Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.konte er aber jne mit einem glaubwirdigen Zeugen vberweisen / Man mag jne peinlich vberziehen / vnd die warheit an jme erkunden. TITVLVS 58. Von Strassenreubern vnd jrer straffe. DIe Strassenreuber werden nach Sechsischem rechte vnd gebrauche dieser Lande gemeinlich mit dem Schwerte gerichtet vnd auff ein Blochradt gelegt. DIe aber Mörderey darneben begangen / werden mit einem Blochrade gestossen vnd darauff gelegt / dabey wollen wir es hinfurder auch lassen. TITVLVS 59. Von denen die den Dieben helffen / oder sie hausen vnd hegen. konte er aber jne mit einem glaubwirdigen Zeugen vberweisen / Man mag jne peinlich vberziehen / vnd die warheit an jme erkunden. TITVLVS 58. Von Strassenreubern vnd jrer straffe. DIe Strassenreuber werden nach Sechsischem rechte vnd gebrauche dieser Lande gemeinlich mit dem Schwerte gerichtet vnd auff ein Blochradt gelegt. DIe aber Mörderey darneben begangen / werden mit einem Blochrade gestossen vnd darauff gelegt / dabey wollen wir es hinfurder auch lassen. TITVLVS 59. Von denen die den Dieben helffen / oder sie hausen vnd hegen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0069" n="35"/> konte er aber jne mit einem glaubwirdigen Zeugen vberweisen / Man mag jne peinlich vberziehen / vnd die warheit an jme erkunden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 58.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Strassenreubern vnd jrer straffe.</head><lb/> <p>DIe Strassenreuber werden nach Sechsischem rechte vnd gebrauche dieser Lande gemeinlich mit dem Schwerte gerichtet vnd auff ein Blochradt gelegt.</p> <p>DIe aber Mörderey darneben begangen / werden mit einem Blochrade gestossen vnd darauff gelegt / dabey wollen wir es hinfurder auch lassen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 59.</head><lb/> </div> <div> <head>Von denen die den Dieben helffen / oder sie hausen vnd hegen.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [35/0069]
konte er aber jne mit einem glaubwirdigen Zeugen vberweisen / Man mag jne peinlich vberziehen / vnd die warheit an jme erkunden.
TITVLVS 58.
Von Strassenreubern vnd jrer straffe.
DIe Strassenreuber werden nach Sechsischem rechte vnd gebrauche dieser Lande gemeinlich mit dem Schwerte gerichtet vnd auff ein Blochradt gelegt.
DIe aber Mörderey darneben begangen / werden mit einem Blochrade gestossen vnd darauff gelegt / dabey wollen wir es hinfurder auch lassen.
TITVLVS 59.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/69>, abgerufen am 22.02.2025. |