Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden. WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden. WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 63. Von falschen Gezeugnus. SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen. WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden. WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden. WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden. TITVLVS 63. Von falschen Gezeugnus. SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0072"/> <p>WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden.</p> <p>WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden.</p> <p>WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 63.</head><lb/> </div> <div> <head>Von falschen Gezeugnus.</head><lb/> <p>SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0072]
WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden.
WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant werden.
WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge / solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd der Stadt vorweiset werden.
TITVLVS 63.
Von falschen Gezeugnus.
SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen wollen.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/72>, abgerufen am 03.03.2025. |