Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden. WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden. TITVLVS 47. Von Fischdieben. WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen. SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen. WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden. WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden. WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden. TITVLVS 47. Von Fischdieben. WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen. SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen. WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0058"/> <p>WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden.</p> <p>WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 47.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Fischdieben.</head><lb/> <p>WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen.</p> <p>SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen.</p> <p>WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen werden.
WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd auffgehenget werden.
TITVLVS 47.
Von Fischdieben.
WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte bringen.
SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt vorweisen.
WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet werden.
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