Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.

TITVLVS 44.
Von gestolenem Gute.

WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.

WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /

EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.

TITVLVS 44.
Von gestolenem Gute.

WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.

WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0055" n="28"/>
        <p>EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel
                     werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal
                     gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff
                     dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs
                     werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des
                     Rechten zu beleren vnbegeben haben.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 44.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von gestolenem Gute.</head><lb/>
        <p>WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich
                     redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es
                     sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird /
                     wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er
                     folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.</p>
        <p>WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man
                     ist /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[28/0055] EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben. TITVLVS 44. Von gestolenem Gute. WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen. WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/55
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/55>, abgerufen am 22.12.2024.