Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat. TITVLVS 60. Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen. EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben. WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat. TITVLVS 60. Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen. EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben. WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0070"/> <p>WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 60.</head><lb/> </div> <div> <head>Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen.</head><lb/> <p>EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben.</p> <p>WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo </p> </div> </body> </text> </TEI> [0070]
WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet / oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden / vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen Jar erreicht hat.
TITVLVS 60.
Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen.
EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes einen Gülden zur straffe geben.
WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/70>, abgerufen am 22.02.2025. |