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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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brechte / der sol den betrogenen als bald bezalen vnd zu frieden stellen / vnd einen Gülden zur straffe geben / Thut er das nicht / sol er vorfestet werden / weis auch der beschwerte sein Gut anzutreffen / er mag es mit seinem Eide ziehen / wie gewonlich.

TITVLVS 57.
Von Garten Dieben.

DIeweile eine zeithero viel klagen komen / das in den Garten viel stelens geübt worden / sol man darauff gute bestellunge thun vnd nachforschen.

WO ein Gartendieb erkundet würde / der sol nach gelegenheit seiner Dieberey / mit der Staupe oder mit dem Stricke gestraffet werden.

WVrde auch einer in frembden Garten betroffen / vnd ohne abbruch seins lebens gar wol geschlagen / Man sol es seiner eigen vorwirckunge zu messen / vnd darüber nicht richten.

WVrde aber der Dieb besehen / vnd entlieffe doch / er sol sich mit dem Eide reinigen / wo es jme der Kleger darzu wil kommen lassen /

brechte / der sol den betrogenen als bald bezalen vnd zu frieden stellen / vnd einen Gülden zur straffe geben / Thut er das nicht / sol er vorfestet werden / weis auch der beschwerte sein Gut anzutreffen / er mag es mit seinem Eide ziehen / wie gewonlich.

TITVLVS 57.
Von Garten Dieben.

DIeweile eine zeithero viel klagen komen / das in den Garten viel stelens geübt worden / sol man darauff gute bestellunge thun vnd nachforschen.

WO ein Gartendieb erkundet würde / der sol nach gelegenheit seiner Dieberey / mit der Staupe oder mit dem Stricke gestraffet werden.

WVrde auch einer in frembden Garten betroffen / vnd ohne abbruch seins lebens gar wol geschlagen / Man sol es seiner eigen vorwirckunge zu messen / vnd darüber nicht richten.

WVrde aber der Dieb besehen / vnd entlieffe doch / er sol sich mit dem Eide reinigen / wo es jme der Kleger darzu wil kommen lassen /

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[0068] brechte / der sol den betrogenen als bald bezalen vnd zu frieden stellen / vnd einen Gülden zur straffe geben / Thut er das nicht / sol er vorfestet werden / weis auch der beschwerte sein Gut anzutreffen / er mag es mit seinem Eide ziehen / wie gewonlich. TITVLVS 57. Von Garten Dieben. DIeweile eine zeithero viel klagen komen / das in den Garten viel stelens geübt worden / sol man darauff gute bestellunge thun vnd nachforschen. WO ein Gartendieb erkundet würde / der sol nach gelegenheit seiner Dieberey / mit der Staupe oder mit dem Stricke gestraffet werden. WVrde auch einer in frembden Garten betroffen / vnd ohne abbruch seins lebens gar wol geschlagen / Man sol es seiner eigen vorwirckunge zu messen / vnd darüber nicht richten. WVrde aber der Dieb besehen / vnd entlieffe doch / er sol sich mit dem Eide reinigen / wo es jme der Kleger darzu wil kommen lassen /

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/68>, abgerufen am 13.11.2024.