Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.

WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.

AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.

WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.

TITVLVS 67.

ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde.

WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein.

AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben.

WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.

TITVLVS 67.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0078"/>
ben / So solt
                     auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen
                     würde.</p>
        <p>WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern
                     vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden
                     Scheffel vns vorfallen zu sein.</p>
        <p>AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben /
                     denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd
                     vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz
                     vns zu geben.</p>
        <p>WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor
                     jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd
                     darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst
                     sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 67.</head><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0078] ben / So solt auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen würde. WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden Scheffel vns vorfallen zu sein. AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben / denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz vns zu geben. WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden. TITVLVS 67.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/78
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/78>, abgerufen am 13.11.2024.