Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde. WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde. TITVLVS 35. Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder
Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete. in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde. WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde. TITVLVS 35. Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder
Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0047" n="24"/> in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde.</p> <p>WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 35.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [24/0047]
in das Kindelbedde die Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde / abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde.
WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun bedacht oder des vormügens würde.
TITVLVS 35.
Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |