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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden.

TITVLVS 31.
Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute.

DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird.

SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil-

befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden.

TITVLVS 31.
Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute.

DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird.

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[21/0041] befunden / Sol er als ein vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede / Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden. TITVLVS 31. Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute. DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu entsetzen. Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort / gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht sein wird. SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für der Gil-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/41>, abgerufen am 21.11.2024.