Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten. TITVLVS 61. Von dem Zol vnd Zolzeichen. EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vnd gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge. WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz. TITVLVS 62. Von der Müntze. darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten. TITVLVS 61. Von dem Zol vnd Zolzeichen. EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge. WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz. TITVLVS 62. Von der Müntze. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0071" n="36"/> darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 61.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem Zol vnd Zolzeichen.</head><lb/> <p>EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge.</p> <p>WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 62.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Müntze.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [36/0071]
darüber geklagt würde / solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten.
TITVLVS 61.
Von dem Zol vnd Zolzeichen.
EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun / sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol / den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge.
WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen / zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer fürsatz.
TITVLVS 62.
Von der Müntze.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/71>, abgerufen am 03.03.2025. |