Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem
Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen. WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde. TITVLVS 79. Von dem Herbergen. EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden. TITVLVS 80. Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten. Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem
Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen. WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde. TITVLVS 79. Von dem Herbergen. EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden. TITVLVS 80. Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0086"/> </div> <div> <head>Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen.</head><lb/> <p>WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 79.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem Herbergen.</head><lb/> <p>EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 80.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0086]
Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen.
WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt einer hiewieder handlen würde.
TITVLVS 79.
Von dem Herbergen.
EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der Wirt wilkürlich gestraffet werden.
TITVLVS 80.
Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/86>, abgerufen am 03.03.2025. |