Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben. TITVLVS 44. Von gestolenem Gute. WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen. WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist / EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben. TITVLVS 44. Von gestolenem Gute. WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen. WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0055" n="28"/> <p>EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 44.</head><lb/> </div> <div> <head>Von gestolenem Gute.</head><lb/> <p>WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.</p> <p>WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist / </p> </div> </body> </text> </TEI> [28/0055]
EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel werd ist. Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des Rechten zu beleren vnbegeben haben.
TITVLVS 44.
Von gestolenem Gute.
WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird / wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen.
WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man ist /
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