Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden. TITVLVS 54. Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen. WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen. ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol- en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden. TITVLVS 54. Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen. WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen. ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0066"/> en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 54.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen.</head><lb/> <p>WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen.</p> <p>ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0066]
en / vnd so dann jemandt mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden.
TITVLVS 54.
Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen.
WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume / oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen.
ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu schaden wol-
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