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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten.

TITVLVS 61.
Von dem Zol vnd Zolzeichen.

EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vnd gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge.

WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz.

TITVLVS 62.
Von der Müntze.

darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten.

TITVLVS 61.
Von dem Zol vnd Zolzeichen.

EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge.

WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz.

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[36/0071] darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten. TITVLVS 61. Von dem Zol vnd Zolzeichen. EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge. WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz. TITVLVS 62. Von der Müntze.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/71>, abgerufen am 21.11.2024.