Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen. TITVLVS 40. Von Notzogung. WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben. TITVLVS 41. Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein. WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen. TITVLVS 40. Von Notzogung. WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben. TITVLVS 41. Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein. WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0052"/> lichen / sondern allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht vrsach geben / oder sonst ergerung bringen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 40.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Notzogung.</head><lb/> <p>WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 41.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein.</head><lb/> <p>WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0052]
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TITVLVS 40.
Von Notzogung.
WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben.
TITVLVS 41.
Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein.
WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/52>, abgerufen am 03.03.2025. |