Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von Hoeckwercke. ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck. TITVLVS 68. Von den Saltzführern. DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege. TITVLVS 69. Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben. Von Hoeckwercke. ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck. TITVLVS 68. Von den Saltzführern. DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege. TITVLVS 69. Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0079" n="40"/> </div> <div> <head>Von Hoeckwercke.</head><lb/> <p>ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 68.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den Saltzführern.</head><lb/> <p>DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 69.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [40/0079]
Von Hoeckwercke.
ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen / Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern / Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey straffe einer Marck.
TITVLVS 68.
Von den Saltzführern.
DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben / sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde / einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege.
TITVLVS 69.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/79>, abgerufen am 22.02.2025. |