Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.vnd die vorberürte Geldtstraffe von jme fordern vnd nemen lassen. SO sol auch niemandt frembdes auff vnser Stadt Weide Pferde / Ochsen / Kühe oder Ziegen treiben / sie darselbst hüten zu lassen / Bey straffe einer Pfandunge vnd zweier newer Schilling straffgeldes / vor jedes Haubt zu geben. TITVLVS 86. Von den die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen. WEr Schweine hat / der mag sie vor den Schweinhirten treiben / oder in seinem Hause behalten / Aber auff der Strasse sol er sie nicht gehen lassen / dann wo das geschicht / sollen die Schweine von vnsern Wechtern gepfandet werden / Würde auch ein Schwein darüber schaden bekommen / den solt niemandt zu erstatten schüldig sein. TITVLVS 87. vnd die vorberürte Geldtstraffe von jme fordern vnd nemen lassen. SO sol auch niemandt frembdes auff vnser Stadt Weide Pferde / Ochsen / Kühe oder Ziegen treiben / sie darselbst hüten zu lassen / Bey straffe einer Pfandunge vnd zweier newer Schilling straffgeldes / vor jedes Haubt zu geben. TITVLVS 86. Von den die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen. WEr Schweine hat / der mag sie vor den Schweinhirten treiben / oder in seinem Hause behalten / Aber auff der Strasse sol er sie nicht gehen lassen / dann wo das geschicht / sollen die Schweine von vnsern Wechtern gepfandet werden / Würde auch ein Schwein darüber schaden bekommen / den solt niemandt zu erstatten schüldig sein. TITVLVS 87. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0091" n="46"/> vnd die vorberürte Geldtstraffe von jme fordern vnd nemen lassen.</p> <p>SO sol auch niemandt frembdes auff vnser Stadt Weide Pferde / Ochsen / Kühe oder Ziegen treiben / sie darselbst hüten zu lassen / Bey straffe einer Pfandunge vnd zweier newer Schilling straffgeldes / vor jedes Haubt zu geben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 86.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen.</head><lb/> <p>WEr Schweine hat / der mag sie vor den Schweinhirten treiben / oder in seinem Hause behalten / Aber auff der Strasse sol er sie nicht gehen lassen / dann wo das geschicht / sollen die Schweine von vnsern Wechtern gepfandet werden / Würde auch ein Schwein darüber schaden bekommen / den solt niemandt zu erstatten schüldig sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 87.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [46/0091]
vnd die vorberürte Geldtstraffe von jme fordern vnd nemen lassen.
SO sol auch niemandt frembdes auff vnser Stadt Weide Pferde / Ochsen / Kühe oder Ziegen treiben / sie darselbst hüten zu lassen / Bey straffe einer Pfandunge vnd zweier newer Schilling straffgeldes / vor jedes Haubt zu geben.
TITVLVS 86.
Von den die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen.
WEr Schweine hat / der mag sie vor den Schweinhirten treiben / oder in seinem Hause behalten / Aber auff der Strasse sol er sie nicht gehen lassen / dann wo das geschicht / sollen die Schweine von vnsern Wechtern gepfandet werden / Würde auch ein Schwein darüber schaden bekommen / den solt niemandt zu erstatten schüldig sein.
TITVLVS 87.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/91>, abgerufen am 03.03.2025. |