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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.

WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.

AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.

WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.

TITVLVS 67.

ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.

WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.

AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.

WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.

TITVLVS 67.
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[0078] ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde. WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein. AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben. WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden. TITVLVS 67.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/78>, abgerufen am 21.11.2024.