Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.se Ordnunge hinfüro in vnser Stadt / steiff / veste vnd vnuorbrochen obseruiert vnd gehalten werden solle. Setzen vnd ordenen demnach wie folget. TITVLVS 1. Von der Christlichen Religion. WO jemandts in der Stadt Braunschweig betroffen vnd gefunden würde / dem die Articul vnsers Christlichen Glaubens nicht bekant noch wisslich weren / vnd er dieselben zu lernen / vorechtlich vnterliesse / der solt in der Stadt nicht geduldet noch gelidden werden / bis so lange er sich der gebür nach / leren vnd vnterrichten liesse. ALle die in vnser Stadt wonen / vnd sich wesentlich enthalten wollen / sollen sich Christlicher Lere vnd lebens befleissigen / vnd daran keinen se Ordnunge hinfüro in vnser Stadt / steiff / veste vnd vnuorbrochen obseruiert vnd gehalten werden solle. Setzen vnd ordenen demnach wie folget. TITVLVS 1. Von der Christlichen Religion. WO jemandts in der Stadt Braunschweig betroffen vnd gefunden würde / dem die Articul vnsers Christlichen Glaubens nicht bekant noch wisslich weren / vnd er dieselben zu lernen / vorechtlich vnterliesse / der solt in der Stadt nicht geduldet noch gelidden werden / bis so lange er sich der gebür nach / leren vnd vnterrichten liesse. ALle die in vnser Stadt wonen / vnd sich wesentlich enthalten wollen / sollen sich Christlicher Lere vnd lebens befleissigen / vnd daran keinen <TEI> <text> <front> <div> <p><pb facs="#f0004"/> se Ordnunge hinfüro in vnser Stadt / steiff / veste vnd vnuorbrochen obseruiert vnd gehalten werden solle.</p> </div> </front> <body> <div> <head>Setzen vnd ordenen demnach wie folget.</head><lb/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 1.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Christlichen Religion.</head><lb/> <p>WO jemandts in der Stadt Braunschweig betroffen vnd gefunden würde / dem die Articul vnsers Christlichen Glaubens nicht bekant noch wisslich weren / vnd er dieselben zu lernen / vorechtlich vnterliesse / der solt in der Stadt nicht geduldet noch gelidden werden / bis so lange er sich der gebür nach / leren vnd vnterrichten liesse.</p> <p>ALle die in vnser Stadt wonen / vnd sich wesentlich enthalten wollen / sollen sich Christlicher Lere vnd lebens befleissigen / vnd daran keinen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0004]
se Ordnunge hinfüro in vnser Stadt / steiff / veste vnd vnuorbrochen obseruiert vnd gehalten werden solle.
Setzen vnd ordenen demnach wie folget.
TITVLVS 1.
Von der Christlichen Religion.
WO jemandts in der Stadt Braunschweig betroffen vnd gefunden würde / dem die Articul vnsers Christlichen Glaubens nicht bekant noch wisslich weren / vnd er dieselben zu lernen / vorechtlich vnterliesse / der solt in der Stadt nicht geduldet noch gelidden werden / bis so lange er sich der gebür nach / leren vnd vnterrichten liesse.
ALle die in vnser Stadt wonen / vnd sich wesentlich enthalten wollen / sollen sich Christlicher Lere vnd lebens befleissigen / vnd daran keinen
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/4>, abgerufen am 03.03.2025. |