Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von Wildtwercke vnd Vogelwercke. NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde. WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde. VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse. TITVLVS 88. Von Fischen zu fangen. WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr- Von Wildtwercke vnd Vogelwercke. NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde. WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde. VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse. TITVLVS 88. Von Fischen zu fangen. WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0092"/> </div> <div> <head>Von Wildtwercke vnd Vogelwercke.</head><lb/> <p>NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde.</p> <p>WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde.</p> <p>VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 88.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Fischen zu fangen.</head><lb/> <p>WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
Von Wildtwercke vnd Vogelwercke.
NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen betretten würde.
WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig befunden würde.
VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes / vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser erleubnusse.
TITVLVS 88.
Von Fischen zu fangen.
WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/92>, abgerufen am 03.03.2025. |