten / vnd wenn das Flachs gerothet ist / sol alles Holtzwerck / Stro vnd steine / damit das Flachs beleget gewesen / daruon gebracht / vnd in dem Wasser nicht gelassen werden / bey straffe einer festunge.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 90.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den gepflantzten Weiden.</head><lb/> <p>NIemandt sol gepflantzte Weiden / an vnsern Stadtgraben / gemeinen Weiden / Wiesen / Eckern / Garten / oder anders- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0094]
TITVLVS 89.
Von den Flachsrothen.
ES sol niemandt in der Ouker zwischen der Stadt vnd Runingen / auch nicht im Bruche oder in den Stadt vnd newen Stadt Marschgraben / Flachsrothẽ / Wer aber sein Flachs in vnuorbotten Wasser orte in die Rothe leget / sol sich der Torue aus dem Anger zu stechen / vnd darauff zu legen / enthalten / sondern wem des von nöten / mag die Mode aus der grundt des Wassers nemen / vnd auff das Flachs schütten / vnd wenn das Flachs gerothet ist / sol alles Holtzwerck / Stro vnd steine / damit das Flachs beleget gewesen / daruon gebracht / vnd in dem Wasser nicht gelassen werden / bey straffe einer festunge.
TITVLVS 90.
Von den gepflantzten Weiden.
NIemandt sol gepflantzte Weiden / an vnsern Stadtgraben / gemeinen Weiden / Wiesen / Eckern / Garten / oder anders-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/94>, abgerufen am 22.02.2025. |